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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 184 Festsetzung von Steuermessb ... / 2.3 Anzuwendende Vorschriften

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 13

Nach Abs. 1 S. 3 sind auf das Steuermessbetragsverfahren die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung, §§ 137–217 AO, anzuwenden.[1] Dies betrifft insbesondere die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten, §§ 140–148 AO, die Steuererklärungspflichten, §§ 149–153 AO, das Steuerfestsetzungsverfahren, §§ 155–168 AO, die Festsetzungsverjährung, §§ 169–171 AO, die Vorschriften über die Änderung von Steuerbescheiden, §§ 172–177 AO, die Außenprüfung, §§ 193–207 AO, und die Steuerfahndung, §§ 208, 208a AO. Zu §§ 179–183a ausführlich Rz. 15.

Diese Verweisung ist durch Gesetz v. 19.12.1985[2] mit Wirkung v. 1.1.1986 eingefügt worden. Vor diesem Zeitpunkt erfasste die Verweisung nur die "Vorschriften über die Steuerfestsetzung", §§ 155–178 AO. Für diese Vorschriften hatte die Neuregelung nur klarstellende Bedeutung.[3] Dagegen stellte die Neuregelung für die Vorschriften der §§ 179ff. AO eine Erweiterung dar. Die umfassende Verweisung auf die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung erfasst nach dem insoweit klaren Wortlaut der Vorschrift auch §§ 179–183a AO (hierzu ausführlich Rz. 15).

Unmittelbar anwendbar, d. h. ohne eine ausdrückliche Verweisung, sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 1 – 133 AO. Diese Vorschriften gelten für sämtliche Verfahrensarten der AO, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, und sind daher unmittelbar auf das Verfahren nach § 184 AO anwendbar. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich daher nach § 22 AO, die sachliche Zuständigkeit nach § 18 AO, und die Adressierung und Bekanntgabe des Messbescheids nach § 122 AO bzw. § 122a AO. Die §§ 130, 131 AO werden jedoch durch §§ 172ff. AO verdrängt (Rz. 14).

 

Rz. 13a

Durch das gespaltene Verfahren ergibt sich eine Besonderheit für die sachliche Zuständigkeit, § 16 AO. Die sachl...

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