Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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Jansen, SGG § 191 Vergütung... / 2.4 Reisekostenvorschuss

Rz. 15 Auf Antrag ist einem mittellosen Beteiligten, unabhängig von der Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 191, und außerhalb der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Reisekostenvorschuss zu gewähren, wenn nur durch diesen Vorschuss die Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sichergestellt werden kann (LS...mehr

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Jansen, SGG § 73a Prozessko... / 2.3.1 Antrag

Rz. 11 Grundsätzlich kann jedem Beteiligten (§ 69) Prozesskostenhilfe gewährt werden (vgl. zum Prozesskostenhilfeanspruch eines Beigeladenen: LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.6.2020, L 4 BA 4069/18). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt die Stellung eines Antrags, der für jede Instanz gesondert zu stellen ist, voraus (§ 117 Abs. 1 ZPO). Antragsberechtigt sind nat...mehr

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Jansen, SGG § 197a Gerichts... / 2.3.3.1 Unterliegensprinzip, § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 VwGO

Rz. 75 In entsprechender Anwendung des § 154 VwGO sind in einem Verfahren nach § 197a bei einer Kostenentscheidung durch Urteil dem unterlegenen Kläger oder Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit nicht in § 197a oder §§ 154 bis 161 VwGO eine andere Kostenverteilung vorgesehen ist. Nach § 154 VwGO trägt der unterlegene Kläger oder Beklagte grundsätzlich die K...mehr

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Jansen, SGG § 73a Prozessko... / 2.3.5 Beiordnung eines Rechtsanwalts

Rz. 34 Ziel des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist in nach § 183 gerichtskostenfreien Verfahren vorrangig die Beiordnung eines Rechtsanwalts (LSG Brandenburg-Berlin, Beschluss v. 20.11.2013, L 19 AS 1651/13 B PKH; vgl. BVerfG, Beschluss v. 7.2.2023, 2 BvR 872/22, wonach wegen der Kostenfreiheit des Verfahrens eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Beiordn...mehr

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§ 3 Gebühren des RVG / F. Verfassungsbeschwerde

Rz. 144 Die Gebühren für Verfahren vor den Verfassungsgerichten regelt § 37 RVG. Verfahren vor den Verfassungsgerichten kommen im Arbeitsrecht eher selten in Betracht. Allerdings kann es gelegentlich vorkommen, dass nach Erschöpfung des arbeitsgerichtlichen Rechtswegs für den Mandanten noch eine Verfassungsbeschwerde zu führen ist – beispielsweise wenn durch ein Urteil Grund...mehr

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§ 4 Erstattung der Gebühren / VII. Regress

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Abkürzungsverzeichnis

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AGS 11/2025, Rosinenpickerei bei der funktionellen Zuständigkeit oder warum der Insolvenzplan doch nicht ganz beim Richter ist

Bislang galt: Das Insolvenzplanverfahren befindet sich ab Eingang des Insolvenzplans in richterlicher Hand. Dies betraf nach h.A. das ganze Verfahren, inkl. des Vergütungsfestsetzungsverfahrens. Nach nunmehriger Ansicht des BGH[1] soll dies nicht mehr der Fall sein. Vorliegende Kurzabhandlung soll sich damit befassen. I. Allgemeines Die Festsetzung der insolvenzrechtlichen Ve...mehr

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AGS 11/2025, Rosinenpickere... / 2. Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung im Insolvenzplanverfahren

Der BGH sieht eine Zuständigkeit des Rechtspflegers. Gem. § 3 Nr. 2 Buchst. e RPflG sind dem Rechtspfleger in Verfahren nach InsO die vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des AG zugewiesen, es sei denn, es liegt ein Richtervorbehalt vor. § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG sieht wegen der wirtschaftlichen Bedeutung und der rechtlichen Implikationen des Insolvenzplanverfahrens[5] vor, d...mehr

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AGS 11/2025, Vernehmungster... / III. Vorführtermin nach § 115a StPO

Nichts anderes ergibt sich nach den weiteren Ausführungen des LG Frankfurt daraus, dass es sich hier um einen Termin zur Vorführung vor den Richter des nächsten AG gem. § 115a StPO gehandelt hat (so zutreffend auch LG Frankfurt, Beschl. v. 22.7.2025 – 5/15 Qs 27/25). Ein "Verhandeln" liege nach zutreffender Auffassung zwar dann nicht vor, wenn das Gericht in dem jeweiligen V...mehr

