Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsdienstleistung

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ZFS 5/2015, Voraussetzungen... / 3 Anmerkung:

1. Lässt sich ein Sachverständiger zur Sicherung seines Sachverständigenhonorars von dem Geschädigten Schadensersatzansprüche abtreten, ist das wirksam, wenn in der Abtretungserklärung die Ansprüche bestimmt bezeichnet sind und die Abtretung auf die Gutachtenkosten begrenzt sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2011 – VI ZR 260/10; OLG Dresden VM 2014, 43; OLG Naumburg NZV 2006, 546)....mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / 3. Antragstellung

Durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[12] wurde insbesondere das Verfahren um die Antragstellung in der Beratungshilfe reformiert.[13] Nicht nur, dass mit Inkrafttreten der Reform die zunächst angedachte Streichung einer nachträglichen Antragstellung überraschend doch gesetzlich möglich blieb, es wurde auch für diese Form der Antragst...mehr

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§ 27 Kooperation für effizi... / V. Schadensmanagement durch Rechtsschutzversicherer

Rz. 16 Inzwischen wird seitens der Rechtsschutzversicherer ein intensives Schadensmanagement mit dem Ziel, neben Kostenersparnis auch den Aufwand in der Schadenbearbeitung zu reduzieren, betrieben. Hierzu formuliert Schlitt:[2] Schadensmanagement im Spannungsfeld zwischen VVG, BRAO und RDG Der Versicherer darf nicht:mehr

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§ 1 Entwicklung der Rechtss... / 1.1.1.4 4. Keine Rechtsberatung durch Rechtsschutzversicherung

Rz. 6 Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist Rechtsschutzversicherungen keine Rechtsberatung gestattet. Dies beruht auf der Erwägung des Gesetzesgebers, dass sich bei Rechtsberatung durch Rechtsschutzversicherungen Interessenkonflikte ergeben können. Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass eine Rechtsdienstleistung, also Rechtsberatung, nicht zulässig ist, wenn diese unm...mehr

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§ 27 Kooperation für effizi... / 3. Gemeinsame Interessen von Rechtsschutzversicherer und Anwaltschaft

Rz. 7 Gemeinsame Interessen formuliert Schneider:[1] Rechtsschutzversicherer und Anwaltschaft:mehr

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§ 30 Aufgaben der Rechtssch... / II. Keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch Rechtsschutzversicherung

Rz. 13 Für die Erbringung der Rechtsdienstleistungen ist maßgebend das Rechtsdienstleistungsgesetz.[4] Nach der Regelung im Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Beratung durch die Rechtsschutzversicherung nicht erlaubt. Grund hierfür ist nach Wertung des Gesetzgebers die Gefahr einer Interessenkollision für die Rechtsschutzversicherung.[5]mehr

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§ 1 Entwicklung der Rechtss... / 1.2.1 I. Wissenswertes und Aktuelles über die Rechtsschutzversicherung

Rz. 18 In der Rechtsschutzversicherung ergab sich bis zum Jahresende 2009 ein geringes Beitragswachstum auf rund 3,2 Milliarden EUR.[16] Bei den Vertragsstückzahlen ergab sich ebenfalls ein leichtes Wachstum. Auch der Schadenaufwand ist nur leicht gestiegen (Statistik vgl. § 4 Rn 5). Nach dem Mitte 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz ist den Rechtsschutzversich...mehr

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§ 3 Anwaltschaft und Rechts... / I. Der Inhalt der Versicherungsleistung

Rz. 1 In § 1 Abs. 1 ARB 2010 ist quasi als Generalklausel die Leistung der Rechtsschutzversicherung definiert. Hiernach sorgt die Rechtsschutzversicherung nach Eintritt eines Versicherungsfalles, also eines Rechtsschutzfalles, für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Dies kann a...mehr

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§ 3 Anwaltschaft und Rechts... / II. Keine "Besorgung von Rechtsangelegenheiten" durch die Rechtsschutzversicherung

Rz. 3 Auch nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes[3] ist den Rechtsschutzversicherungen selbst Rechtsberatung nicht gestattet. Der Gesetzgeber sah den Grund hierfür in der potenziellen Interessenkollision. Nach den Versicherungsbedingungen ist regelmäßig nur die aussichtsreiche Rechtsverfolgung versichert. Wäre den Rechtsschutzversicherungen die Beratung erlaub...mehr

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AGS 11/2014, Betrug durch A... / 2 Anmerkung

