Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsdienstleistung

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 1. Beitreibung weitgehend unstreitiger Forderungen

Rz. 67 Es ist unbestritten, dass die Inkassodienstleister für die Wirtschaft in Deutschland im Sinne einer arbeitsteiligen Partnerschaft eine wichtige Aufgabe in der Liquiditätssicherung wahrnehmen,[139] in dem die Gegenleistung des Schuldners für von ihm in Anspruch genommene Waren oder Dienste geltend gemacht und insoweit berechtigte Ansprüche des Gläubigers durchgesetzt w...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / II. Die berufsrechtliche Problematik

Rz. 423 Es liegt auch acht Jahre nach dem Inkrafttreten des RDG keine vertiefende Literatur zum Konzerninkasso unter den Bedingungen des neuen Rechtes vor, so dass die nachfolgende Darstellung an der unter dem RBerG geführten Diskussion anknüpfen muss, um dabei die sich durch das RDG ergebenden neuen Aspekte mit einzubinden. Die neueren Ansätze hierzu betreffen das Kostenrec...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 2. Kumulierte Kosten zwei Rechtsdienstleister

Rz. 378 Schwieriger bzw. differenzierter ist der zweite Fall zu beurteilen, in dem der Gläubiger die summierten Kosten zweier Rechtsdienstleister innerhalb einer Angelegenheit erstattet haben möchte. Auch hier sind verschiedene Fälle zu unterscheiden. Rz. 379 Die kumulierten Kosten zweier Rechtsdienstleister können sich einerseits im Rahmen der erstattungsfähigen Kosten eines...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 2. Gebührenbetrag bei Kleinforderungen

Rz. 300 Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht [611] wurde zum 1.10.2021 die – systemwidrige[612] – sogenannte Kleinforderungsregelung als eine der zentralen Bestimmungen eingeführt. Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft im Sinne der Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG beträgt be...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Der Verbraucher als Gläubiger und Auftraggeber – C2B und Legal Tech

Rz. 42 Der Gesetzgeber räumt dem Verbraucher zunehmend pauschalierte Ansprüche ein, wenn Unternehmen Ihre Leistungspflichten nicht erfüllen. Nicht selten sind diese europäisch initiiert, wie etwa die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung.[102] In vielen anderen Bereichen erachtet der Bundesgerichtshof Gebührenansprüche von Unternehmen, etwa Banken,[103] für unbegründet...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Grundsätze

Rz. 315 Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht ist Nr. 2300 VV RVG mit Wirkung ab dem 1.10.2021 – maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung[624] – neu strukturiert worden. Dem Grundsatz nach verbleibt es für die vorgerichtliche Forderungseinziehung bei einer Rahmensatzgebühr von 0,5 bis 2,5, wobei Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG eine Schwellen...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / IV. Zusammenfassung

Rz. 443 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass das Forderungsinkasso durch ein konzernverbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG berufsrechtlich keine Rechtsdienstleistung darstellt. Es ist ohne Erlaubnis zulässig. Etwas anders gilt erst dann, wenn auch rechtlich und wirtschaftlich fremde Forderungen beigetrieben werden. Rz. 444 In kostenrech...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. Regulierung als Kostenreduktion: Ein erster Überblick

Rz. 111 Rechtsanwälte und Inkassodienstleister werden bei Aufträgen nach dem 1.10.2021 zusammengefasst folgende Änderungen beachten müssen, soweit Inkassodienstleistungen erbracht werden. Wird dagegen eine Rechtsdienstleistung erbracht, bleibt es nach Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG bei den bisherigen Gebührensätzen, d.h. einer 0,5 bis 2,5-Geschäftsgebühr bei Beachtung einer 1,3-Schw...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. "Masseninkasso" und Einzelfallprüfung

Rz. 76 Eine weitere Kompetenz von Inkassodienstleistern liegt in der Bearbeitung einer Vielzahl von gleichartigen Einzelforderungen. Dafür hat sich innerhalb und außerhalb der Inkassobranche der Begriff Masseninkasso herausgebildet.[152] Der Begriff ist nicht nur juristisch unpräzise, sondern auch irreführend. Es bestehen Zweifel, ob an einen solchen Begriff gesonderte Recht...mehr

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Literaturverzeichnis

Barnbeck, § 286 BGB und die Inkassobüros, NJW 1973, 1868 Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, Kommentar, 16. Aufl. 2014 Becker-Eberhard u.a., Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, Monographie1995 Behr, Inkassounternehmen und Rechtsberatungsgesetz, BB 1990, 795 Behrens, Der Verzugsschaden des Forderungsgläubigers, zfm 2017, 183 und zfm 2018...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Gleichbehandlung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

