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§ 17 Krankenversicherung / bb) Besondere Problemfälle

Vicki Irene Commer
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Rz. 448

Die Frage, ob eine gemischte Anstalt vorliegt, führt zu vielen Abgrenzungsproblemen. Da die Verweildauer in Kliniken zunehmend kürzer wird und sich häufig eine Verlegung in eine andere Klinik anschließt, treten weitere Fragen auf. Dieses Vorgehen findet sich insbesondere bei größeren und spezialisierten Universitätskliniken, die kurz nachdem die besondere Qualifikation der Klinik nicht mehr benötigt wird, die Patienten in andere Kliniken verlegen.

 

Rz. 449

Trotz einer Verlegung kann weiterhin eine medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung vorliegen und der Versicherungsschutz deshalb nicht unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 MB/KK versagt werden.

 

Rz. 450

Auch die Tatsache, dass die Klinik chronisch Kranke aufnimmt, rechtfertigt nicht zwingend die Annahme einer gemischten Anstalt, wie der BGH in zwei Grundsatzentscheidungen[289] klargestellt hat. Ebenso wenig sind Argumente, wie klimatisch günstige Lage und ruhige Umgebung geeignet, wirksame Abgrenzungskriterien darzustellen, da inzwischen auch Krankenhäuser sich um eine entsprechende Lage bemühen.

Indem ein Krankenhaus Rehabilitationsmaßnahmen für gesetzliche Rentenversicherungsträger durchführt, nimmt es Rekonvaleszenten auf i.S.d. § 4 Abs. 5 MB/KK.[290]

 

Rz. 451

Besonders problematisch sind die Abgrenzungen bei Krankenanstalten mit besonderen Therapieansätzen, die – trotz Wegfalls der Wissenschaftlichkeitsklausel (§ 5 Abs. 1 f. MB/KK 76) – häufig als Sanatorium schon allein deshalb angesehen werden, weil sie von der Schulmedizin und deren konservativen Behandlung abweichend neue, andersartige Wege zur Behandlung von Erkrankungen einschlagen.

 

Rz. 452

Die Abgrenzung von Krankenhausbehandlung herkömmlicher Art und Kur- oder Sanatoriumsbehandlung und damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten gerade in Fällen psychosomatisch...

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