Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / a) Gesetzliche Grundlagen

Rz. 114 Aus dem Wortlaut des § 850c Abs. 4 ZPO a.F. (jetzt § 850c Abs. 6 ZPO [175]), der durch das 4. Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen v. 28.2.1978,[176] in Kraft getreten am 1.4.1978, eingeführt worden ist, ist zu schließen, dass der Drittschuldner einen Unterhaltsberechtigten, dem der Schuldner Unterhalt gewährt oder zu Unterhalt verpflichtet ist, grds. immer zu...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 1. Allgemein

Rz. 219 Mehrere Arbeitseinkommen oder mehrere Sozialgeldleistungsansprüche oder Arbeitseinkommen und Sozialgeldleistungen sind auf Antrag des Gläubigers bei der Pfändung zusammenzurechnen (§ 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO). Selbstverständlich kann der Gläubiger verschiedene Arbeitseinkommen bzw. Sozialgeldleistungsansprüche auch jeweils gesondert pfänden. In diesem Fall muss jedo...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / XIX. Schutz des Gläubigers bei Lohnschiebungen

Rz. 310 Schutz gegen Lohnschiebungen gewährt § 850h Abs. 1 ZPO. Durch die Vorschrift soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil des Gläubigers Vereinbarungen treffen, die das pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers mindern.[445] Der Schuldner soll sich nicht durch eine Lohnschiebung der Zwangsvollstreckung entziehen. Die Pfändung des Anspruchs des S...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 4. Mehrere Pfändungsgläubiger

Rz. 331 Haben mehrere Gläubiger das verschleierte Arbeitseinkommen gepfändet, gilt auch i.R.d. § 850h Abs. 2 ZPO das Prioritätsprinzip, das Pfandrecht des rangersten Gläubigers geht dem des nachrangigen Gläubigers vor (§ 804 Abs. 3 ZPO).[475] Rz. 332 Dies bedeutet für den Gläubiger, dass ein Einziehungsprozess nur unter besonderen Umständen durchzuführen ist, sobald der Dritt...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 261 Diese Vorschrift will zugunsten des Schuldners erreichen, dass trotz des standardisierten Lohnpfändungsverfahrens die individuellen Bedürfnisse im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen sind. Ein Pfändungsschutz bei Leistungen einer Versicherung (z.B. Unfallversicherung) besteht jedoch nicht für selbstständige Gewerbetreibende oder ehemals selbstständig Tätige. Eink...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / V. Unpfändbare Bezüge

Rz. 42 Unbedingt unpfändbar sind im Gegensatz zu § 850b ZPO die in § 850a ZPO genannten Bezüge. Die Unpfändbarkeit besteht kraft Gesetzes und ist vom Drittschuldner immer zu beachten. Rz. 43 Bei den unpfändbaren Bezügen ist zu unterscheiden:mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 4. Höhe des notwendigen Unterhaltsbedarfs

Rz. 175 Bei der Pfändung durch einen bevorrechtigten Gläubiger ist dem Schuldner von seinem Arbeitseinkommen nur so viel zu belassen, wie er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem pfändenden Gläubiger vorgehenden Berechtigten und zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichsteh...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / I. Gesetzliche Regelungen

Rz. 1 Die Lohnpfändung zeigt oftmals nicht nur Erfolg durch die unmittelbare Geldleistung des pfändbaren Betrags, sondern sie zeigt auch Wirkung im Hinblick auf die mit der Lohnpfändung verbundenen Folgen für den Schuldner. Selbst der häufigere Besuch des Gerichtsvollziehers ist dem Schuldner oftmals lieber als die Pfändung des Arbeitslohns, mit der unmittelbar sein Arbeitge...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 94 Das Arbeitseinkommen dient dem Schuldner und seiner Familie in erster Linie zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Ein entsprechender Mindestbetrag ist ihm daher immer zu belassen.[143] Die Höhe des pfändungsfreien Betrags ist nicht schematisch festzusetzen, sondern hat sich an den tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Schuldners zu orientieren. Bei einem in der Schw...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 2. Unterhaltsberechtigte Personen

Rz. 107 Ist der Schuldner Familienangehörigen gegenüber unterhaltsverpflichtet, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag nach § 850c Abs. 2 ZPO. Als unterhaltsberechtigte Personen kommen in Betracht:mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 4. Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts

