Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.8 Positionen der Ergebnisverwendung

Rz. 205 Die nachfolgend beschriebenen Positionen sind nur für AG und KGaA, die nicht als Kleinstkapitalgesellschaften die Erleichterungen des § 275 Abs. 5 HGB anwenden (vgl. § 158 Abs. 3 AktG), verbindlich vorgeschrieben (§ 158 Abs. 1 Satz 1 AktG), können aber wahlweise in der GuV-Rechnung oder im Anhang platziert werden. Für nicht aktienrechtlich geregelte Kapitalgesellscha...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / Zusammenfassung

Überblick Die Gewinn- und Verlustrechnung ist für alle Unternehmen ein Pflichtbestandteil des aufzustellenden handelsrechtlichen Jahresabschlusses und untergliedert das in der Bilanz nur als Bilanzgewinn enthaltene Ergebnis eines Geschäftsjahrs hinsichtlich seiner Zusammensetzung. Die Gewinn- und Verlustrechnung zeigt dabei die Entstehung des Jahresüberschusses bzw. -fehlbet...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.1.2 Brutto- oder Nettoprinzip

Rz. 18 Das Bruttoprinzip beinhaltet die Forderung, sämtliche Aufwands- und Ertragspositionen gesondert, also ohne Saldierung, auszuweisen. Es ist in dem für alle Kaufleute geltenden Verrechnungsverbot des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB verankert[1] und wird für Kapitalgesellschaften mit dem Wort "gesondert" in § 275 Abs. 1 Satz 2 HGB nochmals hervorgehoben. Der Bruttoausweis, insbe...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.4 Sonstige betriebliche Erträge (Pos. 4 GKV, 6 UKV), davon Erträge aus der Währungsumrechnung

Rz. 69 Dem Grunde nach gehören hierzu alle Erträge, die weder zu den vorhergehenden Positionen Nrn. 1–3 GKV, noch zu den "Finanzerträgen" (Positionen Nrn. 9–11 GKV) gehören und auch nicht innerhalb der Steuerpositionen (Nr. 14 und Nr. 16 GKV) zu erfassen sind. Der Posten ist eine Auffang- oder Sammelposition mit überaus heterogenem Inhalt, die einer weiteren Aufgliederung zw...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.6.4 Aufwendungen aus Verlustübernahme (Pos. 12a GKV, 11a UKV)

Rz. 202 Dem Grunde nach gelten die Ausführung unter Abschn. 4.6.2 entsprechend. Es werden hier die von einer Gewinngemeinschaft oder einer Untergesellschaft übernommenen Verlustdeckungsbeiträge erfasst. Auch Verlustübernahmen aus Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften sollten hier ausgewiesen werden.[1] Hinzu kommen auch Dividendengarantiezahlungen an außen stehende ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.2.3 Darstellung der Ergebnisverwendung

Rz. 31 Zur Darstellung der Ergebnisverwendung ist für AG und KGaA in der GuV-Rechnung oder im Anhang das nachfolgende Gliederungsschema obligatorisch (§ 158 Abs. 1 AktG). Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB, welche in der Rechtsform der AG oder KGaA geführt werden, sind jedoch von der Darstellung der Ergebnisverwendungsrechnung befreit, sofern sie für die Aufste...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Firmen-Pkw, betriebliche Nu... / 6.3 Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte

Wird der Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte genutzt, dürfen pro Entfernungskilometer nur 0,30 EUR als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für das Jahr 2021 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 EUR und ab 2022 bis 2026 von 0,38 EUR. Für die Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert eine Entfernungs...mehr

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Jahresabschlussgliederung / 3.1 Konto- oder Staffelform

Rz. 28 Als Gliederungsschema für die GuV ist in § 275 Abs. 1 Satz 1 HGB richtlinienkonform die Staffelform vorgegeben. Demnach müssen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB bei der Erstellung der GuV die Staffelform mit dem Mindestgliederungsschema nach § 275 Abs. 2 bzw. Abs. 3 HGB zwingend beachten.[1] Bei Darstellung in Sta...mehr

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Jahresabschlussgliederung / 1 Grundlagen

Rz. 1 Unternehmen sind verpflichtet, zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser besteht gem. § 242 Abs. 3 HGB aus einer Bilanz als stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Vermögensgegenständen und Kapital (Eigenkapital und Fremdkapital bzw. Schulden) sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung als zeitraumbezogene Gegenüberstellung von Ert...mehr