Rz. 110 Lässt der Titel des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht vermuten, dass das Gesetz vor allem Inkassodienstleister betrifft, gelten die Regelungen tatsächlich für alle Inkassodienstleistungen. Solche Leistungen als Untergruppe der Rechtsdienstleistungen erbringen aber eben nicht nur Inkassodienstleister, sondern auch Rechtsanwälte. Der Ges...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / A. Die Entstehung und Entwicklung der Inkassodienstleister

Rz. 1 Das Wort Inkasso entstammt der italienischen Sprache[1] und bedeutet das Einziehen von fälligen Forderungen – vor allem bei Wechseln, Schecks, Wertpapieren und Rechnungen – durch Dritte, die für das Inkasso eine Vergütung (Inkasso-Provision) erhalten.[2] Es ist als solches zunächst neutral und besagt nichts darüber, wer das Einziehen der Forderungen übernimmt. Rz. 2 Der...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / VI. De lege ferenda: Verordnung zu Inkassokosten?

Rz. 373 Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hatte der Gesetzgeber das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in § 4 Abs. 5 S. 2 RDGEG a.F. ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren Erstattung der Gläubi...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / IV. Schadensersatz in Abtretungsfällen

Rz. 105 Tritt der Gläubiger die Forderung ab, tritt nach § 398 S. 2 BGB der neue Gläubiger (Zessionar) mit dem Vertragsabschluss an die Stelle des alten Gläubigers (Zedenten), so dass für den weiteren Verzugseintritt ebenso wie für die Bestimmung des Verzugsschadens allein auf den neuen Gläubiger abzustellen ist.[261] Dem neuen Gläubiger stehen (auch) die Folgeansprüche aus ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 4. Die Einigungsgebühr

Rz. 336 Die Einigungsgebühr wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht gleichermaßen einer umfassenden Neuregelung unterzogen. Neben den Änderungen beim Gegenstandswert nach § 31b RVG ist seit dem 1.10.2021 nicht mehr danach zu unterscheiden, ob eine einfache oder eine qualifizierte Ratenzahlungsvereinbarung und in welchem Einziehungsstadiu...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / I. Einleitung

Rz. 32 Als Akteure im Forderungsinkasso sind neben dem Schuldner vor allem der Gläubiger, der Rechtsanwalt und der Inkassodienstleister zu betrachten. Dem Gegenstand dieses ­Praxisleitfadens ist es geschuldet, dass sich die Ausführungen auf die Akteure konzentrieren, die eine Forderung beitreiben wollen. Dabei sind die jeweiligen Kernkompetenzen zu beschreiben, um hieraus Ge...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / II. Das Vorliegen eines kausalen Schadens

Rz. 95 In der Praxis wird immer wieder übersehen, dass der Schuldner nur den Schaden zu ersetzen hat, der adäquat-kausal auf den Verzug oder die unerlaubte Handlung zurückgeht. Grundlage des Schadens ist die vertragliche Vereinbarung des Gläubigers als Auftraggeber mit dem Rechtsdienstleisters, d.h. der Mandatsvertrag. Es handelt sich jeweils um einen Geschäftsbesorgungsvert...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / bb) Direkte und analoge Anwendung des RVG

Rz. 225 Der Mandatsvertrag stellt sich grundsätzlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter dar. Auch wenn eine Vergütung nicht konkret vereinbart wird, ist eine solche nach § 612 Abs. 1 BGB dem Grunde nach geschuldet, weil die Erbringung von Rechts- und Inkassodienstleistungen durch einen Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister grundsätzlich nur gegen Ve...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Schadensausgleich durch Geldersatz

Rz. 100 Da eine Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB bei Geldforderungen kaum denkbar ist, hat der Schuldner den eingetretenen Schaden durch den verzögerten For­derungsausgleich regelmäßig in Form von Geldersatz nach § 251 Abs. 1 BGB auszugleichen. Hinweis Auch wenn schon seit einiger Zeit – im Zusammenhang mit dem am 1.1.2022 in Kraft tretenden Gesetz zur Umsetzu...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / aa) Einleitung

