Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 Da § 46 AO lediglich Regelungen enthält, durch die die Wirksamkeit bzw. Zulässigkeit von Abtretungen und Verpfändungen von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht bzw. besonderen Einschränkungen unterworfen wird, finden auf diese Rechtsgeschäfte daneben auch die dafür geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts[1] entsprechende Anwendung. Diese bestimmen z. B. d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1.1 Abtretung

Rz. 8 Unter Abtretung versteht man die Übertragung einer Forderung auf einen anderen. Die Abtretung einer Forderung ist ausgeschlossen, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.[1] Diese Einschränkung ist für die Abtretung von Kindergeldansprüchen bedeutsam.[2] Nach § 398 S. 1 BGB setzt die Abtretung einen Vertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger voraus, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 9 Verfahrensfragen

Rz. 79 Über Streitigkeiten, die die Wirksamkeit einer Abtretung oder Verpfändung betreffen, hat das FA durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden.[1] Zu einem Einspruchs- oder Klageverfahren des Abtretungsempfängers oder Pfandgläubigers gegen einen solchen Bescheid ist der Abtretende bzw. Verpfänder nicht notwendig, sondern allenfalls einfach hinzuzuziehen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5 Anzeige in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form

3.5.1 Bedeutung der vorgeschriebenen Form Rz. 35 Die Anzeige muss in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form erfolgen. Die Einhaltung dieser Form ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anzeige und damit auch der Abtretung.[1] Die formalisierte Abtretungsanzeige soll zum einen den Abtretenden vor unüberlegten Abtretungen schützen, zum anderen den Schuldner, der aufgrund der A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 4 Geschäftsmäßiger Erwerb von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen (Abs. 4)

4.1 Grundsatz der Unzulässigkeit (Abs. 4 S. 1) Rz. 48 Nach § 46 Abs. 4 S. 1 AO ist der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nicht zulässig. Eine entgegen dieser Vorschrift vorgenommene Abtretung ist – wie sich aus § 46 Abs. 5 Halbs. 2 AO ergibt – nichtig[1] und stellt nach § 38...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen. Als Formen rechtsgeschäftlicher Verfügung über die Ansprüche werden Abtretung und Verpfändung in § 46 AO gleich behandelt. Gesetzestechnisch geschieht dies in der Weise, dass in den A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3 Anzeige der Abtretung (Abs. 2)

3.1 Anzeige als Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung Rz. 27 Nach § 46 Abs. 2 AO wird die Abtretung jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Die Verwendung des Worts "jedoch" bringt zum Ausdruck, dass die Regelung des Abs. 2 eine Abweichung von den Vorschriften d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.3 Form der Anzeige

3.5.3.1 Anzeige auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck Rz. 41 Nach Abs. 3 S. 1 ist die Abtretung auf einem "amtlich vorgeschriebenen Vordruck" anzuzeigen. Die vorgeschriebene formalisierte Abtretungsanzeige soll die Abtretenden davor schützen, ihre Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten. Darüber hinaus soll die ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.2 Betroffene Ansprüche

Rz. 20 § 46 AO gilt nur für die in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche des Stpfl. gegen den Steuergläubiger, nicht für Ansprüche des Steuergläubigers gegen den Stpfl.[1] Unter Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen und steuerlichen Nebenleistungen könnten zwar auch solche auf Rückgewähr der von dem Steuergläubiger auf solche Ansprüche geleisteten Erstattungen zu v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1.2 Verpfändung

Rz. 13 Unter Verpfändung ist die Belastung eines Gegenstands in der Weise zu verstehen, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus dem Gegenstand zu suchen.[1] Gegenstand eines Pfandrechts[2] können außer beweglichen Sachen[3] auch Rechte[4], insbesondere Forderungen[5], sein. Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 46 AO gilt nur für die darin aufgezählten Erstattungs- und Vergütungsansprüche des Stpfl. gegen den Fiskus.[1] Als Stpfl. kommen auch Körperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. mit ihren Betrieben gewerblicher Art[2], in Betracht.[3] Auf andere als die in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche des Stpfl., z. B. solche auf Kostenerstattung na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 6 Sinngemäße Anwendung der Abs. 2 bis 5 auf Verpfändungen (Abs. 6 S. 3)

Rz. 63 Nach § 46 Abs. 6 S. 3 AO sind die Vorschriften der Abs. 2–5 auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden. Die Vorschrift ist an dieser Stelle deplatziert, weil sie in keinem sachlichen Zusammenhang mit den beiden vorhergehenden – die Pfändung betreffenden – Sätzen des Abs. 6 steht. Systematisch korrekt hätte die Vorschrift den Abs. 2–5 als eigener Absatz hintangestellt we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.1 Anzeige als Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung

