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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138e Kennzeichen grenzüberschre ... / 3.2.1.1 Allgemeines

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 98

§ 138e Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO enthält zwei Tatbestände, die Gestaltungen zum Gegenstand haben, die Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen betreffen und an die Ansässigkeit bzw. fehlende Ansässigkeit des Empfängers der Zahlungen anknüpfen.[1] Die Ansässigkeit des Zahlenden ist ohne Bedeutung. Er kann in einem Hoch- oder Niedrigsteuerland ansässig sein oder keine Ansässigkeit haben. Allerdings wird die Vorschrift nur eingreifen, wenn der Zahlende in der Bundesrepublik steuerpflichtig ist. Das kann der Fall sein, wenn er in der Bundesrepublik ansässig ist, jedoch auch, wenn er hier eine Betriebsstätte unterhält und die Zahlung bei der Betriebsstätte als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Erfasst werden Zahlungen jeder Art und jeden Rechtsgrundes. Die Zahlungen müssen bei dem Zahlenden aber als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Dieses Tatbestandsmerkmal entspricht dem gleichlautenden Begriff in § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d, e AO. Daher wird auf Rz. 73 verwiesen.

 

Rz. 99

Die Zahlungen müssen zwischen verbundenen Unternehmen erfolgen. Zum Begriff des verbundenen Unternehmens Rz. 130ff. Es muss sich sowohl bei dem Zahlenden als auch dem Zahlungsempfänger um "Unternehmen" handeln, also gewerblich tätige Einheiten. Für den Zahlenden ergibt sich das schon daraus, dass die Zahlungen als "Betriebsausgaben" abzugsfähig sein müssen. Für den Zahlungsempfänger ergibt sich das daraus, dass Zahlungen eines Unternehmens an eine Privatperson i. d. R. keine Betriebsausgaben sein können. Zahlungen einer Privatperson oder Zahlungen an eine Privatperson, die jeweils kein Unternehmen betreiben, fallen daher nicht unter den Tatbestand. Die beteiligten Unternehmen können jede Rechtsform haben, also Körperschaft, Personengesellschaft oder natürliche Person sein, die ein Unternehmen betr...

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