Fachbeiträge & Kommentare zu Schadensersatz

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Außergewöhnliche Bel... / 2.2 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 23–41 Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören alle Aufwendungen, die die in § 33 EStG verlangten Voraussetzungen erfüllen und im EStG nicht als typisierte Einzelfälle nach §§ 33a, 33b EStG genannt sind. Anders als bei den Sonderausgaben sind die außergewöhnlichen Belastungen im Vordruck mit Krankheitskosten (Zeilen 23-2...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Befristeter Arbeitsvertrag:... / 1.4 Verlängerung der Arbeitszeit (§ 9 TzBfG)

§ 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Arbeitnehmer stehen d...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 9.3 Ansprüche des Mieters

Rz. 68 Sobald die Betriebskostenpauschale durch die Ermäßigungserklärung des Vermieters herabgesetzt worden ist, braucht der Mieter nur noch die herabgesetzte Pauschale zu zahlen. Rz. 69 Setzt der Vermieter die Betriebskostenpauschale trotz eingetretener Ermäßigung des Betriebskostensaldos nicht herab, kann der Mieter auf Abgabe einer entsprechenden Erklärung des Vermieters k...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 12.4 Konsequenzen des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

Rz. 81 Verstößt der Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, begeht er eine positive Vertragsverletzung (BGH, VIII ZR 243/06, GE 2008,116 = NZM 2008, 78; Lützenkirchen, § 556 Rn. 441; Staudinger/Weitemeyer, § 556 Rn. 93), die ihn bei Verschulden (§§ 280 Abs. 1 Satz 2, 276) zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2). Der Mieter hat einen Anspruch auf Fre...mehr

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Arbeitgeberhaftung für Lohn... / 6.1 Straftatbestand "Beitragsvorenthaltung"

Der Straftatbestand "Beitragsvorenthaltung" erstreckt sich gemäß § 14 Abs. 1 StGB auf vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person, in der Regel also den Geschäftsführer einer GmbH und auf denjenigen, der vom Betriebsinhaber oder einem sonst dazu Befugten beauftragt war, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten und aufgrund dieses Auftrags gehandelt hatte.[1] Es beda...mehr

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Fehlerhafte Abrechnung – Ve... / 1 Leitsatz

Die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung unter Verwendung eines fehlerhaften Verteilerschlüssels stellt einen inhaltlichen Fehler der Betriebskostenabrechnung und ferner eine vertragliche Pflichtverletzung dar. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Rüge und Korrektur der Abrechnung kann der Mieter als Schadensersatz geltend machen und mit diesem gegen A...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 2.2.7.1 Kein allgemeiner Korrespondenzgrundsatz

Rz. 99 Ein allgemeiner Grundsatz, dass Rückzahlungen von Aufwendungen, die sich nicht steuermindernd ausgewirkt haben, nicht zu Betriebseinnahmen führen, besteht nicht.[1] Der BFH hat entschieden, dass die Erstattung nicht abziehbarer Betriebsausgaben durch einen Dritten zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führt, wenn sie beim Erstattungsempfänger betrieblich veranlasst i...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / III. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz

Rz. 18 Der Erwerber kann gemäß §§ 650u Abs. 1 S. 2, 634 Nr. 3 BGB nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten oder nach § 638 BGB die Vergütung mindern. Rz. 19 Voraussetzung ist auch hier, dass erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden war (§ 323 Abs. 1 BGB), soweit dies nicht gemäß §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 636 BGB entbehrlich is...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / IV. Minderung und kleiner Schadensersatz

Rz. 36 Diese Rechte können nach § 9a Abs. 2 Fall 2 nur einheitlich von der GdWE geltend gemacht werden. Die Wohnungseigentümer können nur gemeinschaftlich darüber befinden, wie das Wahlrecht zwischen Minderung und Schadensersatz auszuüben ist und wie die vom Gewährleistungsschuldner erlangten Mittel verwendet werden sollen.[91] Zudem soll der Schuldner davor geschützt werden...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Umfang des Schadensersatzes

