Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 5 Leistungsgruppen / 2.2 Vor- und Nachrang zwischen den einzelnen Leistungsgruppen
Rz. 6 Im Zweifel will ein Mensch mit Behinderung immer die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen, sodass der gestellte Antrag auf Rehabilitations- und sonstige Teilhabeleistungen umfassend, also auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen ist (BSG, Urteile v. 29.11.2007, B 13 R 44/07 R, und v. 21.8.2008, B 13 R 33/07 R). Der...mehr