Fachbeiträge & Kommentare zu Schadensersatz

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Sauer, SGB II § 62a Haftung... / 2.2 Gesamtschuldnerische Haftung (Abs. 2)

Rz. 8 Künftig können die Jobcenter neben dem Leistungsempfänger auch den Arbeitgeber für den Ersatz rechtswidrig erbrachter Leistungen heranziehen. Erfasst sind alle Leistungen an den Leistungsempfänger selbst und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass bei mehreren Schuldnern für dieselbe Verbindlichkeit (z. B. Kredit, Miete, ... mehr

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Aufhebungsvertrag: Vorausse... / 2 Aufklärungs- und Hinweispflichten

Hinweispflicht auf Sperrzeit Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich nach § 38 SGB III schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit frühzeitig nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitsuchend melden. Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III zu einer Sperrzeit von ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / hh) Ungesicherte Vorleistungen

Rz. 92 Zur Belehrung über die rechtliche Tragweite gehört auch die Belehrung über ungesicherte Vorleistungen. Wenn eine Partei eine ungesicherte Vorleistung erbringen soll, die als solche für die Beteiligten nicht ohne weiteres erkennbar ist,[336] so trifft den Notar eine doppelte Belehrungspflicht: Er muss über die Folgen belehren, die bei Leistungsunfähigkeit des durch die... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Belehrungsvermerk (S. 2)

Rz. 153 S. 2 stellt zunächst klar, dass bloße Zweifel an der Wirksamkeit des Geschäfts den Notar nicht zur Ablehnung der Beurkundung gem. § 4, § 14 Abs. 2 BNotO berechtigen.[476] Bei Zweifeln an der Wirksamkeit des Geschäfts muss der Notar die Beteiligten darüber belehren und – wenn sie gleichwohl auf der Beurkundung bestehen – die Belehrung und die Erklärungen der Beteiligt... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Rechtsbeziehungen nur zum Notar (Nr. 6)

Rz. 34 Über Anderkonten ist allein der Notar verfügungsbefugt (vgl. § 57 Abs. 1 S. 1 BeurkG); Anderkonten sind entsprechend einzurichten. Diese dienstrechtliche Verpflichtung wird durch Nr. 6 auch vertragsrechtlich abgesichert. Nr. 6 ist insoweit eine Konsequenz aus der Alleininhaberschaft des Notars über das Notaranderkonto. Dies gilt, obwohl der Notar der Bank auf Verlange... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Unterschreitung der Frist

Rz. 246 Eine Unterschreitung der Zwei-Wochen-Frist ist zulässig, wenn der gesetzlich geforderte Übereilungsschutz in ausreichendem Maße anderweitig gewährleistet ist. Es muss dann nicht "zusätzlich (kumulativ)"[742] ein sachlicher Grund vorliegen, wie der BGH dies zunächst noch ausdrücklich gefordert hatte.[743] Diese Zusammenführung beider Aspekte zu einer einstufigen Prüfu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XV. Abs. 2 Nr. 16

Rz. 66 Im Rahmen der Geschäftsprüfung unbedingt zu prüfen ist, ob der Notar eine Berufshaftpflichtversicherung unterhält und die fälligen Prämien rechtzeitig gezahlt hat. Die insoweit maßgeblichen Unterlagen müssen nach § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 NotAktVV in der Generalakte aufbewahrt werden, vgl. § 46 NotAktVV. Zu prüfen ist insbesondere, ob die nach § 19a BNotO erforderliche M... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Unbestimmter Rechtsbegriff

Rz. 10 Der Begriff des "berechtigten Sicherungsinteresses" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.[21] Mit dem Inkrafttreten von § 54a BeurkG a.F. als inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung entbrannte daher eine heftige dogmatische Diskussion um die Auslegung dieses Begriffes. Geführt wurde die Diskussion zum einen vor dem Hintergrund des regional sehr unterschiedlichen Einsatzes vo... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Fälle mit "berechtigtem Sicherungsinteresse"