Rz. 6 Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 249 ff. BGB). Demnach kann der Grundstückseigentümer den Ersatz der Kosten verlangen, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich sind. Dies umfasst in jedem Falle den Substanzschaden, also die Kosten für die Beseitigung der Veränderung bzw. der Verschlechterung. ...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / V. Rücktritt und großer Schadensersatz

Rz. 51 Die auf Rückabwicklung gerichteten Rechte (Rücktritt und großer Schadensersatz) kann jeder Wohnungseigentümer als Einzelgläubiger allein durchsetzen und auf Leistung an sich klagen, weil von ihrer Ausübung das gemeinschaftliche Eigentum nicht betroffen wird. Jeder einzelne Erwerber kann die Rechte auf großen Schadensersatz oder Rücktritt selbstständig geltend machen, ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Schadensersatz wegen Fehlern der Beschluss-Sammlung

a) Zum Schaden führende Pflichtverletzung aa) Pflichtverletzung des Verwalters Rz. 126 Dass die mangelhafte Führung der Beschluss-Sammlung eine Pflichtverletzung des Verwalters darstellt, ergibt sich aus dem Verwaltervertrag.[210] Jedenfalls eine Mehrzahl von Fehlern rechtfertigt die Abberufung aus wichtigem Grund.[211] Dass die Abberufung gegen den Willen der Mehrheit nach Au...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / J. Schadensersatz bei zu Unrecht versagter oder erteilter Zustimmung

I. Schadensersatzanspruch des Veräußerers Rz. 67 Dem Veräußerer können gemäß § 280 BGB Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung gegen den Zustimmungsberechtigten zustehen, wenn dieser die Zustimmung ohne wichtigen Grund versagt hat.[215] Der zustimmungsberechtigte Externe, der die Zustimmung versagt hat, haftet nur für den Schaden, der bis zu dem Zeitpunkt eingetreten ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Schadensersatz

Rz. 91 Erleidet ein Wohnungseigentümer durch das gesetzes-, vereinbarungs- oder beschlusswidrige Gebrauchsverhalten eines anderen Eigentümers einen Schaden (z.B. infolge Mietminderung), stehen dem beeinträchtigten Eigentümer im Falle des Verschuldens gemäß §§ 280 ff., 823 BGB Schadensersatzansprüche gegen den Störer zu. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 2...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 8. Schadensersatz

Rz. 99 Zuständig für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und damit auch für dessen Erhaltung ist nach § 18 Abs. 1 die GdWE. Der einzelne Wohnungseigentümer kann von dieser nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und in diesem Rahmen auch eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme verlangen, wenn es nur diese Maßnahme ordnungs...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Abberufung und Schadensersatz

Rz. 139 Wichtiger als ein u.U. über mehrere Instanzen zu führendes Verfahren auf Gewährung von Einsicht sind dagegen die sonstigen Folgen einer diesbezüglichen Weigerung. Denn die Gewährung von Einsicht in die Beschluss-Sammlung ist Teil ihrer ordnungsmäßigen Führung, die ja gerade die Information von Wohnungseigentümern und Erwerbern über die Beschlusslage bezweckt.[231] Di...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / 1. Geborene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft

Rz. 37 Für die Geltendmachung und Durchsetzung der einheitlich durchzusetzenden (§ 9a Abs. 2 Fall 2) Rechte auf Minderung und auf kleinen Schadensersatz wegen Mängeln bei der Herstellung der zu errichtenden Wohnung aus einem Bauträgervertrag besteht – anders als bei korrespondierenden Ansprüchen aus dem Kaufvertrag über eine gebrauchte Wohnung[93] – eine ausschließliche Ausü...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Sekundäransprüche wegen Verletzung des Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung