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AGS 11/2025, Rosinenpickere... / IV. Auseinandersetzung

Die Ansicht des BGH erscheint fraglich – zumindest wenig praxistauglich. Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG[10]) hat zum 1.3.2012 eine Veränderung gebracht. Das Insolvenzplanverfahren ist letztlich zum 31.12.2012 auf den Richter übertragen worden. In der Gesetzesbegründung heißt es: Zitat “Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung und den rech...mehr

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AGS 11/2025, Rosinenpickere... / V. Zusammenfassung

Die Entscheidung zur Festsetzung von Vergütung und Auslagen ergeht gem. § 64 Abs. 1 InsO i.V.m. § 8 Abs. 1 InsVV als Beschluss. Für die Entscheidung ist grds. der Rechtspfleger gem. § 18 RPflG zuständig, soweit sich nicht der Richter gem. § 18 Abs. 2 RPflG das Insolvenzverfahren ganz oder zum Teil zur eigenen Bearbeitung vorbehalten hat. Im Insolvenzplanverfahren ist ab Eing...mehr

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AGS 11/2025, Terminsgebühr ... / 4. Praxishinweis

Will der Anwalt vermeiden, dass das Gericht im Verfahren nach § 495a ZPO ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlässt, sodass er nur eine ermäßigte Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV erhält, darf er keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellen. In diesem Fall muss das Gericht durch Endurteil entscheiden, sodass der Anwalt die volle 1,2-Terminsgebühr erh...mehr

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AGS 11/2025, Vernehmungster... / I. Sachverhalt

Am 9.10.2024 wurde dem Betroffenen vor dem AG Frankfurt durch den Ermittlungsrichter im Beisein seines Pflichtverteidigers ein Haftbefehl des AG München eröffnet. Der Verteidiger beantragte in dem Termin, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise Haftverschonung zu gewähren. Den Antrag begründete er zudem mündlich. Das AG Frankfurt ordnete im Anschluss die Vollstreckung des Haft...mehr

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AGS 11/2025, Rosinenpickere... / III. Der BGH und seine Ansicht

Der BGH scheint diese "klare" Ansicht nun nicht mehr zu vertreten. In seiner Entscheidung vom 11.9.2025[4] spricht sich der BGH nun für den Rechtspfleger aus. Eine Übertragung der Zuständigkeiten wird somit "ad absurdum" geführt. Was war geschehen? Der Beteiligte beantragte zuletzt, die Vergütung für seine Tätigkeit als Sachwalter auf insgesamt 418.880,31 EUR festzusetzen. M...mehr

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zfs 11/2025, Dread-disease ... / 2 Aus den Gründen:

I. Dem Kl. steht kein Anspruch auf die begehrte Auszahlung der Versicherungsleistung. 1.Dies beruht darauf, dass kein die Einstandspflicht der Bekl. zu begründender Versicherungsfall eingetreten ist. Nach Ziff. 21 der (AVB) war erforderlich, dass ein Facharzt den Verlust der selbstständigen Existenz bestätigt, welcher dazu führt, dass mindestens drei der folgenden Aktivitäten...mehr

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AGS 11/2025, Vernehmungster... / II. Verhandeln

Nach Auffassung des LG hat der Pflichtverteidiger die geltend gemachte Gebühr Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV für die Teilnahme an dem Termin zur Vorführung vor den Richter des nächsten AG vom 9.10.2024 zurecht angesetzt. Die Terminsgebühr falle nach Nr. 4102 Nr. 3 VV für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung an, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Unt...mehr

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AGS 11/2025, Vernehmungster... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Während sonst bei der Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV in der Regel darum gestritten wird, ob ein "Verhandeln" i.S.d. Vorschrift vorgelegen hat oder nicht – das LG geht davon hier zutreffend aus (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 33 m.w.N.) –, geht es in dieser Entscheidung um die Frage, ob auch das Tätigwerden in einem Vorführtermin nac...mehr

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zfs 11/2025, zfs Aktuell / 3.1 Errichtung eines Sondervermögens von 500 Milliarden EUR für Infrastruktur und Klimaneutralität

Am 2.10.2025 ist das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) v. 30.9.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I Nr. 230 v. 2.10.2025). Es ist rückwirkend zum 1.1.2025 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht im Anschluss an die bereits erfolgte Änderung des Grundgesetzes die Errichtung eines Sondervermögens mit einer Kre...mehr