Rz. 23 Auf Seiten des Käufers sind mehrere Finanzierungsgläubiger beteiligt. Gleichzeitig muss der Kaufpreis auf mehrere Verkäuferkonten oder an mehrere abzulösende Gläubiger gezahlt werden. Die in solchen Fällen bei direkter Zahlung erforderliche Koordinierung auf der Käuferseite ist nicht selten mit erheblichen Problemen verbunden. Das kann zu einem "berechtigten" Interess... mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 14 Arzt, Humanmediziner, Schadensersatz des Patienten/Geschädigten [Rdn 95]

Rdn 96 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 2. Rdn 97 Die meisten strafrechtlichen Delikte sind auch Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB , so dass den dadurch Geschädigten ein Schadensersatzanspruch zustehen kann. Bei Vorsatz besteht regelmäßig keine Eintrittspflichtder Berufshaftpflichtversicherung. Siehe auch: → Arzt, Humanm... mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 7 Apotheker, Schadensersatz des Patienten/Geschädigten [Rdn 42]

Rdn 43 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 2. Rdn 44 Die meisten strafrechtlichen Delikte (eines Apothekers) sind auch Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB , so dass Geschädigten ein Schadensersatzanspruch hieraus zustehen kann. Siehe auch: → Apotheker, Allgemeines, Teil H Rdn 7 m.w.N.; → Ansprüche, Zivilrecht, Ansprüche von T... mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 121 Tierarzt, Schadensersatz des geschädigten Halters [Rdn 1334]

Rdn 1335 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Tierarzt, Allgemeines, Teil H Rdn 1302. Rdn 1336 Die meisten strafrechtlichen Delikte sind auch Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, so dass den dadurch Geschädigten ein Schadensersatzanspruch auch insoweit zustehen kann. Siehe auch: → Tierarzt, Allgemeines, Teil H Rdn 1302 m.w.N.; → Ansprüche, Zivilrecht, Ansprüche von Tatbetei... mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 135 Zahnarzt, Schadensersatz des Patienten/Geschädigten [Rdn 1507]

Rdn 1508 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 2. Rdn 1509 Die meisten strafrechtlichen Delikte sind Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, so dass den dadurch Geschädigten ein Schadensersatzanspruch auch insoweit zusteht. Siehe auch: → Zahnarzt, Allgemeines, Teil H Rdn 1457 m.w.N.; → Ansprüche, Zivilrecht, Ansprüche von Tatbete... mehr

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Teil I: Opferentschädigung,... / 10 Ansprüche, Zivilrecht, Regress der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung [Rdn 179]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 11 Ansprüche, Zivilrecht, Regress der Rechtsschutzversicherung [Rdn 229]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 5 Ansprüche, Zivilrecht, Allgemeines [Rdn 96]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 95 Rechtsanwälte, Haftungsrechtliche Grundlagen [Rdn 1090]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 8 Ansprüche, Zivilrecht, Heilbehandlungskosten [Rdn 134]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 4 Ansprüche, Opferentschädigung, Verfahrensrecht [Rdn 74]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 128 Wirtschaftsprüfer, Haftung, Allgemeines [Rdn 1442]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 117 Tierarzt, Allgemeines [Rdn 1302]

Rdn 1303 Literaturhinweise: Bazan/Dann/Errestink, Rechtshandbuch für Ärzte und Zahnärzte, 1. Aufl. 2013 Clausen/Schroeder-Printzen, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 3. Aufl. 2020 Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl. 2018 Röth, Nebenfolgen strafrechtlicher Verurteilung, StraFo 2012, 354 Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022 Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht in der Pr... mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 115 Steuerberater, Haftung, Allgemeines [Rdn 1275]

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Entgelttransparenz: Neue Pf... / 6 Sanktionen (Art. 16, 17, 18, 22, 23 ETRL)

Die ETRL sieht zudem umfangreiche Sanktionen vor, wenn Arbeitgeber sich nicht an die Regelungen der ETRL bzw. die des deutschen Umsetzungsgesetzes halten sollten: Umfangreiche Entschädigungs- und Schadensersatzregelungen für Arbeitnehmer Umkehr der Beweislast (zulasten des Arbeitgebers) Verfahrenskosten Vergaberechtliche Nachteile Erhebliche Bußgelder sind zu erwarten (vermutlich... mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 2 Apotheker, Allgemeines [Rdn 7]

