Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsschutzversicherung

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / I. Allgemeines

Rz. 1 Der Versicherungsschutz in verkehrsrechtlichen Verwaltungsangelegenheiten beinhaltet die Rechtsschutzdeckung für die Verfolgung und Abwehr von Rechten in allen verkehrsrechtlichen Verwaltungsangelegenheiten.[1] Das Wort "verkehrsrechtlich" ist kein eindeutiger Begriff der Rechtssprache. Für die Versicherungsdeckung in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit kommt es so...mehr

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§ 4 Sachversicherungen / X. Musterschreiben

Rz. 202 Bei Übernahme eines Mandats muss der Mandant darauf hingewiesen werden, dass die Kosten eines Rechtsanwalts, der vorgerichtlich gegen den Kaskoversicherer tätig wird, vom Mandanten selbst zu tragen sind, da es sich um vertragliche Ansprüche handelt. Der Kaskoversicherer ist nur dann zur Tragung der Kosten verpflichtet, wenn er sich in Verzug befindet oder zu Unrecht ...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / 1. Erstattung der gesetzlichen Gebühren

Rz. 65 Die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes trägt die Rechtsschutzversicherung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Dies gilt bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Inland. Für den Fall eines Rechtsschutzfalles im Ausland ist die Vergütung eines für den Versich...mehr

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§ 2 Grundzüge des Versicher... / 3. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)

Rz. 18 Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer und unterliegen der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Die Bearbeitung von versicherungsrechtlichen Mandaten beginnt daher mit den jeweiligen AVB. Wenn diese keine Sonderregelungen enthalten, gilt das VVG . Findet man auch hier keine Regelung, ist auf das BGB zurückzugre...mehr

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§ 2 Grundzüge des Versicher... / B. Musterschreiben

Rz. 118 Die Korrespondenz mit Versicherungsgesellschaften beginnt im Regelfall mit dem Ausfüllen von Schadenanzeigen und anderen Vordrucken, in denen der Versicherungsnehmer angehalten wird, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zum Schadenhergang und zur Schadenhöhe zu machen. Die anwaltliche Korrespondenz beginnt im Regelfall erst dann, wenn der Versicherer seine Eintri...mehr

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§ 21 Versicherungsrecht / A. Einleitung

Rz. 1 Statistisch gesehen entfallen auf jeden Bundesbürger etwa sechs Versicherungsverträge. Die Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen eines Erblassers gehen im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 BGB unverändert auf den oder die Erben über. Weder im BGB noch im VVG gibt es besondere Bestimmungen über die Vererblichkeit von Versicherungsverträgen. Rz. 2 Di...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / b) Gutachten einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation

Rz. 90 Zu den Bestellungsvoraussetzungen wurde in die ARB (94) und gleich lautend in die ARB (2000) die ausweitende Regelung übernommen, dass der Rechtsschutzversicherer auch die Kosten trägt für ein privates Gutachten "einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation". Diese Regelung war in den ARB (75) noch nicht enthalten. Rz. 91 Hinsichtlich der übrigen Vorauss...mehr

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§ 1 Einführung / I. Mandatsvorbereitung

Rz. 1 Das versicherungsrechtliche Mandat betrifft regelmäßig eine streitige Auseinandersetzung zwischen Versicherungsnehmer (VN) und Versicherer (VR) zu einem Schaden- oder Leistungsfall bzw. zu einem Vertrag. Neben den spartenspezifischen Fragen, die in den folgenden Kapiteln getrennt voneinander besprochen werden, sind allgemeine Fragestellungen rund um den Leistungs- oder...mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / IV. Wartezeit und fehlender Risikoausschluss

Rz. 23 In § 4 Abs. 1 ARB bzw. 3.1.1 ARB 2012 und 2021 ist geregelt, dass eine dreimonatige Wartezeit in Betracht kommt.[19] Auch dürfen keine Risikoausschlüsse vorliegen. So ist in den ARB 2012 und 2021 beispielsweise Deckungsschutz bei Park- und Halterverstößen (3.2.16) ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn in den Rechtsbereichen nach 2.2.1 bis 2.2.8 ein ursächlicher Zusammenh...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / IV. Übersicht