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FF 11/2025, Die Bestimmung ... / IV. Vorschläge für die Bestimmung des Mindestselbstbehalts/Änderungen bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs

Der hier vertretenen Anpassung des Selbstbehalts kann nicht das Argument entgegengehalten werden, die durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschaffene Rechtslage ziele nicht auf eine Begünstigung von Angehörigen, welche mit ihren Einkünften die Einkommensgrenze von 100.000 EUR überschreiten.[16] Hier geht es nicht um eine Begünstigung, sondern den Ausgleich einer Benachte...mehr

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FF 11/2025, Versäumung der ... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten über Kindesunterhalt für die Antragstellerin. [2] Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, für die Antragstellerin laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 482 EUR sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 9.016 EUR zu zahlen. Der Beschluss, der der Antragsgegnerin am 6.9.2024 zugestellt worden ist, enthält folge...mehr

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zfs 11/2025, Gutachterkoste... / 3 Anmerkung:

Zu gänzlich unterschiedlichen Ergebnissen kommen die Landgerichte in Leipzig und in Stuttgart, was die Festsetzung der Gutachterkosten betrifft. Während die Stuttgarter Kollegen auf die aktuelle BVSK-Honorarbefragung zurückgreifen und damit eine Ausrichtung an der Schadenshöhe befürworten, wollen die Leipziger dieser Befragung keine Bedeutung zumessen, zumindest in Fällen, i...mehr

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AGS 11/2025, Rosinenpickere... / II. Konkreter Antrag

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt lediglich auf Antrag. Dieser Antrag ist zu konkretisieren; Aufgabe des Gerichts ist es dann, eine "angemessene" Vergütung zu bestimmen. Der Antrag, der zur Festlegung unbedingt erforderlich ist und vorzugsweise schriftlich eingereicht werden sollte, soll zeitlich mit der Schlussrechnung verknüpft werden (vgl. § 8 Abs. 1 S. 3 InsVV). Nich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 14 Sachlich ist das Amtsgericht als Nachlassgericht nach § 2353 i.V.m § 23a GVG, § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG zuständig. Funktionell ist die Erteilung des Erbscheins Aufgabe des Rechtspflegers nach § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG. Vorbehaltlich § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG, wonach die Erteilung des Erbscheins dem Richter vorbehalten ist, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, ...mehr

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Autorenverzeichnis

Dr. Michael Bonefeld Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, München Dr. Hanspeter Daragan Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bremen Dr. Rainer Deininger, LL.M. (Univ. Kapstadt) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Schondorf a.A. Dr. Thomas R. Gleumes Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Kempen Uwe Gottwald Rechts...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verfahren

Rz. 3 Im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit hat der Richter die Annahme und die Herausgabe des Testaments anzuordnen und gemeinsam mit dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu bewirken. Das Testament wird unter gemeinsamem Verschluss durch den Richter und den Urkundsbeamten verwahrt. Damit ist die Verwahrung ein sehr sicheres Mittel, geht sie doch bspw. im Hinblick auf ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Rechtsmittel der Beteiligten

Rz. 16 Das "richtige" Rechtsmittel hängt vom Inhalt der Entscheidung und dem/den Antragsteller/n ab:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 1.4 Haftungsgefahr: Entgangene Subventionen

Der Geschäftsführer haftet für jeden Schaden, den er der Gesellschaft schuldhaft zufügt. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Geschäftsführer nicht dafür sorgt, dass die zweckentsprechende Verwendung von Subventionen ausreichend dokumentiert wird. Ein Geschäftsführer haftet gegenüber seiner GmbH auch, wenn er es unterlässt, der GmbH zustehende Subventionen durchzusetzen. P...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / I. Allgemeines

Rz. 6 Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO ist die Erbfolge grundsätzlich durch die Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen.[12] Abweichend davon ist das Grundbuchamt auch berechtigt, als Nachweis der Erbfolge die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zu akzeptieren...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Richterliche Beurkundung