Rz. 296 In der Vergangenheit wurde vielfach vertreten, dass, wenn in dem Urteil, dem sonstigen Vollstreckungstitel oder in der Anspruchsbegründung keine Feststellungen zur Schuldform getroffen wurden und auch der Schuldner bei einer eventuellen Anhörung keine weiteren Erkenntnisse vorträgt, das Vollstreckungsgericht selbstständig prüfen muss, ob eine vorsätzlich begangene un...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / g) Informationsgewinnung

Rz. 148 Es ist in der Praxis nicht einfach für den Gläubiger, Informationen über die Unterhaltspflichten des Schuldners zu erhalten. Die Auskunftsverpflichtung durch den Gerichtsvollzieher hilft dem Gläubiger nicht weiter, da dieser den Schuldner nur nach seinen Geldforderungen zu befragen hat. Die Auskünfte erwachsener Hausgenossen sind alle freiwillig (§ 806a Abs. 2 ZPO). ...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 1. Fingiertes Einkommen

Rz. 314 Arbeitet der Schuldner bei einem Dritten ohne jede Vergütung oder nur gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, wird zum Schutz des Gläubigers eine angemessene Vergütung fingiert (§ 850h Abs. 2 ZPO).[451] In der Praxis sind diese Fälle dann anzutreffen, wenn der Schuldner gegen ein geringes Taschengeld bei seinem Ehepartner oder die Kinder im Geschäft der Elter...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / b) Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung

Rz. 119 Die Entscheidung über die volle oder teilweise Nichtberücksichtigung einer Person oder mehrerer unterhaltsberechtigter Personen trifft das Vollstreckungsgericht grds. nach billigem Ermessen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob die dem Schuldner gegenüber zum Unterhalt berechtigte Person (hier die Ehefrau des Beschwerdeführers) ihrersei...mehr

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§ 3 Pfändung von Sozialleis... / 4. Mehraufwand für Körper- und Gesundheitsschäden

Rz. 20 Ebenfalls im Gesetz geregelt ist die Unpfändbarkeit von Geldleistungen, die den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausgleichen sollen (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I). Rz. 21 Hiermit sind nicht die Ansprüche gemeint, die bereits nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar bzw. bedingt pfändbar sind. Hierunter fallen die Renten nach dem Sozialversich...mehr

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§ 3 Pfändung von Sozialleis... / III. Wirkung der Zusammenrechnung

Rz. 71 Der Zusammenrechnungsbeschluss nach § 850e Nr. 2a ZPO gilt grds. nur unter den Verfahrensbeteiligten.[68] Rz. 72 Die Anordnung durch das Vollstreckungsgericht wirkt nur für den Vollstreckungsgläubiger, zu dessen Gunsten die Anordnung ergangen ist. Sie hat keine Wirkung im Verhältnis zwischen Abtretungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner.[69]mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / e) Wirkung des Beschlusses

Rz. 143 Zunächst ist festzuhalten, dass es keine sittenwidrige Härte darstellt, wenn der Schuldner wegen der Höhe der Schuld und der Geringfügigkeit seines Einkommens über viele Jahre hinweg, möglicherweise auf immer, mit dem nach § 850c ZPO errechneten unpfändbaren Betrag auskommen muss. Hierauf ist bei der Entscheidung keinerlei Rücksicht zu nehmen.[254] Rz. 144 Der Beschlu...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / c) Anhörung des Schuldners

Rz. 134 Der Antrag auf Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten kann zugleich mit dem Pfändungsantrag oder später gestellt werden, darf jedoch nicht vor Erlass des Pfändungsbeschlusses beschieden werden.[242] Wird der Antrag gleichzeitig mit dem Pfändungsantrag gestellt, ist der Schuldner nicht anzuhören (§ 834 ZPO). Das Vollstreckungsgericht muss zunächst von dem ...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 2. Arbeitnehmersparzulage

Rz. 40 Die Arbeitnehmersparzulage ist kein Bestandteil des Lohns bzw. Einkommens. Nach der Neufassung des 5. VermBG [43] v. 4.3.1994 entsteht der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind (§ 13 Abs. 4 des 5. VermBG). Sie wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmer...mehr