Rz. 27 Dieses neue System der Durchsetzung von Ansprüchen auf ordnungsmäßige Verwaltung schlägt sich auch bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen nieder. Da der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung nur gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, der der Verwalter nur im Innenverhältnis verpflic...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Passivlegitimation

Rz. 131 Schadensersatzansprüche sind grundsätzlich gegen die GdWE als Trägerin der Verwaltung zu richten. Sie kann dann gegen denjenigen Regress nehmen, der zu der Zeit, da Einträge fehlerhaft erfolgten bzw. unterblieben, Verwalter oder nach § 24 Abs. 8 S. 2 WEG bestellt war. Denn dieser hat seine Pflicht aus dem Vertrag mit der GdWE gemäß § 280 BGB verletzt, woraus dieser i...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / 3. Anspruchshöhe

Rz. 49 Eine nach dem Miteigentumsanteil berechnete Quote des gesamten Mängelbeseitigungsaufwands bewirkt regelmäßig keinen angemessenen Ausgleich, wenn ein behebbarer Mangel des gemeinschaftlichen Eigentums sich auch an dem Sondereigentum auswirkt, weil unberücksichtigt bleibt, wie stark sich der Mangel im Sondereigentum auswirkt. Wird z.B. bei einem nicht behebbaren Mangel ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Zweck und Rechtsnatur des Anspruchs

Rz. 92 Mit den Duldungspflichten nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 mutet das Gesetz den betroffenen Wohnungseigentümer ein Sonderopfer zu. Sie müssen Einbußen bei der Wahrnehmung ihrer Eigentümerrechte aus § 13 Abs. 1 hinnehmen, auch wenn die Maßnahme nicht in ihrem eigenen Interesse liegt und andere Wohnungseigentümer keine Einbußen hinnehmen müssen. Diese Einbuße ist ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Rechtsfolgen der Duldungsverweigerung oder -erzwingung

Rz. 11 Nummern 1 und 2 regeln nur die Duldungspflichten. Sie regeln aber nicht, welche anderen Ansprüche und Rechte den Beteiligten bei einem Streit um die Duldungspflicht und ihre etwaige eigenmächtige Durchsetzung erwachsen können. Auf Seiten der GdWE bzw. des anderen Wohnungseigentümers kommt bei einer unberechtigten Verweigerung der Duldung durch den Drittnutzer ein Ansp...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / 2. Ausnahmen

Rz. 46 Eine Ausnahme von den vorstehenden Grundsätzen gilt, wenn sich ein nicht behebbarer Mangel des gemeinschaftlichen Eigentums nur am Sondereigentum eines einzigen Wohnungseigentümers auswirkt. Der betroffene ­Wohnungseigentümer kann in diesem Fall das Minderungsrecht bzw. den gleich hohen Schadensersatzanspruch selbstständig geltend machen.[114] Ein schützenswertes Inte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Schadensersatzanspruch des Erwerbers

Rz. 68 Dem Erwerber stehen bei Versagung der Zustimmung ohne wichtigen Grund keine Ansprüche gegen den Zustimmungsberechtigten zu, da zwischen ihnen keine Rechtsbeziehungen bestehen. Dem Erwerber können gegen den Veräußerer gemäß §§ 280 ff. BGB Schadensersatzansprüche wegen Verletzung seiner Pflicht zur Einholung der Veräußerungszustimmung (Rdn 63) zustehen, wenn dieser sein...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Ausgangslage

Rz. 11 An den Zustand des gemeinschaftlichen Grundstücks vor allem nach teilweiser Zerstörung des gemeinschaftlichen Gebäudes ohne Schadensdeckung erinnert sein Zustand nicht selten nach der Insolvenz des Bauträgers: Auf dem Grundstück steht der Torso eines Gebäudes; eine Vollendung des Gebäudes durch den Bauträger ist nicht zu erwarten. Wurde für den Erwerber vor Eröffnung ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Recht, die eine einheitliche Geltendmachung erfordern (Abs. 2 Fall 2)