Rdn 8 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 2. Rdn 9 1. Mögliche Folgen strafrechtlicher Ermittlungen/Verurteilungen, die nicht bereits selbst vom Strafgericht verhängt werden, sind: mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 8 Arzt, Humanmediziner, Allgemeines [Rdn 45]

Rdn 46 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 2. Rdn 47 1. Mögliche Folgen strafrechtlicher Ermittlungen/Verurteilungen, die nicht bereits vom Strafgericht verhängt werden: mehr

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Teil I: Opferentschädigung,... / 12 Ansprüche, Zivilrecht, Sachschaden [Rdn 265]

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Entgelttransparenzrichtlini... / 8 Legal Quick View: Anspruchsgrundlagen, Darlegungs- und Beweislast (Stand April 2026)

Aus arbeitsrechtlicher Sicht stehen im Zentrum der Entgeltgleichheit das Entgeltgleichheitsgebot sowie das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts. Maßgeblich ist, dass bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit kein geringeres Entgelt wegen des Geschlechts vereinbart oder gezahlt werden darf – und zwar bezogen auf sämtliche Entgeltbest... mehr

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Entgelttransparenzrichtlini... / 3 Kurzüberblick über die neuen Pflichten

Recruiting-Transparenz Eine zentrale Neuerung der ETRL ist, dass der Schutzbereich bereits vor dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses ansetzt. Auch Bewerber profitieren von gesteigerter Transparenz und haben Anspruch auf Informationen zu Gehaltsstrukturen, die ihnen eine faire Beurteilung ihrer Entgeltperspektiven ermöglichen. Bewerber müssen Informationen über Einstiegsentgelt... mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 129 Zahnarzt, Allgemeines [Rdn 1457]

Rdn 1458 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 2. Rdn 1459 1. Mögliche Folgen strafrechtlicher Ermittlungen/Verurteilungen, die nicht bereits vom Strafgericht verhängt werden: mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 94 Rechtsanwälte, Haftung, Pflichten [Rdn 1072]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 29 StrEG-Entschädigung, Schaden [Rdn 594]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 87 Jäger, Jagdschein, Entziehung und Einziehung [Rdn 951]

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Teil C: Vollzug / 41 Strafvollzug, Erwachsene, Datenschutz [Rdn 426]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 86 Jäger, Jagdschein, Allgemeines [Rdn 934]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 6 Ansprüche, Zivilrecht, Ansprüche von Tatbeteiligten gegeneinander [Rdn 107]

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Teil E: Register / 11 Bundeszentralregister, Eintragungen, Tilgung, Verwertungsverbot [Rdn 156]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 88 Jäger, Jagdschein, Versagung [Rdn 972]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 39 Verfahrensverzögerung, Entschädigung [Rdn 739]

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Freibeträge für Kinder und ... / c) Zum Unterhalt bestimmte Bezüge

Häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob das behinderte Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, denn das Tatbestandsmerkmal "außerstande, sich selbst zu unterhalten" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Zu den... mehr

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Sauer, SGB II § 56 Anzeige-... / 2.5.2 Schadensersatz

Rz. 32 Eine Schadenersatzpflicht des Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht nicht, wie sich aus dem Umkehrschluss des § 62 ergibt (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 56 Rz. 13). Nur die schlechte oder unterbliebene Mitwirkung Dritter wird erfasst. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 56 ergibt sich keine Schadenersatz... mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.1.2 Abgrenzung des Vermögens vom Einkommen

Rz. 12 Vom Vermögen abzugrenzen ist Einkommen, das nach Maßgabe des § 11 zu berücksichtigen ist. Eine Berücksichtigung sowohl nach § 11 als auch nach § 12 für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen (Verbot der Doppelberücksichtigung). Während eines Bedarfszeitraumes zufließende einmalige Einkünfte wie die Eigenheimzulage oder Gewinne aus Gewinnspielen fließen zu diesem Zeitpu... mehr

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Sauer, SGB II § 43 Aufrechnung / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 in Kraft. Sie wurde zuletzt durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107) mit Wirkung zum 1.7.2026 geändert. § 43 stellt eine spezialgesetzliche Aufrechnungsvo... mehr