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Jahresabschlussgliederung / 2.5.2 Eigen- und Fremdkapital

Rz. 19 Die Passivseite der Bilanz zeigt das Kapital des Unternehmens. Das Unternehmenskapital erfährt eine weitergehende Differenzierung nach der Rechtsstellung der Kapitalgeber in Eigen- und Fremdkapital. Während das Eigenkapital dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung steht, stellt das Fremdkapital i. d. R. eine Verpflichtung gegenüber Dritten dar und steht dem Unternehmen...mehr

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Jahresabschlussgliederung / 3 GuV

Rz. 27 Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach § 242 Abs. 2 HGB als Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen charakterisiert und gehört nach § 242 Abs. 3 HGB zu den Bestandteilen eines Jahresabschlusses.[1] Für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB existiert mit § 275 Abs. 2, 3 HGB eine verbindliche Normierung für Fo...mehr

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Jahresabschlussgliederung / 2 Bilanz

Rz. 7 Nach § 247 Abs. 1 HGB wird lediglich gefordert, in der Bilanz das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Des Weiteren sind insbesondere der Grundsatz der Vollständigkeit und der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie der Grundsatz der Wesentlichkeit...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Jahresabschlussgliederung / 3.2 Vorgaben für die GuV-Gliederung

Rz. 29 In den Vorschriften für alle Kaufleute hat der Gesetzgeber keine speziellen Gliederungsvorschriften erlassen. Durch Bezugnahme auf die GoB[1] und die explizit genannten Gebote der Klarheit und Übersichtlichkeit werden aber Rahmenbedingungen für die GuV festgelegt, deren konkrete Ausgestaltung zudem durch das Gebot der Vollständigkeit bei Aufnahme der Aufwendungen und ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Jahresabschlussgliederung / 4.1 Bedeutung und größenabhängige Erleichterungen

Rz. 46 Der Anhang stellt neben Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung die dritte Komponente des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften dar.[1] Wesentliche Aufgabe des Anhangs ist es, weitergehende Informationen über solche Sachverhalte zu vermitteln, die aus der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nicht unmittelbar ...mehr

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Jung, SGB VII § 209 Bußgeld... / 2.1 Allgemeines zum Ordnungswidrigkeitenrecht

Rz. 3 Eine Ordnungswidrigkeit ist gemäß § 1 Abs. 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ordnungswidrigkeiten stellen in Abgrenzung zu Straftaten Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften dar, die von den jeweils zuständigen Behörden in einem gesonderten Verfahren geahndet we...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 64 Ste... / 3.3.1 Bemessung der Besteuerungsgrenze

Rz. 19 Durch das Vereinsförderungsgesetz v. 18.12.1989[1] ist ab 1.1.1990 ist die Besteuerungsgrenze in Abs. 3 eingeführt worden. Danach unterliegt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur der KSt und GewSt, wenn die Einnahmen einschließlich der USt 45.000 EUR im Jahr übersteigen. Bemessungsgrundlage sind die Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der Körperschaf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 67a Sp... / 2.3.2 Teilnahme von Sportlern des Vereins

Rz. 13 Handelt es sich um Sportler des Vereins, liegt ein Zweckbetrieb nur vor, wenn kein an der Veranstaltung teilnehmender Sportler eine Bezahlung erhält.[1] Unter schädlicher Bezahlung versteht das Gesetz jede Vergütung oder andere Vorteile, die der Sportler für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner spor...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 64 Ste... / 2.1 Begriff

Rz. 4 Nach § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist zwar für die Einordnung einer Betätigung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht erforderlich[1], aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht aber grundsätzlich gebote...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 64 Ste... / 2.2.2 Einzelne wirtschaftliche Betätigungen

Rz. 6 Die Durchführung von Werbung ist grundsätzlich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; zur Werbung bei sportlichen Veranstaltungen vgl. § 67a AO Rz. 29. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt aber nur vor, wenn die Körperschaft selbst die Werbung durchführt; die Vermietung von Vereinseinrichtung zur Durchführung von Werbung durch andere ist steuerfrei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 68... / 2 Katalog des § 68 AO

Rz. 2 Nr. 1: Die in Nr. 1 lit. a genannten Einrichtungen dienen dann in besonderem Maß den in § 53 AO genannten Personen, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen diesen Personen zugute kommen[1]; Altenheime, die hauptsächlich begüterte Personen aufnehmen, sind daher keine Zweckbetriebe und nicht steuerbegünstigt. Wegen der Begriffe "Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime" ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitsausfall / 3.6.2 Transfergesellschaft