Rz. 224 Zu ersetzen hat der Schuldner den Schaden des Gläubigers. Dieser bildet sich zunächst aus der Vergütung, die der Gläubiger dem Rechtsdienstleister, d.h. dem Rechtsanwalt oder dem Inkassodienstleister zu zahlen hat. Die Situation ist also für den Inkassodienstleister nicht anders als beim Rechtsanwalt. Hinzu kommen die Auslagen, die der Rechtsanwalt wie der Inkassodie...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 1. Die zweite Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Rz. 109 Zum 1.10.2021 findet die zweite Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht [211] sowie dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt [212] ihren vorläufigen Abschluss. Die Diskussion um die Regulierung von Inkassodienstleistungen ist aber damit nicht zu Ende, so...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 1. Einleitung

Rz. 283 Das Bedürfnis des Gläubigers wird in der Regel dahin gehen, seine offene, fällige und verzugsbegründend angemahnte Forderung mithilfe des Rechtsdienstleisters umfänglich einzuziehen. Der Auftrag wird deshalb umfänglich erteilt werden und umfasst dann die vorgerichtliche Forderungseinziehung, die Titulierung im gerichtlichen Mahnverfahren oder – in Kooperation mit ein...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / I. Problembeschreibung

Rz. 414 Die Praxis zeigt, dass rechtlich selbstständige Inkassodienstleister das Forderungsmanagement sowie das vorgerichtliche und das nachgerichtliche Inkasso (auch) für verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz (AktG) betreiben. Es handelt sich um eine besondere Form des Outsourcings. Sie sichert, dass ein spezialisierter Unternehmensteil entsteht, der für ein...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Vertragliche Vereinbarungen

Rz. 70 Eher ein Schattendasein führen vertragliche Ansprüche auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, zu denen neben den Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern auch die Aufwendungen des Gläubigers, insbesondere die Mahnkosten gehören. Noch naheliegend und in der Praxis gängig ist die Regelung von Mahnkosten des Gläubigers in dessen allgemeinen Geschä...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 5. Inkassodienstleistungen für Verbraucher – C2B und Legal Tech

Rz. 82 Für Verbraucher wurden in den vergangenen Jahren Entschädigungsansprüche etwa bei Verspätungen von Flugzeugen oder Zügen, aber auch bei Datenschutzverstößen geschaffen. Auch werden Verbraucher mit Gebühren und Entgelten überzogen, die sich im weiteren Verlauf als unzulässig herausstellen und in Folge dessen dann Bereicherungsansprüche begründet werden. Den Ansprüchen ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / b) Grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten

Rz. 202 Nur noch vereinzelt wird die Auffassung vertreten, Inkassokosten seien grundsätzlich nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig.[421] Dies gelte auch für deren Erstattung in Höhe der fiktiven vorgerichtlichen Anwaltskosten. Teilweise wird diese Auffassung schon nicht begründet. Zum Teil wird ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Inkassodienstleisters mit der eines Anwa...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Einleitung

Rz. 349 Mit der Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes wurden die rechtlichen Möglichkeiten der Inkassodienstleister nicht unerheblich erweitert. Das Rechtsdienstleistungsgesetz beschränkt sich – anders als noch das Rechtsberatungsgesetz – auf die Reglementierung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen außerhalb gerichtlicher Verfahren. Die Frage, durch welche Person sich ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / (4) Der umfangreiche Fall

Rz. 324 Nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG darf bei einer Inkassodienstleistung über eine unbestrittene Forderung eine höhere als eine 0,9-Geschäftsgebühr nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder schwierig ist. Eine besondere Schwierigkeit steht nicht wirklich im Raum, hat im Gesetzgebungsverfahren keine Rolle gespielt und wird aktuell nicht d...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / bb) Auffassungen in der Literatur

Rz. 124 Zunächst ist festzustellen, dass in der Literatur als weitgehend anerkannt gelten kann, dass es keine grundsätzliche Verpflichtung des Gläubigers gibt, das Forderungsinkasso insgesamt selbst zu betreiben, soweit er hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage ist. Dies wird neuerdings allerdings wieder von Verbraucherzentralen in Frage gestellt, wenn die Auffassung v...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Die wechselseitige Qualifikation der Rechtsdienstleister

Rz. 208 Ungeachtet des Umstandes, dass der BGH die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bereits angenommen hat, ist das Argument, dass die Tätigkeit von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten nicht vergleichbar sei, rechtlich und tatsächlich unzutreffend, soweit dies die Erbringung der Rechts- und Inkassodienstleistung zur Einziehung einer fremden oder zum...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / I. Einleitung