Systemische Fortbildung à la Karlsruhe! Das Recht der Vergütungsvereinbarung scheint den Richtern in Karlsruhe keine Ruhe zu lassen. Hatte der 9. Zivilsenat noch für – vielleicht etwas übertriebene – Aufregung dadurch gesorgt, dass er fehlerhafte Vergütungsvereinbarungen für rechtswirksam erklärte,[1] sorgt der 4. Strafsenat – ja man liest richtig, ein Strafsenat – für eine wi...mehr

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AGS 11/2014, Betrug durch A... / 1 Aus den Gründen

Das LG hatte den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Wucher, freigesprochen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete, vom Generalbundesanwalt im Umfang der Aufhebung vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte...mehr

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zfs 4/2014, Abtretung von Rechten aus einer Lebensversicherung als unerlaubte Rechtsdienstleistung

BGB § 134; RDG § 2 § 3 Leitsatz Bei der Abtretung von Rechten aus einer Kapitallebensversicherung an ein Unternehmen, das sich geschäftsmäßig mit der Kündigung und Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befasst, ist für die Abgrenzung einer nach § 2 Abs. 2 und § 3 RDG unter Erlaubnisvorbehalt stehenden Inkassodienstleistung zum (erlaubnisfreien) echten Forderungskauf ent...mehr

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zfs 4/2014, Abtretung von R... / 2 Aus den Gründen:

[12] "… II. Die Revision ist unbegründet. Der Kl. stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht zu, weil deren Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig ist." [13] 1. Zu Recht ist das BG von der Anwendbarkeit des RDG ausgegangen. Der Sitz der Kl. in der Schweiz steht dem nicht entgegen. Zur Frage des räumlichen Anwendungsbereiches des f...mehr

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zfs 2/2014, Rechtsschutzversicherung – falsa demonstratio?

Rechtsschutzversicherer sind auf Gewinnerzielung gerichtete Unternehmen. Diese Selbstverständlichkeit müssen sich die Kunden der Versicherer vor Augen führen, wenn sie der Werbung vertrauen "wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht". Tatsächlich unternimmt die Branche viel, um die Versicherungsnehmer vor allem davon abzuhalten. Rechtsprechung obliegt den Gerichten. Ob sein Fall dort...mehr

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FF 01/2013, Das Mediationsg... / 1. Das MediationsG

Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung enthält das neue MediationsG, dessen neun Paragraphen eine übersichtliche Regelung verheißen. Strenge Formalismen hat sich der Gesetzgeber zu Recht versagt. Eine präzise Grenzziehung zwischen Mediation und anderen Verfahren außergerichtlicher Streitbeilegung ist ...mehr

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FoVo 1/2013, Die Kosten im Auge behalten

Neue Möglichkeiten – neue Kosten In den letzten Ausgaben wurden bereits verschiedene Aspekte der Reform der Sachaufklärung vorgestellt. Die neuen Möglichkeiten können die Zwangsvollstreckung effektiver gestalten. Die neuen Möglichkeiten dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie auch eine Kostenbelastung mit sich bringen. Hierüber muss der Gläubiger aufgeklärt werden....mehr

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FoVo 12/2012, Wer darf eine... / 3 III. Der Praxistipp

Entscheidung eröffnet Perspektiven Für Inkassounternehmen eröffnet die Entscheidung neue Perspektiven im Rahmen der Zwangsvollstreckung. § 10 RDG erlaubt registrierten Inkassounternehmen die außergerichtliche Erbringung von Inkassodienstleistungen als Unterfall der Rechtsdienstleistungen. § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO erweitert den Tätigkeitsbereich einerseits auf das gerichtliche Ma...mehr

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FF Nr.12/2012, Happy Birthd... / VI. Kaum Schwierigkeiten beim Erfüllen der Voraussetzungen

Die unter Ziff. V. dargestellten Voraussetzungen wurden von den "promovierten" Fachanwälten für Familienrecht offenbar nicht als nennenswerte Hürde empfunden. 81 % der Teilnehmer an der Studie des Soldan Instituts für Anwaltmanagement (s.o.) verneinten die Frage nach Schwierigkeiten beim Erwerb der Fachanwaltschaft.[31] In der kleinen Gruppe der Fachanwälte für Familienrecht,...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Leistungsort bei Schadensregulierung und Rückwirkung der Rechnungs­berichtigung

Leitsatz 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Leistungen eines inländischen Schadensregulierers im Inland steuerbar sind und nicht dem Empfängerortprinzip des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG unterliegen. 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtig...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 73 Bevollmäch... / 2.3 Bevollmächtigtenfähigkeit (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 4 Nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 können nunmehr auch Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmens Bevollmächtigte sein. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HS 2 können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse auch durch Beschäft...mehr

