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§ 4 Kontenpfändung / 6. Dispositionskredit

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 33

Aufgrund einer festen Kreditzusage der Bank kann dem Kunden ein vereinbarter Kreditrahmen zur Verfügung gestellt werden, den er jederzeit abrufen kann (Vorvertrag). Für die Einräumung des Kredits werden darüber hinaus konkrete Zinssätze vereinbart, die regelmäßig unter den Zinssätzen für einen Überziehungskredit liegen. Der Vertragsabschluss kommt dann durch die einseitige Abrufung des Kreditbetrags durch den Kunden zustande (Dispositionskredit).

 

Rz. 34

Der BGH[31] hat in seiner grundlegenden Entscheidung v. 29.3.2001 die Ansprüche des Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") für pfändbar erklärt, soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt, ansonsten entfaltet die Pfändung zunächst keine Wirkung. Bei der Pfändung sind daher zu unterscheiden

▪ das Recht auf Abruf des Kredites und
▪ die Auszahlung der Darlehenssumme.
 

Rz. 35

Die Pfändung des Abrufrechts ist unzulässig. Erst mit der Ausübung des Abrufrechts durch den Schuldner kommen ein Darlehensvertrag und damit eine pfändbare Forderung zustande. Bereits vor der Pfändung muss der Gläubiger daher dartun, dass die Ausübung des Abrufrechts bereits erfolgt ist und damit die Entstehung eines Auszahlungsanspruchs besteht. Lässt man die Pfändung zu, hat dies zur Folge, dass der Gläubiger das Abrufrecht verwertet, indem er es für den Schuldner ausübt. Dadurch würde der Darlehensvertrag zwischen dem Schuldner und der Bank zustande kommen. Der Gläubiger entbindet somit den Schuldner von seiner Entscheidungsmöglichkeit, ob er den Kredit in Anspruch nehmen will oder nicht. Eine solche Ermächtigung des Gläubigers, im Wege der Zwangsvollstreckung neue Verbindlichkeiten gegen den Schuldner der Bank gegenüber zu begründen, ist jedoch unzulässig.[32]

 

Rz. 36

Hat der Schuldne...

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