Rz. 7 Zum 1.7.2008 wurde das Rechtsberatungsrecht einer umfassenden Neuregelung unterworfen.[22] Das Rechtsdienstleistungsgesetz löste das Rechtsberatungsgesetz ab. Zugleich wurde dessen Regelungsbereich auf die außergerichtliche Rechtsberatung beschränkt und die Frage der Postulationsfähigkeit im Übrigen in den jeweiligen Verfahrensgesetzen[23] geregelt. Der Gesetzgeber hat ...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. Berufsbild und Ausblick

Rz. 28 Die Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes 2008 mit den nachfolgenden Novellierungen in 2013 und 2021 und die damit einhergehende Erweiterung des Tätigkeitsspektrums für die Inkassodienstleister hat deren wirtschaftliche Bedeutung für die Gläubiger und die Gesamtwirtschaft einerseits weiter gestärkt. Die teilweise drastischen und in ihrer Verhältnismäßigkeit und Angem...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ee) Voraussetzung: Vergleichbarkeit der Leistung

Rz. 257 Der Einwand kann allerdings schon im Ansatz nur dann Erfolg haben, wenn es möglich erscheint, dass ein Rechtsanwalt den Auftrag, den der Inkassodienstleister bezüglich des außergerichtlichen Forderungseinzuges erhalten hat, in gleicher Weise hätte erfüllen können. Dies wird bei einem rein schriftlichen Forderungsinkasso durch den Inkassodienstleister der Fall sein. S...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / d) Eigenobliegenheiten: Eigene Stellungnahme und Fazit

Rz. 176 Ausgehend von der europäischen wie nationalen Gesetzeslage ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung[389] zu fragen, welche Obliegenheiten den Gläubiger nach der Verkehrsauffassung im konkreten Fall entschädigungslos treffen. Das bestimmt sich nach der Üblichkeit,[390] wobei im Rahmen vertraglicher Ansprüche zuvörderst auf die vertraglichen Bestimmungen und die ...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.3 Umfang der Beratungsbefugnis

Gem. §§ 3 Nr. 2, 55c Satz 1 StBerG n. F. sind alle Berufsausübungsgesellschaften i. S. d. Steuerberatungsgesetzes und der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Beratungsbefugnis hängt somit nicht mehr von der Rechtsform oder einer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft bzw. Rechtsanwaltsgesellschaft ab. Praxis-Beispiel Gesellschaft bürg...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Neuregelung des Berufsrecht... / 6.2 Beratungsbefugnis ausweiten

Bisher ist eine Steuerberatungsgesellschaft, die nicht gleichzeitig als Rechtsanwaltsgesellschaft anerkannt ist, nur zur Steuerberatung befugt. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt als Gesellschafter beteiligt und zur Vertretung befugt ist. So ist z. B. eine GmbH, die nur als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, nicht zur Rechtsberatung befugt, auch wenn ein Rechtsanw...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / III. Ungewisse Zukunft der verbleibenden Zweigniederlassungen

Rz. 14 Nach verschiedenen Schätzungen soll es in Deutschland noch rund 10.000 englische private limited companies geben, die ihren Satzungssitz im Vereinigten Königreich und ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben (Scheinauslandsgesellschaften bzw. unechte Auslandsgesellschaften). Bei den meisten dieser Gesellschaften ist in den deutschen Handelsregistern eine inländische...mehr

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ABC der vereinbaren Tätigke... / Zusammenfassung

Überblick Nach § 1 Abs. 1 Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist der sachliche Geltungsbereich auf die selbstständig ausgeübte Berufstätigkeit – wie in § 33 StBerG umschrieben – beschränkt, also auf die Steuerberatung "im engeren Sinn". Die vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG darf ein Berufsangehöriger aber ebenso ausüben, und ihm steht hierfür auch eine Ve...mehr

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AGS 10/2021, Vergütungsrech... / f) Außergerichtliche Inkassodienstleistung

aa) Begriffsbestimmung Sowohl § 13 Abs. 2 RVG als auch Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV setzen ferner voraus, dass die Geschäftsgebühr durch eine außergerichtliche Inkassodienstleistung ausgelöst wird. Das RVG enthält keine Definition des Begriffs der Inkassodienstleistung. Deshalb wird die Legaldefinition in § 2 Abs. 2 S. 1 RDG heranzuziehen sein. Danach ist die Inkassodienstleist...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / 2. Rechtsprechung