Rz. 127 Häufig ergeben sich in der Praxis Unklarheiten bei älteren ARB über die Möglichkeiten der Beteiligung von Rechtsschutz bzw. über den Kostenfreistellungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Die mögliche Beteiligung von Rechtsschutz (und ggf. Haftpflichtversicherung) bei Vertretung eines Verletzten besteht gemäß nachstehender Übersicht:mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / 4. § 22 ARB 2000 – Fahrer-Rechtsschutz

Rz. 31 Entnommen Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung, § 11 Rn 19. Rz. 32 Wichtige Regelungen zum Straf-Rechtsschutz und Rechtsschutz in Ordnungswidrigkeitenverfahren sind in ARB 2000 die Regelungen der §§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 2 c, 25 Abs. 2 c, 26 Abs. 3 d, 27 Abs. 3 d und 28 Abs. 2 c. Rz. 33 Im Übrigen ist zu weiteren Übersichten der einzelnen Rechtsschutzarten, ...mehr

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§ 2 Grundzüge des Versicher... / 5. Rechtsanwaltskosten

Rz. 92 Vertritt ein Rechtsanwalt den Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung seiner vertraglichen Ansprüche, so muss der Versicherungsnehmer diese Kosten auch selbst tragen. Der Versicherer ist nur dann verpflichtet, Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, wenn er sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts bereits in Verzug befand. Insoweit handelt es sich um den allgemeinen Ve...mehr

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zfs 12/2024, Terminsgebühr ... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin, ein Rechtsschutzversicherer, verlangte vor dem AG Köln von der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft die Rückzahlung einer im Wege des Vorschusses für ein Berufungsverfahren ihres Versicherungsnehmers nach einem Gegenstandswert von 58.883,78 EUR an die Anwaltsgesellschaft geleisteten 1,2 Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer in Höhe von 1.782,14 EUR. In jenem für den ...mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / 4. ARB 2008

Rz. 8 Der in den ARB 94 erstmals eingefügte Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen wurde zunächst inhaltsgleich von den ARB 2000 übernommen und jetzt ebenso auch in den ARB 2008.[6] Der Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen gem. § 2 g ARB 2008 umfasst: Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsge...mehr

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§ 2 Grundzüge des Versicher... / 1. Quotenvorrecht

Rz. 98 Nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG darf der Forderungsübergang sich nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken. Bei nur partieller Leistungsfähigkeit des Schädigers greift der Regressanspruch des Versicherers erst dann durch, wenn der Versicherungsnehmer vollständigen Schadenersatz erhalten hat. Beispiel Der Brandstifter verursacht einen Gebäudeschaden von 500.000 EU...mehr

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§ 2 Grundzüge des Versicher... / a) Aufbau des VVG

Rz. 12 Der Aufbau des neuen VVG weist eine ähnliche Struktur auf wie das VVG 1908:mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / E. Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit/Schiedsgutachter

Rz. 36 In den ARB 2012 und 2021 ist unter Ziff. 3.4. die Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit ausgeführt. Hiervon haben die Rechtsschutzversicherungen zuletzt auch häufiger Gebrauch gemacht.[30] In Ziff. 3.4.1.2. ist Mutwilligkeit dergestalt definiert, dass die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Miss...mehr

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§ 1 Das verkehrsrechtliche ... / III. Informationspflicht und Belehrungsanschreiben für den Mandanten

Rz. 14 In der Regel kennen sich die Mandanten mit den Gepflogenheiten der jeweiligen Verfahren nicht aus. Da ein Beratungsgespräch zwar alles enthalten kann, jedoch die Aufnahmekapazität beschränkt ist, empfiehlt es sich, dem Mandanten einen Aufklärungsbogen zur Verfügung zu stellen, den er mit nach Hause nehmen kann. Hier kann der Mandant bei später auftretenden Fragen mit ...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / III. Umfang der Rechtsschutzgewährung

Rz. 56 In § 21 Abs. 4 ARB ist der Umfang des Versicherungsschutzes bestimmt. Gemäß § 21 Abs. 4 ARB umfasst dieser (neben Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen) Strafrechtsschutz sowie Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz. Rz. 57 Nach der Systematik der versicherten Rechtsangelegenheit ist wiederum in § 2 ARB bestimmt, welcher Umfang der Versicherungsschutz der §§ 21 ff. ARB b...mehr