Rz. 11 Durch den zum 1.1.1970 aufgehobenen § 167 FGG war die Vornahme gerichtlicher Beurkundungen dem Einzelrichter bei den AG übertragen. Außerhalb ihres Amtsbezirks durften diese nach den §§ 2, 166 FGG nur bei Gefahr im Verzug tätig werden. Ob und inwieweit derartige, vor der Einführung des BeurkG durch Richter außerhalb ihres Amtsbezirks vorgenommene Beurkundungen gültig ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des 5. Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) erstreckt sich auf Arbeitnehmer, auf die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und auf die in Heimarbeit Beschäftigten.[1] Dazu gehören auch Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland (Grenzgänger), ausländische Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland, Kommanditisten mit einem Arbeitsvertrag zur...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Erteilungsverfahren

Rz. 4 Erteilt wird das Testamentsvollstreckerzeugnis durch das nach §§ 343, 344 FamFG örtlich zuständige Nachlassgericht, entsprechend der Erteilung des Erbscheins, wobei dabei auf die Anmerkungen zu § 2353 BGB zu verweisen ist. Nach h.M. ist auch für den Fall, dass sich ein landwirtschaftlicher Hof im Nachlass befindet, das Nachlassgericht und nicht das Landwirtschaftsgeric...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / h) Stiftung

Rz. 81 Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen unterliegt unstr. den allg. Regeln des Pflichtteilsrechts, so dass insoweit ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) in Betracht kommt.[331] Die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden stellt keine Schenkung dar. Denn es fehlt bereits an der für eine Schenkung i.S.v. §§ 516 ff. BGB kennzeichnenden Einigung der P...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 In Erbrechtsprozessen geht es häufig um die Frage der Geschäftsfähigkeit des Erblassers. Soll der behandelnde Arzt befragt werden, besteht das Problem der ärztlichen Schweigepflicht. Es ist daher anzuraten, in die Verfügung von Todes wegen eine entsprechende Entbindungserklärung aufzunehmen. Für die Beweislast gelten die allg. Grundsätze; die fehlende Geschäftsfähigkei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die bis zum Jahre 1970 geltende frühere Fassung des BGB sah in den §§ 2234–2246 BGB a.F. für die Errichtung eines öffentlichen Testaments eine Reihe zwingender Regelungen und weitere ergänzende Ordnungsvorschriften vor, die durch § 57 Abs. 3 Nr. 8 BeurkG zum 1.1.1970 weggefallen sind. Damit sind die vor dem 1.1.1970 errichteten öffentlichen Testamente nach den damals g...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 176 Die Auslegung ist Rechtsanwendung.[475] Nicht Rechtsanwendung ist jedoch die Feststellung der der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen. Hierfür gelten die allg. Beweisregeln. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Tatsachenfeststellung gelten nur für die tatsächlichen Grundlagen der Auslegung.[476] Handelt es sich um einen Zivilprozess, trägt derjenige, de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Besonderheiten des Befreiungsverbotes

Rz. 3 Der Erbe darf in keiner Weise gehindert werden, seine Rechte aus §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 BGB durchzusetzen. Daher ist es unzulässig, den Erben bei der Ausübung der ihm zwingend zustehenden Rechte an die Zustimmung eines Dritten oder Schiedsgerichts zu binden.[6] Grundsätzlich kann aber der Erblasser ein Schiedsgericht gem.§ 1066 ZPO einsetzen, welches bestimmte Str...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Unrichtiger Erbschein

Rz. 2 Die Unrichtigkeit des Erbscheins kann zeitlich in zwei Phasen vorliegen. Ursprüngliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn bei Erteilung des Erbscheins dieser bereits unrichtig war. Nachträgliche Unrichtigkeit tritt ein, wenn die für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt – nach der zunächst richtigen Erteilung – nicht mehr ge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Zu Abs. 2

Rz. 36 § 743 Abs. 2 BGB gewährt jedem Miterben ein selbstständiges Recht zum Besitz und Gebrauch an den Nachlassgegenständen. Der Miterbe muss etwaigen Widerspruch nicht erst durch Klage brechen.[101] So wie § 743 Abs. 1 BGB sich auf die Regelung der Beteiligung beschränkt, regelt Abs. 2 lediglich das Maß des Gebrauches (das "Ob"), nicht jedoch die Art und Weise (das "Wie")....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit

Rz. 133 Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Nachlassgericht ergibt sich aus § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i.V.m. § 342 FamFG. Anderen Abteilungen des Amtsgerichts und deren Beschwerdegerichten steht keine generelle Befugnis zu, die Entscheidung des Nachlassgerichts zu überprüfen.[391] Eine solche Befugnis besteht nur im Ausnahmefall, wenn der Gesetzesvers...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Außerkraftsetzung durch das Nachlassgericht (Abs. 2 S. 2 und 3)