Rz. 27 Nach § 46 Abs. 2 AO wird die Abtretung jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Die Verwendung des Worts "jedoch" bringt zum Ausdruck, dass die Regelung des Abs. 2 eine Abweichung von den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Abtretung begründet, au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.2 Inhalt der Anzeige

Rz. 39 Nach Abs. 3 S. 1 muss die Anzeige die Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes enthalten. Der Abtretende und der Abtretungsempfänger müssen so genau bezeichnet werden, dass sie eindeutig erkennbar sind.[1] Bestehen keine Zweifel über die Identität, schaden ungenaue oder unvollständige ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.3.1 Anzeige auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck

Rz. 41 Nach Abs. 3 S. 1 ist die Abtretung auf einem "amtlich vorgeschriebenen Vordruck" anzuzeigen. Die vorgeschriebene formalisierte Abtretungsanzeige soll die Abtretenden davor schützen, ihre Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten. Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem FA ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 5 Schutzwirkung der Anzeige zugunsten der Finanzbehörde (Abs. 5)

Rz. 58 Nach § 46 Abs. 5 AO müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 4 AO nichtig ist. Die Regelung entspricht § 409 Abs. 1 S. 1 BGB und dient wie diese dem Schuldnerschutz. Sie soll die Finanzbehörde vor einer er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 4.2 Ausnahme für Sicherungsabtretungen an Bankunternehmen (Abs. 4 S. 2 und 3)

Rz. 53 Nach § 46 Abs. 2 S. 2 AO gilt das Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Nach § 46 Abs. 3 S. 3 AO sind zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist. Das Verhältnis, in dem diese beiden Sätze zue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.3 Anzeige an die zuständige Finanzbehörde

Rz. 31 Die Anzeige muss gegenüber der zuständigen Finanzbehörde erfolgen. Das ist diejenige Behörde, die sachlich, örtlich und funktionell für die Verwaltung des abgetretenen Anspruchs zuständig ist.[1] Sind mehrere Finanzbehörden nebeneinander örtlich zuständig[2], dürfte es ausreichen, wenn die Anzeige gegenüber einer der in Betracht kommenden Behörden abgegeben wird.[3] D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.2 Anzeige durch den Gläubiger

Rz. 29 Die Anzeige muss durch den Gläubiger erfolgen. Gläubiger in diesem Sinne kann nur der Abtretende als bisheriger Inhaber der Forderung sein[1], weil der Abtretungsempfänger erst mit der Erstattung der Anzeige in dessen Rechtsstellung eintritt. Für die Anzeige durch den Gläubiger erforderlich und ausreichend ist, dass dieser die Anzeige wissentlich und willentlich zur B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.4 Anzeige nach Entstehung des Anspruchs

Rz. 33 Die Anzeige kann erst nach Entstehung des Anspruchs erfolgen. Entstanden ist der Anspruch nach § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Erstattungsansprüche entstehen, sobald der Stpfl. Zahlungen auf Steuern, Haftungsbeträge oder steuerliche Nebenleistungen ohne rechtlichen Grund geleistet hat oder dieser später w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.1 Bedeutung der vorgeschriebenen Form

Rz. 35 Die Anzeige muss in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form erfolgen. Die Einhaltung dieser Form ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anzeige und damit auch der Abtretung.[1] Die formalisierte Abtretungsanzeige soll zum einen den Abtretenden vor unüberlegten Abtretungen schützen, zum anderen den Schuldner, der aufgrund der Abtretungsanzeige an den Abtretungsempfäng...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 4.1 Grundsatz der Unzulässigkeit (Abs. 4 S. 1)

Rz. 48 Nach § 46 Abs. 4 S. 1 AO ist der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nicht zulässig. Eine entgegen dieser Vorschrift vorgenommene Abtretung ist – wie sich aus § 46 Abs. 5 Halbs. 2 AO ergibt – nichtig[1] und stellt nach § 383 AO eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Verbot d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.3.2 Unterschriften

Rz. 45 Nach Abs. 3 S. 2 muss die Anzeige sowohl von dem Abtretenden als auch von dem Abtretungsempfänger unterschrieben werden. Dies gilt auch dann, wenn auf beiden Seiten ein und dieselbe Person gehandelt hat, z. B. der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person für diese als Abtretende und für sich selbst als Abtretungsempfänger.[1] Beide Unterschriften müssen auf der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.3.7 Zahlungen im Weg der Vollstreckung

