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Jansen, SGB VI § 62 Schadensersatz bei rentenrechtlichen ... / 1 Allgemeines

Heidrun Brettschneider
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Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt, dass ein Schadensersatzanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht dadurch ausgeschlossen oder vermindert wird, dass für einen Geschädigten bei Berechnung seiner Rente rentenrechtliche Zeiten i. S. v. §§ 54 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 252, 252a, 253a zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 3

§ 62 korrespondiert mit den §§ 116 und 119 SGB X, die für den Bereich der Sozialversicherung und der Sozialhilfe sowohl Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige als auch den Übergang von Beitragsansprüchen auf den Versicherungsträger regeln. Die in §§ 116, 119 SGB X enthaltenen Schadensersatzregelungen sind mit Wirkung zum 1.7.1983 durch das Gesetz zur Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) als Drittes Kapitel des SGB X in Kraft getreten. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung (zuletzt BGH, Urteil v. 10.12.1991, VI ZR 29/91) war ein Schädiger nicht zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen verpflichtet, wenn der geschädigte Versicherte aufgrund seines bisherigen Versicherungsverlaufs bereits eine "unfallfeste Position" erreicht hatte. Hiervon war nach der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung auszugehen, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt der Schädigung bereits sowohl die Wartezeit für eine Altersrente erfüllt hatte als auch die sog. Halbbelegung (bis zum 31.12.1991 = Voraussetzung für die Anerkennung von beitragsfreien Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung) nachweisen konnte. In diesen Fällen war nach der Rechtsauffassung des BGH kein "rentenrechtlich relevanter Schaden" entstanden, und zwar mit der Begründung, "der Versicherte sei nach Erreichen einer unfallfesten Position gegen Renteneinbußen weithin abgesichert".

 

Rz. 4

Für Schadensfälle ab 1.1.1992 mit Schadensersatzansprü...

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