Rz. 21 Der Testamentsvollstrecker kann für den Fall, dass die Befolgung der Anordnung des Erblassers zu einer erheblichen Gefährdung des Nachlasses führen würde, die Außerkraftsetzung beim Nachlassgericht nach Maßgabe des Abs. 2 S. 2 beantragen. Dabei ist nicht nur die Aufhebung einer Erblasseranordnung, sondern auch deren inhaltliche Korrektur möglich.[28] Sofern sich der T...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Entscheidung bei Meinungsverschiedenheit unter Gesamtvollstreckern

Rz. 4 Nach Abs. 1 S. 1 Hs. 2 entscheidet bei Meinungsverschiedenheit über die sachliche Amtsführung unter mehreren Testamentsvollstreckern das Nachlassgericht.[6] Im Einzelnen ist zu differenzieren, welche Art von Meinungsverschiedenheit zwischen den Testamentsvollstreckern besteht, wobei in der Praxis die Abgrenzung schwierig ist. Zum einen kann es darum gehen, wie das einz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Festsetzung der Vergütung – Verfahren

Rz. 8 Das Nachlassgericht setzt die Vergütung gem. § 168 Abs. 1, 5 FamFG auf Antrag des Erben oder des Nachlassverwalters oder – wenn es die Festsetzung für angemessen hält – von Amts wegen fest. Zuständig zur Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters ist das Nachlassgericht (§§ 1975, 1813, 1808 Abs. 1, 1962 BGB i.V.m. §§ 340, 292, 292a FamFG). Funktionell zuständig i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Die Haftung des Nachlassverwalters

Rz. 17 Der Nachlassverwalter haftet dem Erben gegenüber wie andere Nachlasspfleger nach den §§ 1826, 1888 BGB für jedes Verschulden persönlich.[48] Wenn sich jedoch der Nachlassverwalter über die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten hinaus für die Interessen des Erben eingesetzt und diesem dadurch erhebliche Nachlasswerte erhalten hat, die sonst verloren gegangen wären, kann...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts

Rz. 30 Eine Ermittlungspflicht ist für das Nachlassgericht von Amts wegen gegeben. Es hat dabei insbesondere bzgl. seiner Zuständigkeit die Frage nach dem letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers zu klären.[69] Das Gericht hat dabei sämtliche zugänglichen Beweismittel zu ergreifen und entsprechende Nachweise zu fordern, denn erst wenn es die zur Begründung des Ant...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Bindung des Prozessgerichts an einen Auslegungsvertrag

Rz. 169 Durch einen außergerichtlichen Auslegungsvertrag können weder die Prozessparteien noch sonstige Beteiligte das Gericht binden, da die Auslegung richterliche Aufgabe ist.[456] Es kann jedoch die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung eingreifen, nämlich dann, wenn eine beteiligte Vertragspartei einen Anspruch geltend macht, der der vereinbarten Auslegung widerspricht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Wertbemessung (Abs. 3)

Rz. 29 Das Gesetz nennt drei Parameter der Wertbemessung: Dauer und Umfang der Leistungen sowie den Wert des Nachlasses. Auf Grundlage dieser Merkmale ist eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen, als deren Ergebnis sich durch "Gesamtwürdigung"[97] der in die Abrechnung einzustellende Betrag ergibt. Dieser muss nach den Umständen des Einzelfalls billig und gerecht sein.[98] Der G...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Angabe des Entziehungsgrundes

Rz. 9 Der Entziehungsgrund muss in der letztwilligen Verfügung – also formgerecht[32] – angegeben werden. Dazu ist es nicht erforderlich, alle Einzelumstände ausführlich darzulegen. Die Schilderung muss aber doch so ausführlich sein, dass nach dem Erbfall festgestellt werden kann, auf welchen Tatbestand/Lebenssachverhalt sich die Entziehung gründet und ob sie gerechtfertigt ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verfahrensablauf und Anhörung (Abs. 2)

Rz. 6 Die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers setzt einen dahingehenden Antrag eines Beteiligten nicht voraus, erfordert vielmehr ein – ggf. durch Erforschung seines Willens festzustellendes – Ersuchen des Erblassers.[14] Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Abs. 1 ergibt, kann, muss aber nicht das Nachlassgericht dem Ersuchen nachkommen. Vielmehr muss das Gericht...mehr