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§ 3 Pfändung von Sozialleis... / 1. Elterngeld und Betreuungsgeld

Rz. 10 Bis zum 30.12.2008[8] galt das Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG). Am 1.1.2007 ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in Kraft getreten[9] Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendun...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / VI. Zweckgebundene Ansprüche

Rz. 47 Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ("Heiratsbeihilfen"), die der Drittschuldner dem Arbeitnehmer zusätzlich gewährt, sind für einen "normal" pfändenden Gläubiger unpfändbar. Diese Ansprüche können ausnahmsweise nur von solchen Gläubigern gepfändet werden, die gerade wegen dieser Ereignisse eine...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 4. Lebensversicherung auf den Todesfall

Rz. 76 Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, sind unpfändbar, wenn die Versicherungssumme den Betrag von 5.400,00 EUR nicht übersteigt (§ 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Eine solche Zahlung soll i.d.R. in erster Linie zur Deckung der Bestattungskosten dienen.[128] Die beschränkte Unpfändbarkeit von Lebensversicherungsverträgen n...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 2. Nachweis der vergeblichen Vollstreckung

Rz. 55 Den Nachweis, dass die bisherige Vollstreckung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird, kann der Gläubiger nachweisen durch:mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / II. Dynamisierung der Pfändungsfreigrenzen

Rz. 6 Mit Wirkung zum 1.1.2002 wurde in § 850c Abs. 2a ZPO eine Dynamisierung eingefügt. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) vom 22.11.2020[2] wurden die seit dem 1.7.2019 geltenden Werte (Bekanntmachung zu § 850c ZPO – Pfändung...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 3. Inhalt des Antrags

Rz. 293 Ergibt sich die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners hat der Gläubiger in der Praxis regelmäßig keine Schwierigkeiten, seinen Antrag auf Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen zu begründen. Nach der Aufgabenverteilung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren obliegt de...mehr

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§ 3 Pfändung von Sozialleis... / 2. Mutterschaftsgeld

Rz. 13 Mutterschaftsgeld wird in den letzten sechs Wochen vor der Geburt (§ 3 Abs. 1 MuSchG) und bis acht Wochen (u.U. auch 12 Wochen) nach der Geburt (§ 3 Abs. 2 MuSchG) gezahlt (§ 19 Abs. 1 MuSchG). Nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I ist das Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG [11]), soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bi...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / d) Höhe des Einkommens bei voller oder teilweiser Nichtberücksichtigung

Rz. 136 Anhaltspunkt für eine gänzliche Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten ist entweder der unpfändbare Grundbetrag nach der amtlichen Lohnpfändungstabelle oder der Sozialhilfebedarf. Rz. 137 Eine Orientierung am Grundfreibetrag nach § 850c ZPO kommt z.B. nicht in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Schuldner in einem Haushalt lebt, weil im Grundfr...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / A. Überblick

Rz. 1 Hinweis Im nachfolgenden Abschnitt werden einige ausgewählte in der Praxis entweder häufiger oder nur wenig genutzte Pfändungsmöglichkeiten dargestellt. Damit keine Doppelerläuterungen entstehen, wird, soweit einige Ansprüche bereits in den vorherigen Abschnitten oder in dem Werk "Pfändung und Vollstreckung im Grundbuch" besprochen wurden, hierauf nur verwiesen. Altente...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 4. Berufliche Gründe

Rz. 279 Aus beruflichen Gründen können auch erhöhte Fahrtkosten zum Arbeitsplatz ausschlaggebend sein,[398] soweit diese nicht bereits durch den Arbeitgeber erstattet werden. Allerdings sind nur die Kosten dem Schuldner als zusätzlicher unpfändbarer Betrag zu belassen, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen würden.[399] Der Schuldner ist im Hinblick auf Fahr...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / XVIII. Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen (§ 850g ZPO)

Rz. 305 Soweit sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nachträglich ändern,[437] kann sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger eine entsprechende Änderung des Pfändungsbeschlusses beantragen (§ 850g ZPO, z.B. Änderung der Zahl der Unterhaltsberechtigten durch Tod, Heirat, Geburt). Antragsberechtigt sind auch Dritte, denen de...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 5. Geld- und Naturalleistungen

