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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 556 Vereinbarungen über Betri ... / 5.22 Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung

Harald Kinne
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Rz. 184

 

§ 2 Nr. 13 BetrKV

Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,

hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasser sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.

Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf den Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf den Mieter umzulegen (BGH, Urteil v. 27.9.2006, VIII ZR 80/06, GE 2006, 1473 = WuM 2006, 612). Der Vermieter darf die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung auch in einer Summe unter der Kostenposition "Versicherung" abrechnen (BGH, Urteil v. 16.9.2009, VIII ZR 346/08, GE 2009, 1428 = WuM 2009, 669 = NZM 2009, 906 = ZMR 2010, 102).

Die Kosten der Sachversicherung sind um die Versicherung für sonstige Elementarschäden ergänzt worden, die allerdings schon bisher umlagefähig waren (vgl. Rn. 189).

Umlagefähig sind zunächst die Kosten der Sachversicherungen für das Gebäude gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden (AG Wetzlar, Urteil v. 25.6.2007, 38 C 1605/05 [38], ZMR 2008, 548) sowie der übrigen aufgeführten Sachversicherungen. Da diese Sachversicherungen jedoch durch die Formulierung "namentlich" nur beispielhaft aufgeführt sind, können auch die Kosten anderer Sachversicherungen umgelegt werden (BGH, Urteil v. 13. 10. 2010, XII ZR 129/09, NZM 2010, 864; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 274). Dazu zählen u. a. eine Terrorschadensversicherung (BGH, Urteil v. 13. 10. 2010, XII ZR 129/09, a. ...

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