Rz. 26 Die Gemeinschaft übt gemäß Absatz 2 Fall 2 die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordernden Rechte der Wohnungseigentümer aus. Die Norm stellt insoweit auf die Rechtsprechung des BGH zur Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Forderungen ab.[86] Die Ausübungsbefugnis ist ausschließlich und verdrängt die bestehende Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümer.[87] Die Wo...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Allgemeines

Rz. 305 Bei den vertraglichen Pflichten des Verwalters ist für die Bestimmung der Anspruchsgrundlage und den daraus folgenden Voraussetzungen nach der Art der Pflichtverletzung zu differenzieren, wobei die Abgrenzung mitunter schwierig und die Einordnung der Pflichten im Einzelnen umstritten sein kann.[250] Rz. 306 In Betracht kommen Ansprüche wegen der Verletzung einer Haupt...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Rechte der Vertragsparteien während der Schwebephase

Rz. 63 Auch wenn der Veräußerungsvertrag zunächst schwebend unwirksam ist, bestehen schon Rechtsbeziehungen zwischen Veräußerer und Erwerber. Zwar können die Vertragsparteien während des Schwebezustandes noch keine Erfüllung der Hauptleistungspflichten (z.B. Zahlung des Kaufpreises; Übereignung und Übergabe der Wohnungseigentumseinheit) sowie der von der Erfüllung der Hauptl...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Haftung der GdWE für das Verwalterhandeln

Rz. 519 Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und -Vermögens (§§ 9a Abs. 3, 18 Abs. 1 WEG) ist Aufgabe des rechtsfähigen Verbandes sui generis,[452] die sie durch ihren Verwalter als Organ wahrnimmt. Rz. 520 Deshalb muss sie sich dessen Verhalten gem. § 31 BGB analog zurechnen lassen, sofern es sich um ein amtsbezogenes Verhalten des Verwalters handelt, d.h. der Verwalter...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Haftung gegenüber den Wohnungseigentümern

Rz. 414 Verletzt der Verwalter ein Recht oder Rechtsgut eines Wohnungseigentümers, haftet er diesem – wie auch jedem ­Dritten – aus unerlaubter Handlung. Rz. 415 Beispiel: Auf einer Versammlung kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Verwalter und einem Wohnungseigentümer und der Verwalter schlägt und beleidigt den Wohnungseigentümer. Der Verwalter stört den Besitz d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Zum Schaden führende Pflichtverletzung

aa) Pflichtverletzung des Verwalters Rz. 126 Dass die mangelhafte Führung der Beschluss-Sammlung eine Pflichtverletzung des Verwalters darstellt, ergibt sich aus dem Verwaltervertrag.[210] Jedenfalls eine Mehrzahl von Fehlern rechtfertigt die Abberufung aus wichtigem Grund.[211] Dass die Abberufung gegen den Willen der Mehrheit nach Auffassung des BGH gleichwohl nur dann durc...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / I. Pflichten des Verwalters und Haftung

Rz. 1 Bleibt ein Wohnungseigentümer das geschuldete Wohngeld wegen Zahlungsunfähigkeit schuldig, stellt die Vollstreckung in das Wohnungseigentum regelmäßig die einzig sinnvolle Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar. Der Verwalter ist als gesetzlicher Vertreter der GdWE (§ 9a Abs. 1 S. 1 WEG) verpflichtet, die titulierte Wohngeldforderung der Gemeinschaft so schnell, so effektiv ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Allgemeines

