Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1 §§ 45 bis 49, 51, 52, 54 dieses Gesetzes gelten auch für Urkunden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind. 2Dies gilt auch, wenn die Beurkundungszuständigkeit weggefallen ist. (2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Ausfertigung einer Niederschrift ist auch dann als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie den Vorschriften diese...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Beurkundung im Zusammenhang mit anderen Verfahren

Rz. 37 Das BeurkG gilt trotz Abs. 2 nicht für diejenigen Beurkundungsakte, die untrennbare Teile eines besonderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens sind (zu speziellen Verweisungen auf das BeurkG vgl. Rdn 23 ff.). Es findet somit insbesondere keine Anwendung für gerichtliche Protokolle, also auch für gerichtliche Vergleiche und alle anderen rechtsgeschäftlichen Willenserk...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Aufbewahrung

Rz. 187 Gem. § 19 Abs. 6 GNotKG hat der Notar eine Kopie oder einen Ausdruck der Kostenberechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren. § 19 Abs. 6 GNotKG dient dazu, der Dienstaufsicht die Überprüfung der Kostenberechnung zu ermöglichen. Mit der Akte i.S.v. § 19 Abs. 6 GNotKG ist dabei die Nebenakte des Notars i.S.v. §§ 40 ff. NotAktVV un...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Auswahl der Prüfer

Rz. 157 Auf die Auswahl der Kostenprüfer kann der Notar keinen Einfluss nehmen.[132] Der in § 93 Abs. 2 BNotO vorgesehene Auftrag des die Notaraufsicht nach § 92 Nr. 1 BNotO wahrnehmenden Landgerichtspräsidenten an einen Beamten der Justizverwaltung, ihn bei der Prüfung und Überwachung der Amtsführung zu unterstützen, ist ein innerdienstlicher Vorgang. Als Verwaltungsakt anf...mehr

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Einleitung / III. Stellung des Notars im Beurkundungsverfahren

Rz. 26 Das Beurkundungsverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es weist daher zahlreiche Parallelen zu anderen gerichtlichen Verfahren auf, die ebenfalls diesem Bereich der staatlichen Rechtspflege zugerechnet werden.[57] Hieraus lassen sich für die Stellung des Notars im Beurkundungsverfahren indes nur allgemeine Anforderungen ableiten. Die Verfahrensr...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Vorliegen eines berechtigten Sicherungsinteresses

Rz. 122 Im Rahmen der Prüfung der Verwahrungsgeschäfte wird regelmäßig ein Schwerpunkt darauf liegen, ob für die Einrichtung des Notaranderkontos ein berechtigtes Sicherungsinteresse vorliegt, § 57 Abs. 2 Nr. 1 BeurkG, wobei der Notarprüfer und der Notar nicht übersehen dürfen, dass nicht nur die Verwahrung von Geld, sondern auch die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarke...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Bei schwerer Krankheit oder Anhaltspunkten für eine mögliche geistige Insuffizienz

Rz. 27 Besteht eine schwere Krankheit oder gibt es Anhaltspunkte für eine geistige Insuffizienz eines Beteiligten, ist der Notar gehalten, Ermittlungen zur Geschäftsfähigkeit vorzunehmen. Den Umfang der erforderlichen Ermittlungen bestimmt der Notar nach pflichtgemäßem Ermessen.[50] Bei einem körperlich Kranken wird regelmäßig bereits das anlässlich der Beurkundung geführte ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Rückwirkende Geltung

Rz. 2 Das BeurkG hat sich grds. keine rückwirkende Kraft beigemessen. Die Notwendigkeit, Formvorschriften des Gesetzes auch auf die Vergangenheit zurückzubeziehen, ergibt sich aber bei der Behandlung der Urkunden sowie der Erteilung von Ausfertigungen. Für die diesbezüglichen Vorschriften (einschließlich der Regelung zum statthaften Rechtsmittel, § 54 BeurkG) ordnet Abs. 1 S...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Prüfungsumfang des Notars

Rz. 27 Bei Prüfung der Beachtlichkeit eines Widerrufs kann dem Notar keine richterähnliche Entscheidung abverlangt werden. Eine Sach- und Begründetheitsprüfung kann und muss er nicht vornehmen.[59] Zutreffend stellt das Gesetz nur darauf ab, dass der Widerruf auf Aufhebung, Unwirksamkeit oder Rückabwicklung "gegründet" wird. Dies bedeutet, dass der Vortrag, mit dem der Wider...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Beamte der Justizverwaltung

Rz. 155 Zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs dürfen auch Beamte der Justizverwaltung – dies sind i.d.R. Beamte des gehobenen Dienstes bzw. in NRW der Laufbahngruppe 2.1 (§ 5 LBG NRW) –, insbesondere Bezirksrevisoren[127] und andere Kostenbeamte[128] herangezogen werden (§ 15 Abs. 2 S. 2 DONot); eine Aufsichtsbe...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Zuständigkeit des Notars