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zfs 12/2024, Terminsgebühr ... / 2 Aus den Gründen:

[4] … “Die Revision hat Erfolg. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [5] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte könne bereits auf der Grundlage ihres Sachvortrags keine Terminsgebühr beanspruchen. Das erste Telefonat am 6.8.2019 habe keine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung beinhalt...mehr

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§ 3 Prozessrecht / bb) Mögliche Gründe für eine nachträgliche Klagezulassung

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§ 1 Einführung / 1. Allgemeines

Rz. 5 Das erste Auftreten gegenüber dem VR ist vielfach richtungsweisend. Der erste Eindruck kann Türen öffnen oder schließen. Man kommuniziert rechtlich mit einer juristischen, faktisch aber mit einer natürlichen Person. Landet man als Anwalt in der falschen "Schublade", kann sich dies negativ auf das gesamte Mandat auswirken. Hinweis Anstreben sollte man eine Kommunikation ...mehr

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Vorwort

Seit dem Erscheinen der 6. Auflage dieses Handbuches im Frühjahr 2018 sind mehr als sechs Jahre verstrichen. Verlag und Autoren haben sich daher entschlossen, eine Neuauflage zu erstellen. Die Weiterbearbeitung des von Hans Buschbell und Dr. Hans Dieter Utzelmann begründeten und in der Vorauflage von VRiLG Dr. Matthias Quarch und Rechtsanwältin Gesine Reisert mitverfassten W...mehr

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§ 12 Die richtige Verteidig... / 4. Wichtig: Information des Mandanten über den Gang des Verfahrens

Rz. 65 In jedem Fall ist es wichtig, den Mandanten über den Gang des Verfahrens frühzeitig zu informieren und auf eine etwaige Beschlagnahme hinzuweisen. Hierzu wird in geeigneten Fällen auch empfohlen, dem Mandanten eine schriftliche Information über den Gang des Verfahrens zur Verfügung zu stellen. Rz. 66 Ist der Mandant bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis noch im ...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / II. Die vorzeitige Aufhebung der Sperre gem. § 69a Abs. 7 S. 2 StGB

Rz. 97 Eine vorzeitige Aufhebung der Sperre ist gemäß § 69a Abs. 7 S. 2 StGB möglich. Hier sind formelle und sachliche Voraussetzungen zu beachten. Eine formelle Voraussetzung besteht darin, dass eine vorzeitige Aufhebung der Sperre nur in Betracht kommt, wenn die Sperre mindestens drei Monate, im Falle von § 69a Abs. 3 StGB ein Jahr gedauert hat. Diese Frist verkürzt sich u...mehr

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§ 1 Das verkehrsrechtliche ... / 5. Mögliche externe Unterstützung

Rz. 42 Auf dem Gebiet des Rechtes der Fahrerlaubnis geht es häufig nicht nur um die Kenntnis von Rechtsnormen und die Rechtsanwendung, sondern meistens ist die Unterstützung durch Sachverständige erforderlich. Dies gilt beispielsweise für angewandte Messverfahren. Hierzu kann bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage eingeholt werden, um die Kostenübernahme nach de...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 12.2 D&O-Police/Top-Manager-Rechtsschutz

Aufgrund der erheblichen Haftungsrisiken, die mit der Geschäftsführertätigkeit verbunden sind, muss der Abschluss einer Geschäftsführer-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Police) geprüft werden. In der Praxis werden D&O-Policen sowohl für die Geschäftsführer als auch für die Aufsichtsräte und die leitenden Angestellten angeboten. Je nach dem Bedarf des Einzelfalls ...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.22 Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung

Rz. 184 § 2 Nr. 13 BetrKV Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasser sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug. Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.26 Sonstige Betriebskosten

Rz. 213 § 2 Nr. 17 BetrKV Sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind. Sonstige Betriebskosten sind nur umlegbar, wenn sich der Mieter – ausdrücklich oder konkludent – verpflichtet hatte, die Betriebskosten i. S. d. §§ 1, 2 BetrKV neben der Miete zu tragen und darüber hinaus die sonstige Betriebskoste...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 4.7 Weitere Werbungskosten