Rz. 86 Der Verwalter hat als zuständiges Vollzugsorgan der GdWE die Pflicht, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen.[76] Rz. 87 Die Pflicht zur Durchführung der Beschlüsse folgt – wie auch die Pflicht zum Vollzug von Vereinbarungen – bereits aus seiner Organstellung und bedarf keiner ausdrücklichen gesetzlichen Normierung, wie sie in § 27 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 WEG ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Aus der Pflichtverletzung resultierender Schaden

aa) Verband als Geschädigter Rz. 128 Aus einer unzulänglichen Führung der Beschluss-Sammlung wird dem teilrechtsfähigen Verband häufig deswegen ein Schaden erwachsen, weil diese durch den neuen Verwalter auf den aktuellen Stand gebracht werden muss. Diese Arbeit ist vom neuen Verwalter nicht geschuldet, da er erst die Einträge vorzunehmen hat, die nach seiner Bestellung fälli...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Bedeutung der Norm

Rz. 1 § 14 beschreibt als Gegenstück zu § 13 (Regelung zu den Rechten) die besonderen Pflichten eines Wohnungseigentümers und konkretisiert in den hier angesprochenen Fällen die sich aus der Gemeinschaft allgemein ergebenden Schutz- und Treuepflichten, insbesondere die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Vorschrift wird ergänzt durch § 16 (Nutzung und Kosten) und §...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Rechte und Verpflichtungen aus dem gemeinschaftlichen Eigentum (Abs. 2 Fall 1)

Rz. 22 Nach Absatz 2 übt die GdWE zunächst die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte der Wohnungseigentümer aus. Die Regelung knüpft an § 1011 BGB an und bezieht sich auf alle Rechte der Wohnungseigentümer, die aus dem Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum fließen. Die Ausübungsbefugnis der GdWE setzt anders als bisher keinen Beschluss der Wohnungse...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / 2. Ausübungsbefugnis der GdWE

Rz. 32 Die GdWE kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer nach § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen.[72] Die Wohnungseigentümer können z.B. be...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Pflichtverletzung bei sonstigen für die Beschluss-Sammlung Verantwortlichen

Rz. 127 Im Ergebnis nichts anderes gilt für einen nach § 24 Abs. 8 S. 2 WEG Bestellten. Auch hier ist die mangelhafte Führung der Beschluss-Sammlung eine nach § 280 Abs. 1 BGB erhebliche Verletzung der Pflichten aus dem Auftragsverhältnis. Die vom Verwaltungsbeirat her bekannte Frage nach einer Haftungserleichterung dürfte in diesem Zusammenhang nur selten eine Rolle spielen...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / VI. Beschlüsse

Rz. 55 Soweit für die Durchsetzung der Rechte Beschlüsse der Wohnungseigentümer erforderlich sind, stellt sich die Frage, wer zur Beschlussfassung berufen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Erwerber die Ansprüche aus den Erwerbsverträgen bereits geltend machen können, bevor sie als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen sind.[130] Zu diesem Zeitpunkt ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Gesetzliche Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 50 Zu den gesetzlichen Rechten und Verbindlichkeiten gehören z.B. Ansprüche des Verbandes gemäß § 280 BGB gegen einzelne Wohnungseigentümer auf Schadensersatz wegen Nichtausstattung der Gemeinschaft mit den erforderlichen Finanzmitteln[173] und der Anspruch nach § 985 BGB auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen.[174] Auf Grund einer Kostengrundentscheidung, die gegen di...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Verband als Geschädigter

Rz. 128 Aus einer unzulänglichen Führung der Beschluss-Sammlung wird dem teilrechtsfähigen Verband häufig deswegen ein Schaden erwachsen, weil diese durch den neuen Verwalter auf den aktuellen Stand gebracht werden muss. Diese Arbeit ist vom neuen Verwalter nicht geschuldet, da er erst die Einträge vorzunehmen hat, die nach seiner Bestellung fällig werden.[215] Folglich kann...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Forderungen der GdWE

Rz. 339 Anzuführen sind auch die Forderungen der GdWE gegen Wohnungseigentümer und Dritte. Sinnvoll ist auch anzugeben, in welchem Stadium sich die Forderungsdurchsetzung befindet (Bsp: Forderung gegen Eigentümer A auf rückständiges Hausgeld 2.500 EUR – gerichtliches Mahnverfahren). Gleiches gilt für Verbindlichkeiten der GdWE. Unproblematisch betrifft dies bereits an die Gd...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / cc) Erwerber als Geschädigte