Besteht keine Möglichkeit mehr, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehender Natur ist, kann auch die Kurzarbeit keine Lösung für den Arbeitgeber sein. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber auch im Sinne seiner Beschäftigten versuchen, einen sozialverträglichen Abbau der Beschäftigtenzahlen zu erreichen. Sozialverträglich bedeutet in diesem Sinne, dass versucht wird, die Besc...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Nachfristverstoß nach § 13a... / [Ohne Titel]

Dr. Rüdiger Werner[*] Das ErbStG gewährt für die Übertragung unternehmerischen Vermögens erhebliche steuerliche Privilegien. Wird dieses Vermögen innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung veräußert, dann kommt es nach § 13a Abs. 6 ErbStG zu einer Nachversteuerung. Dies gilt nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Nachfristverstoß nach § 13a... / 1. Problemstellung

Im Rahmen der steuerlichen Privilegien für die Übertragung unternehmerischen Vermögensregelt § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG , dass begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 zu 85 % steuerfrei gestellt wird, wenn der Erwerb begünstigten Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 zzgl. der Erwerb i.S.v. § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG insgesamt 26 Mio. EUR nicht überschreitet. Wird die Optionsversch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 4.2.5 Beteiligung der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Personengesellschaft

Rz. 56 Ist die übertragende Körperschaft an der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt, ist die Beteiligung in der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem anteilig auf die übertragende Körperschaft entfallenden Kapitalkonto der Personengesellschaft anzusetzen.[1] Bei dem übernehmenden Rechtsträger fällt die bisherige Beteiligung an der übertragenden Körper...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 1 Regelungsinhalt

Rz. 1 § 4 UmwStG behandelt die Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. eine natürliche Person aus der Sicht der übernehmenden Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter bzw. aus der Sicht der übernehmenden natürlichen Person. § 4 UmwStG ergänzt § 3 UmwStG, der die Regelungen für die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthält....mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 9.1 Allgemeines

Rz. 204 § 4 Abs. 6 UmwStG findet Anwendung, wenn das Übernahmeergebnis nach § 4 Abs. 4 und 5 UmwStG negativ ist. Ein derartiger Übernahmeverlust zweiter Stufe liegt vor, wenn das positive oder negative Übernahmeergebnis erster Stufe auch nach Berücksichtigung der Bezüge nach § 7 UmwStG keinen Übernahmegewinn ergibt. Ein Übernahmeverlust, der auf eine Körperschaft, Personenve...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 8.4 Gesellschafterbezogene Ermittlung

Rz. 196 Der Übernahmegewinn bzw. -verlust ist grundsätzlich bezogen auf den einzelnen Gesellschafter zu ermitteln und nicht bezogen auf die Gesellschaft.[1] Dies bedeutet, dass das nach § 4 Abs. 4 S. 1 UmwStG übergehende Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse an der übernehmenden Personengesellschaft auf die einzelnen Gesell...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 4.2.11 Pensionsrückstellung

Rz. 72 Bei der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft geht die Pensionszusage, die die übertragende Körperschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt hat, auf die übernehmende Personengesellschaft über und ist von dieser fortzuführen. Aufgrund des weiterbestehenden Dienstverhältnisses hat die übernehmende Personengesellschaft die von der übert...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 4.2.12 Sonderbetriebsvermögen

Rz. 76 Wirtschaftsgüter, die die Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft der übertragenden Körperschaft bislang überlassen haben und die bisher Privatvermögen waren, gelten zum steuerlichen Übertragungsstichtag als in das Sonderbetriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft eingelegt. Anzusetzen sind die betroffenen Wirtschaftsgüter in der Sonderbilanz...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 10.3 Anfall bei natürlichen Personen (§ 4 Abs. 7 S. 2 UmwStG)

Rz. 234 Soweit ein Übernahmegewinn auf natürliche Personen unmittelbar oder als Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft entfällt, greift nach § 4 Abs. 7 S. 2 UmwStG das Teileinkünfteverfahren. Anzuwenden sind § 3 Nr. 40 sowie § 3c Abs. 2 EStG in der jeweils am steuerlichen Übertragungsstichtag geltenden Fassung.[1] Keine Anwendung findet das Teileinkünfteverfah...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 9.3 Natürliche Personen (§ 4 Abs. 6 S. 4 und 5 UmwStG)