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zfs 6/2012, Erlaubte Rechtsdienstleistung eines Mietwagenunternehmers bei Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenforderungen

RDG § 5 Abs. 1 Leitsatz 1. Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gem. § 5 Abs. 1 S. 1 RDG grds. erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. 2. Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gem...mehr

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zfs 6/2012, Erlaubte Rechts... / 2 Aus den Gründen:

[5] "I. Das BG, dessen Urt. in juris veröffentlicht ist (LG Stuttgart, Urt. v. 13.4.2011 – 4 S 278/10), hat die Aktivlegitimation der Kl. verneint, weil die Abtretung gem. § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG unwirksam sei. Die Abtretung sei auf eine Tätigkeit der Kl. gerichtet, die eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG darstelle. Für die Erbr...mehr

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zfs 6/2012, Erlaubte Rechts... / 3 Anmerkung:

Bietet ein Mietwagenunternehmen schon aus Gründen der Konkurrenz mit anderen Anbietern dem Unfallgeschädigten an, die Mietwagenkostenerstattung gegenüber dem Haftpflichtversicherer anzunehmen, wird im allgemeinen dann keine rechtliche Dienstleistung erbracht, da der Mietwagenunternehmer im Rahmen eines eigenständigen Geschäftsbetriebes tätig wird (vgl. Grunewald/Römermann, R...mehr

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zfs 6/2012, Erlaubte Rechts... / Leitsatz

1. Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gem. § 5 Abs. 1 S. 1 RDG grds. erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. 2. Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in ke...mehr

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zfs 6/2012, Erlaubte Rechts... / Sachverhalt

Die Kl., eine Autovermietung, verlangt von dem Bekl. Kfz-Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall v. 4.11.2009. Die volle Einstandspflicht der Bekl. steht außer Streit. Die Geschädigte mietete bei der Kl. für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kfz ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Z...mehr

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zfs 2/2012, Bestimmtheit de... / 1 Aus den Gründen:

“Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall gem. §§ 7 Abs. 1 und 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGG jedenfalls in Höhe der ausgeurteilten 905,19 EUR. 1. Die Aktivlegitimation der Kl. aufgrund wirksamer Sicherungsabtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten steht zur ...mehr

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zfs 07/2008, Rechtsdienstle... / 1. Begriff der Rechtsdienstleistung

Es stellt sich zunächst die Frage, ob eine außergerichtliche Unfallschadenregulierung überhaupt von dem Gesetz erfasst wird, d.h. als Rechtsdienstleistung anzusehen ist. Maßgebliche Bestimmung ist hier die neu eingeführte Legaldefinition des § 2 Abs. 1 RDG. Hiernach ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfu...mehr

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zfs 07/2008, Rechtsdienstle... / 2. Rechtsdienstleistung als Nebenleistung

Wenn mithin eine Unfallschadensregulierung generell als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung anzusehen ist, stellt sich als nächstes die Frage, ob sie zulässigerweise von Nichtanwälten als Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG erbracht werden kann. Mit der Bestimmung des § 5 RDG trägt das Gesetz der Tatsache Rechnung, dass neue Dienstleistungsberufe entstanden sind und künft...mehr

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zfs 07/2008, Rechtsdienstle... / 3. Bedeutung des § 4 RDG

Unter der Geltung des RBerG war in stärkerem Maße als nach dem RDG die außergerichtliche Rechtsberatung der Anwaltschaft vorbehalten. Das RDG will eine Öffnung des Rechtsberatungsmarktes bewirken. Der schon immer bestehenden Problematik von Interessenkollisionen hatte seit jeher das anwaltliche Berufsrecht Rechnung getragen. In § 43a Abs. 4 BRAO heißt es: Der Rechtsanwalt da...mehr

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FF 03/2009, Interessenkolli... / III. Der Sonderfall der Mediation

Eine Sonderrolle nimmt der Rechtsanwalt wahr, der als Mediator (oder auch als Vermittler oder Schlichter – vgl. § 18 BORA) tätig wird. Er vertritt keine Interessen, sondern übernimmt lediglich eine gesprächsleitende Funktion, die ihn zu Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit zwingt.[22] Folgerichtig nimmt das neue RDG in § 2 Abs. 3 Nr. 4 die Mediation und jede ve...mehr

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zfs 07/2008, Rechtsdienstle... / III. Fazit