Rz. 27 Bei der Pfändung von Geld gilt die Wegnahme nach § 296 Abs. 3 AO als Zahlung des Vollstreckungsschuldners. Das Gleiche gilt nach § 301 Abs. 2 S. 1 AO für die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten im Fall der Versteigerung, es sei denn, dass der Erlös nach § 308 Abs. 4 AO hinterlegt wird. In beiden Fällen ist daher mit den entsprechenden Akten des V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.2.2 Befriedigung durch Vollstreckung

Rz. 48 Die Befriedigung im Wege der Vollstreckung führt ebenfalls zum Erlöschen des Anspruchs. Bei der Pfändung von Geld wird die Wegnahme[1], bei der Versteigerung gepfändeter Sachen die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten[2] als Zahlung fingiert, sodass sich die Rechtsfolge des Erlöschens unmittelbar aus § 47 AO ergibt (s. Rz. 27). In allen anderen Fä...mehr

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§ 9 Hausgeldinkasso / VI. Versteigerungstermin und Erlösverteilung

Rz. 81 Die Teilnahme am Versteigerungstermin durch einen Vertreter der WEG (d.h. im Normalfall: Durch einen Rechtsanwalt) ist nicht unbedingt nötig. Der WEG kann es gleichgültig sein, wer den Zuschlag erhält; nennenswert beeinflussen kann sie es ohnehin nicht. Ohne Teilnahme am Termin muss die WEG allerdings ein Risiko infolge der (schwer verständlichen) Bestimmung des § 85a...mehr

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§ 12 Verschiedenes / I. Haftung der Gemeinschaft und Zwangsvollstreckung gegen diese

Rz. 26 Als Folge ihrer Rechtsfähigkeit kann die Gemeinschaft nicht nur klagen, sondern auch verklagt werden (§ 9a Abs. 1 S. 1 WEG). Gem. § 43 Abs. 1 S. 1 WEG hat die Gemeinschaft ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Im Gegensatz zum alten Recht ist dieser Gerichtsstand zwar kein ausschließlicher, jedoch sind kaum Fälle denkb...mehr

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§ 9 Hausgeldinkasso / II. Besonderheiten bei selbstgenutzter oder vermieteter Wohnung

Rz. 103 Wenn die Wohnung vom Schuldner/Miteigentümer selbst genutzt wird, hat die Versorgungssperre regelmäßig zum Ziel, ihn aus der Wohnung zu "vertreiben". Wenn er angesichts des drohenden Verlusts der Wohnung nicht sogar doch noch Geld "auftreiben" kann (wie es sich in der Praxis manchmal herausstellt), hat die Versorgungssperre dann nämlich zumindest den Erfolg, dass der...mehr

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§ 9 Hausgeldinkasso / I. Überblick

Rz. 37 Die Zwangsverwaltung einer Wohnung ist zur Sicherstellung der laufenden Hausgeldzahlungen eine sinnvolle Maßnahme, sofern die Wohnung nicht vom Eigentümer selbst genutzt, insbesondere wenn sie vermietet wird. Ist der Schuldner zugleich Eigentümer eines Teileigentums "Stellplatz" oder "Garage", können die Wohnung und das Teileigentum zugleich (als "wirtschaftliche Einh...mehr

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FoVo 07/2022, Welche Kosten... / II. Die Lösung

Die Behandlung dieser Kosten ist streitig. Nach § 788 Abs. 1 ZPO hat der Schuldner zunächst die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Was darunter zu verstehen ist, begegnet keinem einheitlichen Verständnis, ist aber letztlich höchstrichterlich geklärt: Kosten der Zwangsvollstreckung sind Aufwendungen, deren Zweck darin besteht, die Befriedigung der tituliert...mehr

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FoVo 07/2022, Angemessener ... / 3 Der Praxistipp

Die Entscheidung ist im Insolvenzrecht ergangen, entfaltet aber in gleicher Weise in der Zwangsvollstreckung ihre Wirkung. Für die Zwangsvollstreckung muss allerdings beachtet werden, dass Abfindungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich in § 850 ZPO genannt sind und es sich deshalb empfiehlt, diese ergänzend bei der Pfändung von Arbeitseinko...mehr

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FoVo 07/2022, Rechtsanwälte... / 2 II. Die Entscheidung