Rz. 211 Ein Übernahmeverlust, der auf eine natürliche Person als Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft oder als übernehmenden Rechtsträger entfällt, wird nach § 4 Abs. 6 S. 4 UmwStG bis zur Höhe von 60 %, höchstens jedoch i. H. v. 60 % der Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG, berücksichtigt.[1] Ein darüber hinausgehender Übernahmeverlust bleibt nach § 4 Abs. 6 S. 4 Um...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 10.2 Anfall bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 4 Abs. 7 S. 1 UmwStG)

Rz. 231 § 8b KStG in der jeweils am steuerlichen Übertragungsstichtag geltenden Fassung ist nach § 4 Abs. 7 S. 1 UmwStG anzuwenden, soweit der Übernahmegewinn auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der übernehmenden Personengesellschaft entfällt.[1] Der Übernahmegewinn ist daher i. d. R. nach § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit. Es gel...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 3.4 Beteiligungskorrekturgewinn (§ 4 Abs. 1 S. 2 und 3 UmwStG)

Rz. 34 Der Buchwert der bereits am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehörenden Anteile an der übertragenden Körperschaft ist nach § 4 Abs. 1 S. 2 UmwStG zum steuerlichen Übertragungsstichtag vor der Ermittlung des Übernahmegewinns um steuerwirksame Teilwertabschreibungen vorangegangener Jahre sowie um steuerwirksame Abzüg...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 8.2.2 Übergegangene Wirtschaftsgüter

Rz. 142 Zu den übergegangenen Wirtschaftsgütern gehören alle Wirtschaftsgüter, die die übertragende Körperschaft in ihrer steuerlichen Schlussbilanz ausgewiesen hat. Diese hat der übernehmende Rechtsträger mit dem Wert anzusetzen, der in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ausgewiesen wurde. Dies gilt unabhängig davon, wie die übertragende Körpersch...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 9.2 Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen (§ 4 Abs. 6 S. 1 bis 3 UmwStG)

Rz. 208 Ein Übernahmeverlust, der auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der übernehmenden Personengesellschaft entfällt, wird nach § 4 Abs. 6 S. 1 UmwStG nicht berücksichtigt.[1] Die Korrektur erfolgt außerhalb der Bilanz.[2] Rz. 209 § 4 Abs. 6 S. 1 UmwStG gilt auch, wenn Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft wiede...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 4.2.10 Forderungsverzicht mit Besserungsschein

Rz. 66 Erfolgt der Forderungsverzicht mit Besserungsschein durch eine Person, die nicht Gesellschafter der übertragenden Körperschaft ist, ist in der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft eine entsprechende Verbindlichkeit nicht zu erfassen. Die durch die Besserung bedingte Verpflichtung aus dem Forderungsverzicht geht auf den übernehmenden Rechtsträger über. Erfüllt ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 5.2.1 Abschreibungen

Rz. 84 Der übernehmende Rechtsträger tritt hinsichtlich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter und der Abschreibungen in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.[1] Dies gilt nach § 4 Abs. 3 UmwStG auch dann, wenn die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit einem über dem Buchwert liegenden W...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 7 Unterstützungskasse als übertragende Körperschaft (§ 4 Abs. 2 S. 4 und 5 UmwStG)

Rz. 123 Handelt es sich bei der übertragenden Körperschaft um eine Unterstützungskasse, erhöht sich nach § 4 Abs. 2 S. 4 UmwStG der laufende Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers in dem Wirtschaftsjahr, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, um die von ihm, seinen Gesellschaftern oder seinen Rechtsvorgängern an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen nac...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 8.1 Allgemeines

Rz. 125 Bei der Verschmelzung geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf den übernehmenden Rechtsträger über. Das sich daraus ergebende Übernahmeergebnis wird aufgespalten in einen Übernahmegewinn oder -verlust und eine fiktive Ausschüttung der offenen Rücklagen nach § 7 UmwStG. Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, vermindert sich ein Übernahmegewinn bzw. erhöht s...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 3.2 Grundsatz der Wertverknüpfung (§ 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG)

Rz. 23 Der übernehmende Rechtsträger hat nach § 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG die übergegangenen Wirtschaftsgüter zwingend mit den Werten aus der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim übertragenden Rechtsträger um eine steuerbefreite oder ausländische Körperschaft handelt.[1] Voraussetzung ist allerdings, dass ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 4.2.6 Darlehen