Rz. 255 Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, sind diese stets zusammenzurechnen (§ 850e Nr. 3 ZPO). Ist der Drittschuldner dieser Leistungen identisch, bedarf es keines besonderen Zusammenrechnungsbeschlusses. Die Zusammenrechnung obliegt nicht dem Vollstreckungs- oder dem Insolvenzgericht. Einer gerichtlichen Anordnung bedarf...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 3. Persönliche Gründe

Rz. 271 Die Zahl der Unterhaltsberechtigten [377] führt immer dann zu einer Änderung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, wenn der Schuldner mehr als fünf Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, da die amtliche Lohnpfändungstabelle max. nur fünf Unterhaltsverpflichtete berücksichtigt. Grds. stellen freiwillig übernommene Unterhaltspflichten keinen Abänderungsgru...mehr

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§ 3 Pfändung von Sozialleis... / B. Sozialleistungen im Einzelnen

Rz. 4 Die einzelnen Sozialleistungen sind in den §§ 18 ff. SGB I aufgeführt. Hierzu zählen insbes.:mehr

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§ 1 Forderungspfändung / III. Pfändungsbeschluss

Rz. 116 Vor Erlass des Pfändungsbeschlusses ist der Schuldner grds. nicht zu hören (§ 834 ZPO), da er die Pfändung nicht vereiteln soll. Infolge der gesetzlichen Regelung liegt auch kein Verstoß gegen das grundgesetzlich geschützte Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG vor.[221] Rz. 117 Ausnahmen von diesem Anhörungsverbot gibt es lediglich beimehr

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§ 1 Forderungspfändung / 3. Forderungsbezeichnung

Rz. 70 Bzgl. der zu pfändenden Forderung genügt der schlüssige Gläubigervortrag. Die angegebene Forderung muss lediglich pfändbar sein. Ob die Forderung tatsächlich dem Schuldner gegenüber dem Drittschuldner zusteht, prüft das Vollstreckungsgericht nicht. Rz. 71 In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Drittschuldner die Pfändung nicht anerkennt, da die gepfändete Fo...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / b) Laufende Forderungen

Rz. 201 Die Tatsache, dass die einmal ins Leere gegangene Pfändung nicht wieder auflebt, wird bei der Lohnpfändung angezweifelt. Die Pfändung in den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Arbeitslohns gegenüber dem Drittschuldner erstreckt sich nicht nur auf die nächstfällige Auszahlung des Lohns, sondern erfasst auch das zukünftige Arbeitseinkommen solange, bis die Gläu...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / a) Einmalige Forderungen

Rz. 195 Außer der Aufrechnungserklärung scheitert die Pfändung in der Praxis oftmals daran, dass dem Pfändungsgläubiger vorrangige Abtretungsvereinbarungen entgegengehalten werden. Hat der Schuldner den pfändungsfreien Betrag seines Arbeitseinkommens in zulässiger Weise abgetreten, geht die frühere Abtretung der späteren Pfändung vor. Diese Lohn- bzw. Gehaltsabtretungen werd...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / XI. Patent

Rz. 129 Nach § 6 PatG hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger das Recht auf das Patent. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat. Damit die sachliche Prüfung der Patenta...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 4. Bedingte und künftige Forderungen

Rz. 88 Jede Forderung, die auf Zahlung in Geld gerichtet ist, kann grds. gepfändet werden. Ob die Forderung betagt, bedingt, zeitbestimmt oder von einer Gegenleistung abhängig ist, bleibt hierbei unerheblich. Der eventuelle Schadensersatzanspruch eines Prozessbeteiligten gegen seinen Prozessbevollmächtigten (wegen von vornherein offensichtlich keine Erfolgsaussichten verspre...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Allgemein

Rz. 72 Im Gegensatz zur Sozialversicherung ist die Lebensversicherung ein privatrechtlicher Vertrag. Sie dient der Absicherung des Versicherungsnehmers und seiner Hinterbliebenen im Fall des Todes oder im vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt. Für die Pfändung ist es völlig unerheblich, ob es sich um eine zusätzliche Leistung des Schuldners zu seiner gesetzlichen Sozialversicher...mehr