Rz. 103 Der Notar kann die Vollstreckbarerklärung anstelle des Gerichts nur dann erteilen, wenn die Parteien dem zugestimmt haben. "Zustimmung" i.S.d. § 796c Abs. 1 ZPO heißt nicht nur, dass die Parteien in der Art einer Gerichtsstandsvereinbarung die Wahl zwischen dem zuständigen Gericht und einem zuständigen Notar treffen. Sie verschaffen dem Notar erst eine sachliche Zust...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Funktion und Funktionsweise einer Signatur

Rz. 8 § 39a Abs. 1 S. 2 BeurkG verlangt für einfache elektronische Zeugnisse eine sog. qualifizierte elektronische Signatur. Die EU-eIDAS-VO unterscheidet zwischen einfacher, fortgeschrittener und qualifizierter elektronischer Signatur.[14] Wo die elektronische der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt wurde,[15] verlangt das Gesetz in der Regel eine qualifizierte elektr...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Empfangsberechtigte

Rz. 58 Empfangsberechtigte sind diejenigen, an die die verwahrten Gelder zur Auszahlung kommen sollen. Bei einem Kaufvertrag ist dies zumeist der Verkäufer. Empfänger können aber auch abzulösende Gläubiger und sonstige Personen sein, an die der Zahlungsanspruch beispielsweise abgetreten wurde. Rz. 59 Sind mehrere Verkäufer vorhanden, empfehlen sich dringend klarstellende Anga...mehr

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Einleitung / I. Zusammenhang zwischen Formzweck und Beurkundungsverfahren

Rz. 10 Das BeurkG beruht ausweislich der Regierungsbegründung[33] u.a. auf dem Grundgedanken, dass diejenigen Rechtsvorschriften, welche die Einhaltung von Formerfordernissen verlangen, einer Ergänzung durch Vorschriften formeller Natur bedürfen, die den Beurkundungsvorgang näher regeln. Es besteht daher ein enger Zusammenhang zwischen den Erfordernissen des Beurkundungsverf...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Anwendungsbereich und Regelungsgehalt

Rz. 1 Die Mitwirkungsverbote des Abs. 1 gelten für Zeugen und den zweiten Notar, die Mitwirkungsverbote des Abs. 2 nur für Zeugen. Ob der Zuziehung als zweiter Notar darüber hinaus Mitwirkungsverbote nach § 3 BeurkG entgegenstehen können, ist in der Literatur umstritten. Verbreitet wird die Anwendung des § 3 BeurkG, die zu einer deutlich weitergehenden Verhinderung der Zuzie...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Ständiges Dienstverhältnis (Nr. 1)

Rz. 10 Die Ausschließungsgründe des Abs. 2 gelten nur für Zeugen. Nach Abs. 2 Nr. 1 (ständiges Dienstverhältnis) sind nicht nur Bürovorsteher und sonstige Büromitarbeiter (auch Schreibhilfen, Boten) des Notars ausgeschlossen, sondern auch seine Hausangestellten und alle Personen, die ihm sonst wirtschaftliche oder persönliche Dienste aufgrund eines ständigen Dienstverhältnis...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VII. Exkurs: Anwaltsnotare

Rz. 94 Nr. 7 betrifft vor allem die Anwaltsnotare. Für sie gilt von der anderen, der anwaltlichen Seite ihrer Berufstätigkeit her außerdem § 45 BRAO. Diese Vorschrift lautet: § 45 BRAO Tätigkeitsverbote Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden,mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Aussetzung von Amts wegen, Abwicklungsstörungen

Rz. 35 Das Gebot, eine Amtstätigkeit zu verweigern, wenn sie mit den Amtspflichten des Notars nicht im Einklang steht (§§ 4 BeurkG, 14 Abs. 2 BNotO), kann den Notar zu einer Aussetzung des Urkundenvollzugs verpflichten.[136] Gelangt der Notar nachträglich zu der sicheren Erkenntnis, dass er die Urkundstätigkeit schon nicht hätte durchführen dürfen, muss er den Vollzug verwei...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Entwicklung der Widerrufsregelungen

Rz. 2 Der BGH [2] hat in einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 1959 die Beachtlichkeit des einseitigen Widerrufs festgestellt. Bereits der Widerruf nur eines von mehreren Beteiligten hindere den Notar daran, den gemeinsam erteilten Vollzugsauftrag weiterhin durchzuführen. Der Notar müsse es den übrigen Beteiligten überlassen, den "widerstrebenden Beteiligten zur Erfü...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Grundsätze

Rz. 261 Abs. 3 normiert die Pflichten des Notars bei der Anwendung ausländischen Rechts. Die Belehrungspflicht nach Abs. 3 S. 1 besteht nur dann, wenn bes. Anhaltspunkte für eine Auslandsberührung erkennbar sind.[805] Solche Anhaltspunkte sind möglicherweise der Name, nicht jedoch ein fremdländischer Vorname allein;[806] Wohnsitz und Aufenthalt im Ausland; ausländischer Pers...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Grundsatz

Rz. 10 § 45a BeurkG wurde durch Art. 2 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Errichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weitere Gesetze vom 1.6.2017[30] wortgleich mit dem früheren § 45 Abs. 2 und 3 übernommen und trat gem. Art. 11 Abs. 2 des besagten Gesetzes am 1.1.2022 in Kraft. ...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / I. Frühere Geltung der Datenschutzgesetze auch im Bereich des Notariats