[Sonstiges → Zeilen 80–82] Sonstige Werbungskosten sind: Abstandszahlungen des Vermieters für die vorzeitige Räumung des Mietobjekts durch den Mieter sind Werbungskosten, wenn anschließend keine Selbstnutzung durch den Eigentümer erfolgt; monatliche Kosten für den Breitbandkabelanschluss; Fachliteratur (z. B. Buch über Mietrecht oder Bauvorschriften); Beiträge zum Haus- und Grund...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 4 Werbungskosten

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen können als WK bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Sie sind abzugrenzen gegenüber den AK und HK, die nicht (Grund und Boden) oder nur im Wege der AfA (Gebäude) abziehbar sind. Wenn bzw. soweit Sie ein Grundstück oder einen Teil davon unentgeltlich überlassen, zu eigenen Wohnzwecken oder zu eigenen beruf...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Vorsorgeaufwand (Vor... / 3.1 Überblick

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden in Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für eine Grundvorsorge (Basisabsicherung) und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen unterteilt.mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Vorsorgeaufwand (Vor... / 3.8 [Berufs-/Erwerbsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht-, Risikoversicherungen → Zeilen 45–46]

In Zeile 45 erfassen Sie Beiträge zu einer freiwilligen privaten Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung (ohne Rürup-Versicherung). In die Zeile 46 gehören Beiträge zu allen Arten von privaten Unfallversicherungen (z. B. Kfz-Insassenunfallversicherung) und die Haftpflichtversicherungsbeiträge (Privathaftpflicht-, Kfz- oder Tierhalterhaftpflichtversicherung). Auch Beiträg...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Außergewöhnliche Bel... / 2.2 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

[Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 21–38] Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören alle Aufwendungen, die die in § 33 EStG verlangten Voraussetzungen erfüllen und im EStG nicht als typisierte Einzelfälle nach §§ 33a, 33b EStG genannt sind. Anders als bei den Sonderausgaben sind die außergewöhnlichen Belastungen im Vordruck mit Krankheitskosten (Zeilen 21...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Betriebskosten richtig zuor... / 3.13 Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, § 2 Nr. 13 BetrKV

§ 2 Nr. 13 BetrKV Zitat die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug; Sachversicherungen Neben den in § 2 Nr. 13 BetrKV namentlich erwähnten Versicherung...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3 Einzelfälle

Rz. 11 Abwarten: Der Arbeitnehmer kann die Klagefrist nach § 4 KSchG bis zum letzten Tag ausschöpfen. Falls er jedoch ohne triftigen Grund bis zum letzten Augenblick abwartet, trägt er das Risiko, dass eine fristgerechte Klageerhebung nicht mehr gelingt.[1] Weder das Warten auf eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung[2] noch auf die Entscheidung in einem Parallelver...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / Q. Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung

Rz. 526 Die folgenden Musterbedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie im Download zu diesem Werk:mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / III. Rechtsschutzversicherung als Schadensversicherung

Rz. 11 In der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Versicherungsfall entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG a.F.). Die Höhe des Schadens begrenzt den Umfang der Leistungen des Versicherers. Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung. Dies ergab sich bereits aus ihrer gesetzlichen Regelung ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Gegenstand der Rechtsschutzversicherung gem. § 125 VVG sowie § 1 ARB bzw. Nr. 1 ARB 2012

Rz. 107 "Das Wesen der Rechtsschutzversicherung besteht darin, dass der Rechtsschutzversicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalls für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, sorgt und die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten trägt. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreic...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / Literaturtipps

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Materialien

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§ 43 Korrespondenz mit dem ... / C. Sachverständigengutachten in der Rechtsschutzversicherung

Rz. 6 Insbesondere in Bußgeldverfahren, in denen ein Fahrverbot im Raum steht, sollte die Ordnungsgemäßheit der Messung bereits außergerichtlich mithilfe eines Sachverständigen geprüft werden. Gleiches gilt, wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, dessen Ordnungsgemäßheit zu prüfen ist. Die gängigen Rechtsschutzbedingungen gewähren hierfür Deckung, der ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 8. Eigene Rechtsschutzversicherung, Abs. 2 h bzw. Nr. 3.2.11 ARB 2012