Rz. 57 Hat die übertragende Körperschaft einem ihrer Gesellschafter ein langfristiges Darlehen zu unüblichen Bedingungen gewährt, führt dies bei der übernehmenden Personengesellschaft aufgrund der außerbetrieblichen Veranlassung zu einer Entnahme des Darlehens, wenn dieses bisher bei der übertragenden Körperschaft nicht als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt worden ist. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 10.1 Allgemeines

Rz. 228 § 4 Abs. 7 UmwStG greift bei einem positiven Übernahmeergebnis nach § 4 Abs. 4 und 5 UmwStG. Ein derartiger Übernahmegewinn zweiter Stufe liegt vor, wenn das positive oder negative Übernahmeergebnis erster Stufe nach Berücksichtigung der Bezüge nach § 7 UmwStG einen Gewinn ergibt. Da das Übernahmeergebnis erster Stufe um den Dividendenanteil zu mindern ist, ergibt si...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 5.1 Gesamtrechtsnachfolge (§ 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG)

Rz. 80 Die Verschmelzung stellt sich als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang dar. Aus der Sicht der übertragenden Körperschaft liegt ein Veräußerungsgeschäft und aus der Sicht des übernehmenden Rechtsträgers ein Anschaffungsgeschäft vor. Der gegenteiligen Auffassung, wonach sich der Vermögensübergang im Rahmen der Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzieht, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 8.2.4 Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft

Rz. 154 Der Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, mindert sich zunächst um den Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft, die der übernehmende Rechtsträger bereits vor der Verschmelzung gehalten (§ 4 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2 UmwStG) bzw. erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft (§ 5 Abs. 1 UmwStG) hat. H...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Handwerkerversicherung / 5 Rechtslage ab 1.1.2004 (rückwirkend geändert)

Rückwirkend zum 1.1.2004 wurde die zuvor beschlossene Erweiterung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für selbstständige Gewerbetreibende nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI wieder aufgehoben. Daraus folgt, dass trotz der Änderungen in der HwO die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wie bis 2003 nur für Personen vorliegt, die ein Handwerksgewerbe nur bei N...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 8.2.3 Ansatz des "neutralen Vermögens" (§ 4 Abs. 4 S. 2 UmwStG)"

Rz. 146 Nach § 4 Abs. 4 S. 2 UmwStG sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des Übernahmegewinns bzw. -verlusts mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit an ihnen bei der übertragenden Körperschaft kein deutsches Besteuerungsrecht hinsichtlich einer Veräußerung bestand. Der Wert dieser Wirtschaftsgüter erhöht sich um die Differenz zwischen dem gemeinen Wer...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Handwerkerversicherung / 4 Rechtslage ab 1.1.2004

Zum 1.1.2004 wurde die Handwerksordnung (HwO) geändert und dadurch der Zugang zur Ausübung eines selbstständigen Handwerks erleichtert. So wurde der Meisterzwang auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt. Die übrigen, zuvor in der Anlage A HWO genannten Handwerke, wurden zulassungsfrei. Somit war für die Ausübung des Handwerks der Meisterabschluss nicht mehr zwingend ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 2 Rechtsentwicklung

Rz. 18 Neu gefasst wurde § 4 UmwStG durch Gesetz v. 7.12.2006.[1] Die Neufassung gilt nach § 27 Abs. 1 S. 1 UmwStG erstmals für Verschmelzungen von Körperschaften auf Personengesellschaften bzw. natürliche Personen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 12.12.2006 erfolgt ist.[2] Rz....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 5.4 Besitzzeitanrechnung (§ 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG)

Rz. 109 Nach § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger zuzurechnen, wenn die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist. Zu einer Anrechnung der Vorbesitzzeit kommt es z. B. in den Fällen von § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG. Auch Beha...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 5.2.3 Rücklagen

Rz. 93 Bei der übertragenden Körperschaft gebildete gewinnmindernde Rücklagen – z. B. nach § 5 Abs. 7 EStG, § 6b Abs. 3, 8 und 10 EStG, § 6 UmwStG oder R 6.6 Abs. 4 EStR – führt der übernehmende Rechtsträger so fort, wie sie von der übertragenden Körperschaft hätte fortgeführt werden können bzw. müssen.[1] Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die für die Schaffung der Rü...mehr