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§ 4 Kontenpfändung / 4. Debitorisches Girokonto

Rz. 24 Die ausgebrachte Pfändung des Gläubigers geht ins Leere, solange der Schuldner das Konto debitorisch führt. Nach Nr. 14 AGB der Banken (Nr. 21 AGB für Sparkassen) haben diese ein vorrangiges Pfandrecht vor dem Pfändungspfandrecht des Gläubigers. Sofern nach der Pfändung auf das debitorische Girokonto Gutschriften gebucht werden, sind diese zunächst mit dem Debet zu ve...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 2. Wirkung der Vorpfändung

Rz. 276 Die Vorpfändung hat die Wirkung eines Arrests (§ 930 ZPO), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die rangwahrende Arrestwirkung beschränkt sich im Fall einer weiter gehenden endgültigen Pfändung nur auf die vorgepfändeten Forderungen.[409] Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vorpfändungsbenachrichtigung dem Drittschuldner zugest...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / a) Urkundenherausgabe

Rz. 171 Nach Überweisung der gepfändeten Forderung hat der Gläubiger das Recht auf Herausgabe der zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Urkunden (§ 836 Abs. 3 S. 1 ZPO). Vollstreckungstitel ist der zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die benötigten Urkunden sind für die Herausgabevollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gem. § 883 Abs. 1 ZPO in dem ...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 9. Unpfändbare Ansprüche

Rz. 106 Grundsätzlich ist jeder Anspruch, der übertragbar ist, auch pfändbar, § 851 ZPO. Ist der Anspruch nicht übertragbar, ist auch grundsätzlich keine Pfändungsmöglichkeit gegeben. Beispiele: Rz. 107mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 2. Zustellung an den Drittschuldner

Rz. 145 Erst mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wird die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). Etwas anderes gilt auch deshalb nicht, weil die Pfändung aufgrund eines Arrestbefehls angeordnet worden ist. Nach § 928 ZPO sind auf die Vollziehung des Arrests die Vorschriften für die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus...mehr

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§ 4 Kontenpfändung / 6. Dispositionskredit

Rz. 33 Aufgrund einer festen Kreditzusage der Bank kann dem Kunden ein vereinbarter Kreditrahmen zur Verfügung gestellt werden, den er jederzeit abrufen kann (Vorvertrag). Für die Einräumung des Kredits werden darüber hinaus konkrete Zinssätze vereinbart, die regelmäßig unter den Zinssätzen für einen Überziehungskredit liegen. Der Vertragsabschluss kommt dann durch die einse...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / II. Antrag des Gläubigers – Formularzwang

Rz. 39 Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird, wie alle anderen Vollstreckungsmaßnahmen auch, nur auf Antrag des Gläubigers erlassen. Auf der Grundlage von § 758a Abs. 6 und § 829 Abs. 4 ZPO hat das BMJ ein Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 2. Pfändbare Ansprüche

Rz. 79 Werden in einer Kapitallebensversicherung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Versicherer gepfändet, so erfasst die Pfändung das Recht auf die Hauptleistung des Versicherers in jeder Erscheinungsform, d.h. auf Ablaufleistung, Rückkaufwert und Überschussbeteiligung, ohne dass es auf den Eintritt des Versicherungsfalles und die Fälligke...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / e) Zu § 840 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Rz. 250 Sämtliche dem Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung vorliegenden vorrangigen Pfändungen sind unter Angabe der Behörde und des Aktenzeichens dem Gläubiger mitzuteilen. Ebenso ist anzugeben, ob es sich um eine Pfändung nach § 850c ZPO oder eine bevorrechtigte Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO handelt. Weiterhin ist der genaue Zustellungszeitpunkt der vorrangigen Pf...mehr

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§ 4 Kontenpfändung / 2. Auskunftsanspruch/Rechnungslegung

Rz. 68 Der Schuldner hat als Kontoinhaber gegenüber der Bank einen Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung (§ 666 i.V.m. § 675c BGB). Dieser Anspruch wird grds. durch den Kontoauszug erfüllt, mit dem der Kunde über die fortlaufenden Änderungen auf dem Konto informiert wird.[63] Diese Ansprüche auf Auskunfts- und Rechnungslegung gehen als unselbstständige Nebenrechte mit ...mehr