Rz. 211 § 3 Abs. 2 h ARB schließt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer oder dessen Schadenabwicklungsunternehmen (§ 8a VAG, § 126 Abs. 2 VVG) vom Versicherungsschutz aus. Deckungsklagen gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer müssen also vom Versicherungsnehmer selbst finanziert werden. Di...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung

A. Bedeutung Rz. 1 Die Rechtsschutzversicherung hat in den letzten Jahrzehnten einen nicht vorhergesehenen Aufschwung genommen. Hervorgegangen aus mittelalterlichen genossenschaftlichen Einrichtungen,[1] verfügten in Deutschland im Jahre 1998 ca. 17 Mio. Haushalte (= ca. 38 Mio. Personen) über eine Rechtsschutzversicherung, also etwas mehr als 45 %. Die deutschen Rechtsschutz...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / G. Risikoausschlüsse

I. Allgemeines Rz. 175 In unmittelbarem Zusammenhang mit den in § 2 ARB bzw. Nr. 2.2 ARB 2012 geregelten Arten der verschiedenen Leistungen des Rechtsschutzversicherers stehen die sich aus § 3 ARB bzw. Nr. 3.2 ARB 2012 ergebenden Risikoausschlüsse (Risikobeschränkungen). Der Begriff "Risikoausschluss" ist ein für das Versicherungsrecht wesentlicher Begriff. Die vom Versichere...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / II. Gesetzliche Obliegenheiten

Rz. 436 Unter den in Betracht kommenden gesetzlichen Obliegenheiten sind die vorvertragliche Anzeigepflicht (§§ 19 ff. VVG), die Gefahrstandspflicht (§ 11 Abs. 1, 3 ARB, §§ 23 ff. VVG) sowie die Pflicht zur Anzeige mehrfacher Versicherung (§ 77 VVG) zu erwähnen. Ihre Bedeutung für die Rechtsschutzversicherung ist allerdings gering.mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / A. Bedeutung

Rz. 1 Die Rechtsschutzversicherung hat in den letzten Jahrzehnten einen nicht vorhergesehenen Aufschwung genommen. Hervorgegangen aus mittelalterlichen genossenschaftlichen Einrichtungen,[1] verfügten in Deutschland im Jahre 1998 ca. 17 Mio. Haushalte (= ca. 38 Mio. Personen) über eine Rechtsschutzversicherung, also etwas mehr als 45 %. Die deutschen Rechtsschutzversicherer ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / F. Versicherte Leistungsarten/Rechtsbereiche

Rz. 113 Die ausgewählten Rechtsgebiete, die unter den Versicherungsschutz fallen, sind in den ARB 75 in den "Besonderen Bestimmungen" (§§ 21 bis 29), also im Rahmen der verschiedenen Formen des Versicherungsschutzes, aufgeführt. Sie sind jetzt aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit in § 2 ARB bzw. Nr. 2.2 ARB 2012 zusammenfassend geregelt. Auf sie wird – vollständig ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / D. Rechtsbeziehungen zwischen Rechtsschutzversicherer, Versicherungsnehmer und Rechtsanwalt

I. Allgemeines Rz. 44 Der Rechtsschutzversicherungsvertrag kommt zwischen Rechtsschutzversicherer und Versicherungsnehmer zustande. Dieser Vertrag begründet Rechte und Pflichten nur für die beiden Vertragsparteien und – teilweise – auch für die mitversicherten Personen (§ 15 ARB; siehe hierzu Rdn 102–106). Der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers ist an diesem Vertrag nicht ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / IV. Risikoausschlüsse nach § 3 Abs. 3 ARB bzw. Nr. 3.2 ARB 2012

1. Verfassungsgericht, Abs. 3 a bzw. Nr. 3.2.13 ARB 2012 Rz. 213 Gemäß § 3 Abs. 3 a ARB besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Verfassungsgerichten. Für Verfassungsbeschwerden wird also kein Rechtsschutz gewährt. 2. Internationale Gerichte, Abs. 3 b bzw. Nr. 3.2.13 ARB 2012 Rz. 214 § 3 Abs. 3 b ARB schließt die Wahrnehmung rechtlic...mehr