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Teil I: Opferentschädigung, Ansprüche gegen den Beschuld ... / 5 Ansprüche, Zivilrecht, Allgemeines [Rdn 96]

Dr. Harald Lemke-Küch , Patrick Vogt
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Spätestens mit Abschluss des Verfahrens, drängt den Mandanten die Frage, ob noch zivilrechtliche Forderungen gegen ihn erhoben werden können und welche das ggf. sind (Was kommt auf den Mandanten noch zu?).
2. Dem Strafverteidiger soll mit den Ausführungen an dieser Stelle ein Problembewusstsein für den Umfang von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen gegen seinen Mandanten vermittelt werden, damit er sein Verteidigungsverhalten hierauf einrichten kann.
3. Der Umfang der Ansprüche, die auf den Mandanten zukommen können, reicht von einer wirtschaftlichen Erfüllbarkeit aus eigenen Mitteln oder einem Kredit des Mandanten bis hin zu der Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz. Das Schaffen von negativen Anknüpfungstatsachen im Strafverfahren für einen Schadenersatzprozess soll vermieden werden.
4. Die Kenntnis der Regressansprüche von Versicherungen ist von grundlegender Bedeutung. Gerade bei Straßenverkehrsstraftaten gilt es, die Regressansprüche von Kfz Haftpflicht- und Kaskoversicherungen zu beachten. Bestehende Haftungsobergrenzen müssen dem Versicherer aufgezeigt werden. Schließlich können auch Regressansprüche der Rechtsschutzversicherung auf den Mandanten zukommen.
5. Bei Mittätern ist zu bedenken, dass diese im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften. Im Innenverhältnis der Mittäter untereinander kann die Haftung jedoch, gemessen an dem jeweiligen Tatbeitrag, zu einer unterschiedlichen Quote führen. Ebenso ist ein Mittäterexzess bei der Ausgleichung im Innenverhältnis zu berücksichtigen.
 

Rdn 97

 

Literaturhinweise:

Buschbell, Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2025

Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024

Langheid/Wandt, MüKo zum Versicherungsvertragsgesetz Bd. 1 – 3, 3. Aufl. 2024

Luckey, Personenschaden, 2...

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