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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung / 3.5.2 Inhalt der Anzeige

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 39

Nach Abs. 3 S. 1 muss die Anzeige die Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes enthalten. Der Abtretende und der Abtretungsempfänger müssen so genau bezeichnet werden, dass sie eindeutig erkennbar sind.[1] Bestehen keine Zweifel über die Identität, schaden ungenaue oder unvollständige Angaben nicht.[2]

Die Art des abgetretenen Anspruchs muss ebenfalls eindeutig bezeichnet werden. Dies setzt die Angabe der Steuerart und des Zeitraums voraus, auf den sich der Anspruch bezieht.[3] Die Abtretung des Anspruchs aus der ESt-Veranlagung umfasst in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte auch die zusammen mit der ESt festgesetzten Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)[4], bei einer vor der Steuerfestsetzung erfolgten Anzeige aber nicht die Erstattungszinsen nach § 233a AO, weil diese erst mit der Steuerfestsetzung entstehen[5] und eine zuvor erfolgte Anzeige daher insoweit unwirksam wäre.[6]

Die Höhe des abgetretenen Anspruchs muss nicht betragsmäßig angegeben werden, sondern lediglich bestimmbar sein.[7] Allerdings muss erkennbar sein, ob der gesamte Erstattungsbetrag oder nur ein Teilbetrag abgetreten worden ist. In Ermangelung entgegenstehender Angaben und anderweitiger Anhaltspunkte kann davon ausgegangen werden, dass der Anspruch in voller Höhe abgetreten werden sollte.[8] Bei einer Teilabtretung ist die Angabe des Betrags erforderlich, bis zu dem der Anspruch abgetreten werden soll.[9]

Die Angabe des Abtretungsgrunds soll dem FA Hinweise geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen handeln könnte, der gem. § 46 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich unzulässig ist[10], und ihm bei Vorliegen einer Sicherungsa...

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