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Teil I: Opferentschädigung, Ansprüche gegen den Beschuld ... / 11 Ansprüche, Zivilrecht, Regress der Rechtsschutzversicherung [Rdn 229]

Dr. Harald Lemke-Küch , Patrick Vogt
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit besteht auch bei einer Verurteilung wegen Vorsatzes Deckungsschutz. Bei Ordnungswidrigkeiten, die nicht aus dem verkehrsrechtlichen Bereich stammen, bestehen nach den ARB 94, bei einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat, Regressansprüche der Rechtsschutzversicherung. Bei den ARB 75, 2000, 2008 und 2012 bleibt die Deckung auch bei Vorsatz bestehen.
2. Alle ARB beinhalten bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat einen Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers. Die Verhängung einer Strafe ist nicht erforderlich. Auch bei einem Absehen von Strafe nach § 60 StGB oder einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB besteht ein Regressanspruch.
3. Wird ein Strafverfahren wegen des Vorwurfes einer vorsätzlich begangenen Straftat eingestellt, ist dennoch ein Regress der Rechtsschutzversicherung möglich.
4. Bei einem Wechsel des Verschuldensvorwurfes im Strafverfahren von einer fahrlässigen hin zu einer vorsätzlichen Begehungsweise, entfällt der Versicherungsschutz erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Hinweises, nicht rückwirkend.
5. Es besteht auf Seiten des Rechtsschutzversicherers ein Leistungsausschluss, wenn der Rechtsschutzfall in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Straftat steht, ARB 94, 2000 und 2008, bzw. wenn der Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt wurde (ARB 75 und 2012).
6. Die Beweislast für einen solchen Deckungsausschluss trägt der Rechtsschutzversicherer. Es besteht keine Bindungswirkung von Feststellungen eines zivilrechtlichen Vorprozesses oder des Strafurteiles.
7. Der Rechtsschutzversicherer ist mit Einwendungen zur Versagung der Deckung ausgeschlossen, wenn er die Deckung unbedingt erteilt hat, obwohl ihm Tatsachen bekannt waren, nach den...

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