Die Entwicklungen im Legal Tech sind stets im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu sehen. Denn die aufstrebenden digitalen Angebote erfordern ihrerseits eine rechtliche Einordnung, etwa in welcher Gesellschaftsform sie gegründet sind, welche Anforderungen an Qualitätsstandards zu stellen sind und vor allem, wie ihr Verhältnis zu der herkömmlichen Rechtsberatung zu bewerten...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / 1

Die Entwicklungen rund um das Thema Legal Tech (kurz für den englischen Terminus "Legal Technology") sorgen seit Jahren für eine gewisse Aufruhr auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen. Befürchtungen, Anwälte und Anwältinnen werden zeitnah durch künstliche Intelligenzen ersetzt, sind dabei aber genauso wenig begründet, wie der Wunsch nach gänzlich digitalisierten sowie schn...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / 1. Online-Plattformen

Der Einfluss von Online-Plattformen jeglicher Art auf das Verhalten von Nutzerinnen und Nutzern ist eindrucksvoll. Grundsätzlich gilt: Wer mit seinem Unternehmen nicht im Netz zu finden ist, keinen Eintrag bei Suchmaschinenbetreibern wie Google hat, der ist nicht mehr konkurrenzfähig. Kunden orientieren sich am Webauftritt und an den Empfehlungen oder Rezensionen anderer Nut...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / 1. Gesetzgebung

Der Bundestag hat in der Nacht vom 10.6.2021 auf den 11.6.2021 das "Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt", welches als Legal Tech-Gesetz bezeichnet wird, mit kleineren Abänderungen verabschiedet. Das Gesetz hat am 25.6.2021 den Bundesrat passiert und wird damit am 1.10.2021 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes soll sein, Rechtsanwält...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / a) Funktionsweise und Besonderheiten

Auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen vermitteln Plattformen meist potenzielle Mandanten an dort vernetzte oder verlinkte Kanzleien. Anhand einer automatischen "Anamnese" des rechtlichen Problem des Nutzers wird eine Vorauswahl aus den im Netzwerk registrierten Anwälten getroffen, eine Empfehlung ausgesprochen oder ein sachlich zuständiger Anwalt meldet sich direkt beim N...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / b) Internationale Konkurrenz

Die Dimensionen, in denen sich die im internationalen Vergleich größten Legal-Tech-Plattformen bewegen, sind mittlerweile gewaltig. Im Hinblick auf die Statistiken handelt es sich um ein milliardenschweres Geschäft mit großem Wachstumspotenzial.[13] Das ehemalige Start-up des Berkeley-Absolventen Charley Moore "Rocket Lawyer" hat vor kurzem eine Investitionsspritze in Höhe v...mehr

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§ 29 Maklerrecht / 5. Beendigung und Unwirksamkeit des Maklervertrages

Rz. 18 Ist der Maklervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, ist er mangels anderweitiger Regelung im Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von beiden Seiten kündbar.[34] Die Kündigung wirkt nur für die Zukunft, so dass der Makler für während der Vertragslaufzeit erbrachte Leistungen seinen Provisionsanspruch behält, auch wenn der Hauptvertrag erst später geschlo...mehr

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§ 14 Sachschaden / 1. Sachverständigenkosten

Rz. 157 Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, bzw. zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführ...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 1.2 Gesetzliche Haftung

Bei Tätigkeiten, für die ein Steuerberater gerichtlich bestellt oder in vergleichbarer Weise ernannt wird, gibt es gesetzliche Haftungsregeln wie z. B. Vormund (§ 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB)[1] Betreuer (§§ 1897, 1901 BGB)[2]: Rechtsdienstleistungen, die typischerweise von einem Betreuer erbracht werden, sind gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG zulässig. Ansonsten ist zu prüfen, ob es sich ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberaterhaftung und Ve... / 9 Haftung bei Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

Der Steuerberater darf grundsätzlich keine rechtliche Beratung erbringen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besorgt Rechtsangelegenheiten, wer eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubni...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 11.5 Wirtschaftsmediation

Wirtschaftsmediation eignet sich zur außergerichtlichen Lösung von Nachfolgefragen, Firmenauseinandersetzungen oder gesellschaftsrechtlichen Konflikten. In § 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG ist ausdrücklich geregelt, dass die Mediation nicht als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren ist, und so auch dem Steuerberater erlaubt ist. Die Erlaubnis und damit der Versicherungsschutz findet ihr...mehr