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§ 3 Pfändung von Sozialleistungsansprüchen / 1. Elterngeld und Betreuungsgeld

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 10

Bis zum 30.12.2008[8] galt das Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG). Am 1.1.2007 ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in Kraft getreten[9] Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen, § 4 BEEG. Die Berechnung des Basiselterngeldes und des Elterngeldes Plus ergibt sich aus § 4a BEEG. In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300,00 EUR und höchstens 1.800,00 EUR monatlich (§ 2 BEEG).

 

Rz. 11

Nur in Bayern wird das ehemalige Betreuungsgeld als Familiengeld weitergezahlt werden (BayFamGG).[10] Das Familiengeld beträgt für das erste und zweite Kind des Berechtigten jeweils 250 EUR pro Monat, für das dritte und jedes weitere Kind des Berechtigten jeweils 300 EUR pro Monat. Familiengeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. Familiengeld kann in der Zeit vom ersten Tag des 13. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.

 

Rz. 12

Das Elterngeld ist unpfändbar bis zur Höhe der nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder. Die Unpfändbarkeit beläuft sich somit auf bis zu 300,00 EUR mona...

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