Rz. 130 Von besonderer Bedeutung ist die Beschluss-Sammlung für Erwerbsinteressenten, deren Kaufentscheidung durch die Beschlusslage erheblich beeinflusst werden kann. Ist etwa eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels nicht eingetragen, kann dies erhebliche Mehrbelastungen nach sich ziehen. Gleichwohl kommen Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB weder gegen die GdWE n...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Verzugsschaden

Rz. 275 Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Beitragsleistungen folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Inhalt und Umfang des Anspruchs richten sich nach den §§ 249 ff. BGB. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die den Verzug begründende Erstmahnung besteht nicht.[669] Ein typischer Schaden sind auch Mahnkosten, die der Verwalter der GdWE in Rechnung geste...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Schadensersatzanspruch des Veräußerers

Rz. 67 Dem Veräußerer können gemäß § 280 BGB Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung gegen den Zustimmungsberechtigten zustehen, wenn dieser die Zustimmung ohne wichtigen Grund versagt hat.[215] Der zustimmungsberechtigte Externe, der die Zustimmung versagt hat, haftet nur für den Schaden, der bis zu dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Gemeinschaft der Wohnungs...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümer(-Gemeinschaft)

Rz. 69 Den Wohnungseigentümern bzw. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können gegen den externen Zustimmungsberechtigten Schadensersatzansprüche zustehen, wenn er die Zustimmung trotz Vorliegens eines wichtigen Versagungsgrundes erteilt hat (Grundlage wie Rdn 67). Ein Schaden entsteht etwa, wenn der Erwerber zur Zahlung der Wohngeldbeiträge nicht in der Lage ist.mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / II. Inhaber der Rechte

Rz. 23 Der einzelne Wohnungseigentümer hat aus dem Erwerbsvertrag einen individuellen Anspruch auf mangelfreie Werkleistung auch in Bezug auf das gesamte gemeinschaftliche Eigentum. Inhaber aller in Betracht kommenden Ansprüche wegen Mängeln des gemeinschaftlichen Eigentums sind die einzelnen Ersterwerber. Jeder einzelne Erwerber von Wohnungseigentum ist grundsätzlich berech...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Versicherung gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Rz. 112 Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ist eine Schadensversicherung. Die Versicherungssumme muss der Höhe nach angemessen sein. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Lage, Zustand, Größe und Alter des Gebäudes. Abgedeckt werden nur Gefahren, die von dem gemeinschaftlichen Eigentum ausgehen.[503] Hierbei handelt es sich im Wesentlich...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Eigentumsrechtliche Folgen, Haftung für ordnungsmäßige Ausführung

Rz. 157 Die Eigentumslage an den neu hinzugekommenen Bauteilen richtet sich nach den §§ 1, 5. So entsteht an einem neu eingebauten Fenster gemeinschaftliches Eigentum gemäß § 5 Abs. 2. Entsteht durch eine bauliche Veränderung ein neuer Raum, so steht dieser Raum im gemeinschaftlichen Eigentum.[525] Grundsätzlich hat der Wohnungseigentümer, der eine bauliche Veränderung am ge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Pflichtverletzung des Verwalters

Rz. 126 Dass die mangelhafte Führung der Beschluss-Sammlung eine Pflichtverletzung des Verwalters darstellt, ergibt sich aus dem Verwaltervertrag.[210] Jedenfalls eine Mehrzahl von Fehlern rechtfertigt die Abberufung aus wichtigem Grund.[211] Dass die Abberufung gegen den Willen der Mehrheit nach Auffassung des BGH gleichwohl nur dann durchsetzbar sein soll, wenn ihre Verwei...mehr