Das LG folgt dem AG Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist aber unbegründet. Das AG hat den Erlass des beantragten PfÜB zu Recht abgelehnt. Der Antrag des Gläubigers ist unwirksam und daher unzulässig, denn er wurde nicht in der nach §§ 130a, 130d ZPO vorgeschriebenen elektronischen Form übermittelt. Unmitte...mehr

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FoVo 07/2022, Rechtsanwälte... / 1 Der Fall

ZV aus einem VU und ein KFB Der Gläubiger begehrt auf der Grundlage eines Versäumnisurteils und eines in diesem Zusammenhang ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB), den das AG abgelehnt hat. Schriftlicher Vollstreckungsantrag Mit Antrag seines prozessführungsbevollmächtigten Rechtsanwalts vom 30.12.2021, der am 4....mehr

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§ 4 Arten der Testamentsvol... / H. Testamentsvollstreckung bei Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Rz. 27 § 2338 BGB belastet nicht den Erbteil, sondern den Pflichtteilsanspruch und ist deshalb von sehr engen Voraussetzungen abhängig. Zweck der Vorschrift ist, das Familienvermögen vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Pflichtteilsberechtigten oder seiner eigenen Verschwendungssucht zu schützen. § 2338 Abs. 1 S. 1 BGB ermöglicht hierzu die Anordnung einer Vor- und Nacherb...mehr

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§ 2 Allgemeine Grundsätze d... / II. Zugriffsbeschränkungen der Eigengläubiger

Rz. 22 Das Zugriffsverbot der Privatgläubiger eines Alleinerben auf den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass ist umfassend. Die Eigengläubiger des Erben können keine Zwangsvollstreckung in den Nachlass betreiben. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach § 748 ZPO wegen Fehlens eines gegen den Testamentsvollstrecker ergangenen Urteils nicht möglich. Eine gleichw...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Adams, Interessenkonflikte des Testamentsvollstreckers, jur. Diss. 1997 Ahlbory/Suchan, Die haftungsrechtliche Bedeutung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, ErbR 2017, 464 Armbrüster, Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrags – Anmerkung zum Urteil des OLG Köln vom 9.12.2009, ZEV 2010, S. 88–89 Armbrüster, Noch einmal: Zur Si...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 3.3 Sonstige steuerliche Mitwirkungspflichten

Rz. 28 Die Aufzählung der dort bestimmten Mitwirkungspflichten in § 33 Abs. 2 AO ist aber nur beispielhaft und nicht abschließend.[1] Zu den bloßen Mitwirkungspflichtigen zählt z. B. auch, wer in einer fremden Steuersache Wertsachen vorzulegen hat.[2] Als solche verfahrensrechtliche Nebenpflichten müssen gem. dem Zweck des § 33 Abs. 2 AO auch die Anzeigepflichten angesehen wer...mehr

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Sommer, SGB V § 47b Höhe un... / 2.1.2 Personenkreis der Bezieher von Arbeitslosengeld

Rz. 4 § 47b Abs. 1 begrenzt den Personenkreis, der Krankengeld a) wegen einer Arbeitsunfähigkeit nach § 44 oder b) wegen der Pflege eines erkrankten Kindes nach § 45 (Kinderkrankengeld) in Höhe der zuletzt bezogenen SGB III-Leistung erhält, auf die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten. Die Krankenversicherungspflicht der Arbeitslosen (KVdA) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 setzt grundsätzlic...mehr

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FoVo 06/2022, Nutzung von K... / 1 Der Fall

Schuldner nutzt die Konten seiner Ehefrau und von deren Unternehmen Die Klägerin nimmt als Gläubigerin die Beklagte aus der Pfändung eines Auszahlungsanspruchs des Schuldners in Anspruch. Die Beklagte ist die Ehefrau des Schuldners. Sie ist gewerblich tätig und unterhält unter der Firma … geschäftliche Konten. Ferner unterhält die Beklagte ein privates Konto. Der Schuldner ist...mehr

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FoVo 06/2022, Nutzung von K... / Leitsatz

1. Wenn der Schuldner Gelder auf das Konto eines Dritten überweisen lässt und ein Gläubiger den Rückzahlungsanspruch des Schuldners gegen diesen Dritten pfändet, dann sind alle für den Schuldner auf dem Konto nach Zustellung der Pfändung eingehenden Zahlungen bis zur Tilgung der Forderung an den Gläubiger abzuführen. Der Schuldner kann sich insofern nicht auf Schuldnerschutz...mehr

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FoVo 06/2022, Nutzung von K... / 3 Der Praxistipp

