Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetzes – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Die Satzungen der damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen konnten für die jeweilige Kassenart finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen vorsehen.
Rz. 2
Mit der Einführung des Risikostrukturausgleichs (RSA)durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde die Vorschrift zum 1.1.1993 neu gefasst und die Datenerhebung zum RSA geregelt.
Rz. 3
Zum 1.1.1998 wurde durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) in Abs. 4 die Datenannahme durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gestrichen und es dem Verordnungsgeber nach § 266 Abs. 7 überlassen, die Stelle für die Datenannahme zu nennen.
Rz. 4
Durch das Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) v. 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108) wurden zum 24.12.1997 in Abs. 6 Satz 4 die Wörter "Deutsche Bundespost" durch die Wörter "Deutsche Post AG" ersetzt.
Rz. 5
Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.199 (BGBl. I S. 2626) wurde zum 1.1.2000 in Abs. 5 Satz 1, 2 der Krankenschein durch die Krankenversichertenkarte ersetzt.
Rz. 6
Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)
- änderte in Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 die Wörter "Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrentner und die Bezieher einer Rente für Bergleute" in "Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung" und
- fügte in Abs. 6 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 nach den Wörtern "welche Versi...