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Sauer, SGB II § 43 Aufrechnung / 2.5 Erklärung der Aufrechnung (Abs. 4)

Rz. 31 Nach Abs. 4 Satz 1 ist die Aufrechnung gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären (zum Streitstand vor der Gesetzesänderung zum 1.8.2016 vgl. Kallert, in: BeckOGK, SGB II, § 43 Rz. 30). Die Aufrechnungserklärung hat dabei den Charakter eines Grundlagenverwaltungsakts (BSG, Beschluss v. 26.11.2025, B 4 AS 12/25 R). Der Verw... mehr

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Sauer, SGB II § 16d Arbeits... / 2.6 Weitere rechtliche Aspekte der Arbeitsgelegenheiten (Abs. 7 und 8)

Rz. 36 Jobcenter handeln wie jeder andere öffentliche Auftraggeber (vgl. § 98 Nr. 2 GWB). Sie können insbesondere auch Dritte fördern, die Arbeitsgelegenheiten schaffen. Darin liegen keine vergaberechtlichen Beschränkungen, weil kein öffentlicher Auftrag i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB vorliegt, sondern gesetzlich vorgesehene Leistungen bewilligt werden. In einem Antrags- und Bewil... mehr

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Sauer, SGB II § 60 Auskunft... / 2.11 Rechtsfolgen

Rz. 56 Das Auskunfts- oder Einsichtsverlangen der Agentur für Arbeit oder des kommunalen Trägers ist ein Verwaltungsakt. Wird die Auskunfts- oder Einsichtspflicht nicht erfüllt, kann sie nach § 66 Abs. 1 SGB X im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden (so bereits zur Rechtslage nach dem AFG und SGB III: vgl. BSG, Urteil v. 16.8.1989, 7 RAr 82/88; ebenso im Re... mehr

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Fürsorgepflicht / 5 Rechtsfolgen bei Verletzung

Bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer zunächst von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung so lange verweigern, bis der Arbeitgeber gesetzmäßige Arbeitsbedingungen herstellt. Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug und bleibt zur Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung verpflichtet.... mehr

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Fürsorgepflicht / 3.3 Beitragsberechnung

Aufgrund der Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, Lohn, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge richtig zu berechnen. Der Arbeitgeber ist im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren auch verpflichtet, ungerechtfertigte Nachversteuerungsansinnen der Finanzverwaltung abzulehnen. Der Arbeitnehmer muss dabei u. U. mitwirken, weil er der eigentli... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.2.6 Schadensersatzansprüche, §§ 25 ff. UmwG u. a.

Rz. 64 Adressaten für etwaige aus Umwandlungen resultierende Schadensersatzansprüche sind allen voran die Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger. Die Mitglieder des Vertretungsorgans und ggf. des Aufsichtsorgans eines übertragenden Rechtsträgers sind nach § 25 Abs. 1 UmwG zum Schadensersatz in dem Umfang verpflichtet, den ihr Rechtsträger zu verantworten hat, sofer... mehr

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§ 5 Neuralgische Punkte bei... / I. Übersicht

Rz. 1 Auf den Volksmund geschaut, könnte man sagen: Ja, wo gearbeitet wird, da werden auch Fehler gemacht. Vornehmer ausgedrückt: Insbesondere vorbeugende Corporate Governance und Compliance sind auch bei Stiftungen ein wichtiges Thema geworden (siehe § 14 Rdn 70 ff.).[1] Zur Corporate Governance werden hier insbesondere Fragen nach der Kontrolle der Stiftungsorgane,[2] nach... mehr

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§ 5 Neuralgische Punkte bei... / 1. Organisationsverschulden, Rechtsprechung und allgemeines Schuldrecht

Rz. 13 Wer (mehr) Einfluss hat, hat auch (mehr) Verantwortung! Auf die Haftungsrisiken insbesondere von Aufsichtsorganen bleibt dies, wie Gerichtsentscheidungen zur Haftung von Aufsichtsräten[17] zeigen, nicht ohne Auswirkungen. Besonders wesentlich ist auch die weit reichende Rechtsprechung des BGH zum Organisationsverschulden.[18] Bei der zitierten grundlegenden Entscheidu... mehr