Das materielle Recht sehen Es passiert immer häufiger, dass Schuldner in Vermögensverzeichnissen angeben, nicht über ein eigenes Konto zu verfügen. Die Erklärung mag richtig sein. Doch ist zu sehen, dass ohne Konto keine Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr möglich ist. Dass eine Person gänzlich nicht am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnimmt, ist kaum zu glauben, weshal...mehr

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FoVo 06/2022, Widerstand de... / 2 II. Die Entscheidung

BGH sieht nicht alle Voraussetzungen für ein Eingreifen des GV erfüllt Das von der Gläubigerin gegen den Schuldner erwirkte Versäumnisurteil fällt als Duldungstitel in den Anwendungsbereich des § 892 ZPO. Im Wortlaut: § 892 ZPO – Widerstand des Schuldners Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.4 Abtretung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 90 Tritt der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch an einen Dritten ab, was gem. § 2317 Abs. 2 BGB möglich ist, so muss dennoch der Pflichtteilsberechtigte und nicht der Erwerber den Anspruch der Erbschaftsteuer unterwerfen. Umstritten ist, ob eine solche Abtretung des Anspruchs bereits die Geltendmachung des Anspruchs darstellt und damit die Steuerpflicht aus...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2.1 Die Einziehung

Rz. 384 Die GmbH-Satzung kann (und muss) gem. § 34 Abs. 1 GmbHG bestimmen, dass ein GmbH-Geschäftsanteil von der Gesellschaft eingezogen wird (sog. Amortisation). Der Geschäftsanteil ist damit erloschen. Zur Vermeidung dieser misslichen Rechtsfolge kann aber die Satzung vorsehen, dass die Mitgliedschaftsrechte (Stimmrechte etc.) den anderen Gesellschaftern analog § 738 Abs. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 06/2022, Nutzung von K... / 2 II. Die Entscheidung

AG sieht einen gepfändeten Auszahlungsanspruch Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht im Wege der Einziehungsklage aus § 667 BGB i.V.m. dem zugrunde liegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 3.368,45 EUR zu. Nach § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgu...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Dienstbarkeiten: Nießbrauch... / 1.9.3 Pfändung des Nießbrauchs

Verwaltung statt Räumung Der Nießbrauch ist grundsätzlich pfändbar, auch derjenige an einem Grundstück. Allerdings gibt die Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück dem Pfändungsgläubiger gegen den Nießbraucher keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Denn eine solche unbefristete Überleitung des Besitzes auf den Gläubiger würde zu einer dem Zweck der Z...mehr

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FoVo 05/2022, Was passiert bei nachfolgenden Anträgen zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wenn der Schuldner den Wohnsitz wechselt?

I. Ihr Fall und Ihre Frage PfÜB am Wohnsitz erlassen Im Rahmen der beauftragten Zwangsvollstreckung haben wir die Forderung tituliert und dann aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) wurde beim Vollstreckungsgericht A gestellt und von diesem auch erlassen. Zum Zeitpunkt der Antragstel...mehr

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FoVo 05/2022, Wirksamkeitsv... / 2 II. Die Entscheidung

Ausländisches Insolvenzverfahren hindert die Überweisung nicht Das Verfahren ist nicht, soweit es hierauf ankommen sollte, nach § 352 Abs. 1 S. 1 InsO aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin in Liechtenstein unterbrochen, wobei in diesem Zusammenhang die Anerkennungsfähigkeit des liechtensteinischen Konkursverfahrens im Inland (vgl. § 34...mehr

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FoVo 05/2022, Der Schuldner... / II. Die Vollstreckung in den Nachlass

Was begonnen ist, darf fortgeführt werden Nicht immer stellt der Tod des Schuldners allerdings ein Hindernis für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung dar. Nach § 779 ZPO kann eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners bereits begonnen hat, in den Nachlass fortgesetzt werden. Dabei verlangt § 779 ZPO nur, dass die Vollstreckung überhaupt einmal begonnen...mehr

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FoVo 05/2022, Wirksamkeitsv... / 3 Der Praxistipp

Der Gläubiger hat eine Antrags- und Kontrollfunktion Es ist der Gläubiger, der den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und/oder Überweisungsbeschlusses stellt. Schon hier obliegt es also dem Gläubiger, mit hinreichender Sorgfalt zu prüfen, ob alle Voraussetzungen einer wirksamen Pfändung und/oder Überweisung gegeben sind. Die Entscheidung des BGH zeigt, dass der Gläubiger das ...mehr