Unfallschadenregulierung ist Rechtsdienstleistung und als solche der Anwaltschaft vorbehalten. Lediglich die Geltendmachung eigener, insbesondere vom Haftungsgrund her unstrittiger Forderungen, unterliegt als bloße Rechtsanwendung nicht dem RDG. Soweit in Teilbereichen eine Rechtsberatung durch Nicht-Anwälte als Nebenleistung zulässig ist, findet sie dort ihre Grenzen, wo ei...mehr

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zfs 07/2008, Verkehrsanwälte und Kfz-Betriebe. Neue Chancen durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Dr. Henner Hörl Beginnt am 1. Juli 2008 mit dem Inkrafttreten des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ein neues Zeitalter der Unfallschadenregulierung oder bleibt alles beim Alten? Fest steht, dass Gesetzesänderungen in der Vergangenheit oft große Auswirkungen mit deutlichen Spuren im Unfallschadenmarkt hinterlassen haben. Erinnert sei nur an die seit 2002 geltende Ergän...mehr

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ZErb 07/2010, Die Lebensver... / (4) Anderenfalls mögliches postmortales Zustandekommen des Schenkungsvertrags – insbesondere die Problematik der §§ 130, 153 BGB und das Widerrufsrecht der Erben

Problematisch sind hingegen die Fälle, in denen der begünstigte Dritte zu Lebzeiten des VN noch gar nichts von "seinem Glück" weiß, der unterstellte Schenkungsvertrag mithin noch gar nicht zustande gekommen ist.[208] Hat der Schenker zu seinen Lebzeiten zwar alle Handlungen ausgeführt, die erforderlich sind, damit der Leistungserfolg eintreten kann, sind jedoch die entsprech...mehr

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zfs 03/2011, Mediation und Rechtsschutzversicherung

Die Bundesregierung hat am 12.1.2011 ein Gesetz zur Förderung der Mediation beschlossen. § 2 des Regierungsentwurfs (RE) regelt das Verfahren und die Aufgaben des Mediators. Nach Abs. 4 bestimmen die Parteien im "allseitigen Einverständnis", welche weiteren Personen in die Mediation einbezogen werden können, d.h. an den Mediationsverhandlungen teilnehmen dürfen. Die Anwesenhe...mehr

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"Mietvertrag kostenfrei" - Ausfüllhilfe bei Formularmietvertrag keine unzulässige Rechtsberatung

Leitsatz Wirbt ein Immobilienmakler, der für seine Kundschaft ein Wohnungsmietobjekt sucht, in einer Anzeige mit der Formulierung "Mietvertrag kostenfrei", entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise dieser Werbung lediglich, dass der Makler potenziellen Vermietern anbietet, ihnen ein Mietvertragsformular kostenlos zu überlassen und erforderlichenfalls beim Ausfüllen des For...mehr

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Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen eines "Rechtsanwalts a. D."

Leitsatz Ein Rechtsanwalt a. D. ist nicht nach §§ 3 bis 4 StBerG befugt, in Steuersachen Hilfe zu leisten. Die Befugnis ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des zum 1.7.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes. Sachverhalt Der Antragsteller - ein Rechtsanwalt a. D. - hat sich gegenüber dem Finanzamt mit Schreiben vom 27.5.2010 zum Verfahrensbevollmächtigten...mehr

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Abkürzungs-/Literaturverzei... / 1 Abkürzungsverzeichnis

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ZErb 08/2008, Das RDG und s... / 4. Keine Rechtsdienstleistung in den Fällen des § 2 Abs. 3 RDG

Bestimmte Tätigkeiten werden vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 RDG ausdrücklich nicht als Rechtsdienstleistungen qualifiziert. Keine Rechtsdienstleistungen sind – wie bislang – Gutachtenerstattung, Schiedsrichtertätigkeiten, Arbeitnehmervertretung, Rechtsberatung innerhalb von Konzernen und die Darstellung von Fällen in den Medien. Von besonderer Bedeutung ist § 2 Abs. 3 Nr. 4 R...mehr

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ZErb 08/2008, Das RDG und s... / II. Der Begriff der Rechtsdienstleistung

Um "Klarheit" bei der Abgrenzung der erlaubten von der unerlaubten Rechtsberatung zu schaffen, hat der Gesetzgeber den zentralen Begriff der Rechtsdienstleistung eingeführt und diesen in § 2 Abs. 1 RDG definiert: "Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert." Ziel ist es, festzuste...mehr

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ZErb 08/2008, Das RDG und s... / VIII. Folgen unqualifzierter und unerlaubter Rechtsdienstleistungen

