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Teil H: Personen- und Berufsgruppen, Fahrerlaubnisrecht / 88 Jäger, Jagdschein, Versagung [Rdn 972]

Thomas Röth , Dr. Tobias Lubitz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Mit der bestandenen Jägerprüfung entsteht ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Erteilung des Jagdscheins. Der Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheins dürfen aber keine Versagungsgründe entgegenstehen (§ 17 BJagdG). Unterschieden wird dabei zwischen Gründen, die zu einer zwingenden Versagung des Jagdscheins durch die Jagdbehörde führen ("ist zu versagen") und solchen Gründen, die ihr eine Ermessensentscheidung eröffnen ("kann versagt werden").
2. Zwingende Versagungsgründe sind gem. § 17 Abs. 1 BJagdG insbesondere die fehlende Zuverlässigkeit oder fehlende körperliche Eignung. In diesen Fällen ist die Jagdbehörde in ihrer Entscheidung gebunden. Fakultative Versagungsgründe, in denen der Jagdbehörde eine Ermessensentscheidung eröffnet ist, sind gem. § 17 Abs. 2 BJagdG u.a., wenn eine Person noch nicht 18 Jahre alt ist oder sie schwer oder wiederholt gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG) verstoßen hat.
3. Die Gründe, die für die Annahme sprechen können, dass der Betroffene nicht (mehr) über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt, ergeben sich vor allem aus strafrechtlichen Verurteilungen. Dabei wird bei strafrechtlich relevantem Verhalten die Unzuverlässigkeit im Wesentlichen an das Strafmaß und nicht an bestimmte Delikte geknüpft. Die Art der Begehung (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und die Schwere des Fehlverhaltens, die sich im Strafmaß ausdrückt, sind entscheidend für die jagdrechtlichen Konsequenzen.
4. Dauert ein Ermittlungs- oder Strafverfahren an und hat die Jagdbehörde Kenntnis hiervon, kann sie das Erteilungsverfahren bis zum Abschluss dieses Verfahrens aussetzen.
5. Gegen die Versagung des Jagdscheins ist grds. die Verpflichtungsklage vor dem VG statthaft. Nach der grds. Abschaffung des Widerspruchsv...

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