Rz. 50 Der Notar ist zur strengen Verschwiegenheit verpflichtet (§ 18 BNotO);[138] geschützt wird damit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Beteiligten.[139] Die Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht drückt sich in den strafrechtlichen Sanktionen, dem Zeugnisverweigerungsrecht aber auch der Dienstaufsicht aus, die nur von Richtern auf Lebenszeit vorgenom...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Ausländische Gesellschaften

Rz. 31 Sind ausländische Gesellschaften an einem Rechtsgeschäft beteiligt, stellen sich eine Vielzahl von Fragen: Welches materielle Recht findet auf die Gesellschaft und ihre Vertretung Anwendung? Wenn ausländisches Recht anwendbar ist: Wie weit reicht die Rechtsfähigkeit und welche Befugnisse haben die Organe der Gesellschaft? Wie werden der Existenznachweis und der Vertre...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Nichtige Rechtsgeschäfte, unwirksame Klauseln, nichtige Beschlüsse

Rz. 13 Der Notar schuldet nicht nur die wirksame Beurkundung, sondern das wirksame Rechtsgeschäft bzw. den wirksamen Verfahrensantrag. § 4 BeurkG verbietet es ihm daher, Beurkundungen über Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die ohne jeden vernünftigen Zweifel unwirksam sind.[18] Diese Verpflichtung des Notars soll den Betroffenen davor schützen, dass er im Vertrauen auf den Bestan...mehr

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Teil F: Medien / 2 Medien, Einfluss auf das Strafverfahren [Rdn 9]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 60 Jugendliche, Vollstreckung, Erziehungsmaßregel/Zuchtmittel [Rdn 773]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 17 StrEG-Entschädigung, Ausschluss, Obliegenheitsverletzungen [Rdn 348]

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / 34 JGG-Verfahren, nachträgliche Entscheidungsergänzung [Rdn 542]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 16 Erwachsene, Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Ablehnung Rechtspfleger [Rdn 248]

Rdn 249 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Erwachsene, Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Allgemeines, Teil B Rdn 264. Rdn 250 1. Aufgrund der Vorschrift des § 10 RpflG, nach der für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers die für den Richter geltenden Vorschriften gem. § 22 ff. StPO entsprechend gelten, stellt sich die Frage, inwieweit der im Rahmen der Strafvolls...mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / 9 Bewährung, Jugendliche, Weisungen, Auflagen [Rdn 130]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 104 Soldaten, Durchsuchung und Beschlagnahme [Rdn 1178]

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / 6 Bewährung, Jugendliche, Allgemeines [Rdn 84]

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / 10 Bewährung, Jugendliche, Widerruf der Bewährung [Rdn 145]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 66 Jugendliche, Vollstreckung, Verhängung der Jugendstrafe [Rdn 928]

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Teil G: Gnade / 1 Gnade, Allgemeines [Rdn 1]

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Vorwort

Sie halten als Verteidiger/Rechtsanwalt[1] mit diesem Werk ein "Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge" in den Händen und fragen sich vielleicht dann doch: Strafrechtliche Nachsorge? Was ist das? Nun, wer sich intensiv mit Strafverteidigung befasst, weiß bzw. kann an vielen Stellen in Rechtsprechung oder Literatur lesen: Der Verteidiger ist nicht Vertreter, sondern Beist...mehr

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Teil B: Vollstreckung von S... / 3 Berufsverbot, Berufsgruppen, Auswirkungen [Rdn 37]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 59 Jugendliche, Vollstreckung, Allgemeines [Rdn 738]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 118 Tierarzt, berufsrechtliches Verfahren [Rdn 1306]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 130 Zahnarzt, berufsrechtliches Verfahren [Rdn 1462]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 3 Apotheker, berufsrechtliches Verfahren [Rdn 11]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 9 Arzt, Humanmediziner, berufsrechtliches Verfahren [Rdn 50]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 90 Rechtsanwälte, Berufsrechtliche Verfahren, Allgemeines [Rdn 999]

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / 21 Bewährung, Widerruf, neuerliche Straffälligkeit [Rdn 351]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 54 Führungsaufsicht, Verfahrensbeteiligte [Rdn 616]

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / 8 Bewährung, Jugendliche, Straferlass [Rdn 125]

Rdn 126 1. Nach Ablauf der Bewährungszeit wird – sofern kein Widerruf erfolgt und ein Grund zur Verlängerung nicht gegeben ist – die Jugendstrafe vom Richter erlassen (§ 26a JGG). Aus erzieherischen Gründen soll die Entscheidung über den Erlass möglichst zeitnah zum Ablauf der Bewährungszeit erfolgen. Die Wirkung des Erlasses tritt erst mit Verkündung oder Zustellung des den...mehr

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Teil B: Vollstreckung von S... / 68 Maßregeln, Erwachsene, Allgemeines [Rdn 969]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 43 Erwachsene, Vollstreckung, Vollstreckungshindernisse [Rdn 450]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 57 Internationale Vollstreckung, Vollstreckung ausländischer Entscheidungen [Rdn 687]

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