Unentgeltlich tätigen Rechtsberatern, Verbänden nach § 7 RDG, Verbraucherzentralen und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege kann nach § 9 RDG die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden erbracht werden. Die bestan...mehr

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ZErb 08/2008, Das RDG und s... / V. Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen sind unter den Voraussetzungen des § 6 RDG im Wesentlichen zulässig. "Unentgeltlich" ist nicht jede kostenlose Einzelleistung, sondern nach § 6 Abs. 1 RDG nur eine solche, die in keinem Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Eine Bank kann daher auch unter Geltung des RDG keine "kostenlose" Erbrechtsberatung für seine Kund...mehr

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ZErb 08/2008, Das RDG und s... / III. Erbringung von Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung

1. Voraussetzungen der Nebenleistung Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören. Im Rahmen der Nebenleistungen ist § 4 RDG zu beachten, wonach Rechtsdienstleistungen, die zur Kollision m...mehr

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ZErb 08/2008, Das RDG und s... / 3. Erfordernis der rechtlichen Prüfung

Entscheidende Voraussetzung der gesetzlichen Begriffsdefinition ist das Erfordernis einer "rechtlichen Prüfung". Die gesetzliche Definition der Rechtsdienstleistung ist im Verlauf der Gesetzesentwicklung mehrfach geändert worden. Noch im Regierungsentwurf wurde die Rechtsdienstleistung definiert als "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Ve...mehr

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ZErb 08/2008, Das RDG und s... / 1. Voraussetzungen der Nebenleistung

Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören. Im Rahmen der Nebenleistungen ist § 4 RDG zu beachten, wonach Rechtsdienstleistungen, die zur Kollision mit anderen Leistungspflichten führen...mehr

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ZErb 08/2008, Das RDG und s... / 2. Einzelfall

Das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung erfordert die Prüfung eines Einzelfalls. Durch diese Voraussetzung wurde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsberatung in den Medien u. a. in den Entscheidungen "Mahnman"[15] und "Auto-Bild/Sat 1"[16] umgesetzt. Im Hinblick auf den Schutz der Rundfunkfreiheit ist die abstrakte Behandlung von Rechtsfragen in Press...mehr

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ZErb 08/2008, Das RDG und s... / 2. Bereichsausnahmen des § 5 Abs. 2 RDG

Für die in § 5 Abs. 2 RDG genannten Tätigkeiten wird unwiderlegbar vermutet, dass Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten erbracht werden, Nebenleistungen iSd RDG sind. Diese Neuerung zählt zu den entbehrlichen und systematisch anfechtbaren Regelungen des Gesetzes.[25] Für die erbrechtliche Praxis kaum von Bedeutung sind die Bereichsausnahmen zur H...mehr

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ZErb 08/2008, Das RDG und s... / 1. Konkrete fremde Rechtsangelegenheit

Zunächst fordert das Gesetz für das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung, dass es sich um eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten handelt. Diese Voraussetzung ist bereits aus der bisherigen Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz bekannt.[13] Abzugrenzen ist die fremde Angelegenheit von der eigenen Angelegenheit. Entscheidend ist, in wessen wirtschaftlichem Inte...mehr

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ZErb 08/2008, Das RDG und s... / 1. Banken

Banken bieten im Rahmen ihrer allgemeinen Leistungen, wie Depotverwaltung, Finanzierung und allgemeine Vermögensbetreuung, häufig Tätigkeiten an, die mit Rechtsfragen zusammenhängen. Solche Hilfestellungen sind in der Regel Rechtsdienstleistungen, so etwa die Beratung über Grundpfandrechte oder andere Sicherheiten. Bei diesen Tätigkeiten kann es sich um eine zulässige Nebenl...mehr

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ZErb 08/2008, Das RDG und s... / 2. Steuerberater

Die Grenzen der allgemeinen Rechtsdienstleistungsbefugnis von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern waren bereits unter Geltung des RBerG fließend.[34] Dort waren die Befugnisse durch die in Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG enthaltenen Voraussetzungen restriktiv geregelt. Das RDG verzichtet auf eine Sonderregelung. Folglich ergibt sich die Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen aus §...mehr

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ZErb 08/2008, Das RDG und s... / A. Entwicklung des Gesetzesvorhabens

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Bundesrat am 9.11.2007 wurde die Entwicklung eines Vorhabens zu Ende geführt, die bereits am 6.9.2004 mit einem Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums begonnen hatte. Auslöser der Reformbestrebungen waren vor allem erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen das RBerG, aufgrund derer das ...mehr