Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.2.2.2 Ausschluss bzw. Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts

Rz. 37 Es existieren vom Wortlaut her noch identische gesetzliche Regelungen, z. B. in § 21 Abs. 2 2. Hs. bzw. S. 3 Nr. 1 UmwStG, nach denen es ebenfalls darauf ankommt, dass das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist. Ausweislich deren Gesetzesbegründung kommt es dort aber nicht...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.5.6.2 Einbringung einer EU-Anrechnungsbetriebsstätte (Abs. 7)

Rz. 356 Gemäß § 20 Abs. 7 UmwStG soll § 3 Abs. 3 UmwStG entsprechend anzuwenden sein. Rz. 357 § 3 Abs. 3 UmwStG betrifft die Verschmelzung einer inländischen Körperschaft mit EU-Anrechnungsbetriebsstätte auf eine Personengesellschaft. Die übertragende Körperschaft hat die deutsche KSt auf den Übertragungsgewinn um die ausländische Steuer zu ermäßigen, die entstanden wäre, wen...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.5 Nachweiserbringer

Rz. 318 Den Nachweis hat der originär Einbringende bzw. in den Fällen des § 22 Abs. 6 UmwStG der Rechtsnachfolger zu erbringen. In den Fällen des § 22 Abs. 7 UmwStG geht die Nachweispflicht nicht auf den wirtschaftlichen Eigentümer der mitverstrickten Anteile über. Daher sollte der Einbringende auch in diesen Fällen vertraglich sicherstellen, dass er seiner Nachweispflicht a...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.2 Steuerliche Bedeutung der Rechtsnachfolge

Rz. 342 Der Rechtsnachfolger des Einbringenden gilt als (derivativ) Einbringender i. S. d. § 22 Abs. 1 bis 5 UmwStG, während der Rechtsnachfolger der übernehmenden Gesellschaft als (derivativ) übernehmende Gesellschaft "nur" i. S. d. § 22 Abs. 2 UmwStG gilt. Rz. 343 Obgleich § 22 Abs. 6 UmwStG das Schicksal der sperrfristverstrickten Anteile nicht ausdrücklich regelt, kann de...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.6 Wegfall der allgemeinen persönlichen Anwendungsvoraussetzungen i. S. d. § 1 Abs. 4 UmwStG (§ 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 6 i. V. m. Abs. 8 UmwStG)

Rz. 189 Gem. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 6 UmwStG kommt es auch dann zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns, wenn entweder der Einbringende selbst oder im Fall einer Weitereinbringung die übernehmende Gesellschaft i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 4 UmwStG die Voraussetzungen i. S. d. § 1 Abs. 4 UmwStG nicht mehr erfüllt. Rz. 190 Da es sich bei der im Rahmen einer We...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 3.3 Betriebssteuer

Rz. 86 Der Gedanke einer Betriebssteuer ist besonders in den ersten Jahren nach der Währungsreform eingehend erörtert worden. Ein im Jahr 1948 eingesetzter "Betriebssteuer-Ausschuss" hat drei Modelle aufgezeigt (vgl. StuW 1949, 929ff.). Ein Modell sah vor, die Doppelbelastung für Körperschaftsgewinne auf alle betrieblichen Gewinne auszudehnen, auch soweit sie von Einzelunter...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 1.4 Zusammenhang mit dem Einkommensteuerspitzensatz

Rz. 18 Der Körperschaftsteuersatz weist eine enge Verbindung zu den Steuersätzen bei der ESt auf. Dies gilt in doppelter Hinsicht. Soweit Einkommen der Körperschaft thesauriert wird, ermöglicht dies der Körperschaft die Bildung von Eigenkapital, das mit dem Körperschaftsteuersatz belastet ist. Da die Körperschaft als selbstständiges Rechtssubjekt am wirtschaftlichen Lieferun...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2 Einbringungsvorgang

Rz. 143 Für den Vorgang des Einbringens knüpft § 20 UmwStG i. V. m. § 1 Abs. 3 UmwStG an bestimmte Tatbestände an. Das Einbringen kann sich im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge oder im Wege der Einzelrechtsnachfolge vollziehen. Nach h. M. ist auch weiterhin die Übertragung nur des wirtschaftlichen Eigentums ausreichend (Rz. 77). Rz. 144 Die Frage, ob ein oder mehrer...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.1.2 Sacheinlage oder Anteilstausch unter dem gemeinen Wert

Rz. 242 Die Anwendung des § 22 Abs. 2 UmwStG setzt zunächst voraus, dass zuvor Anteile an einer Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) gem. § 20 oder § 21 UmwStG unter dem gemeinen Wert in eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) (mit) eingebracht wurden. Rz. 243 Für die Frage, ob ein Ansatz unter dem gemeinen Wert vorliegt, kommt es grundsätzlich auf den tatsächlich...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1.3.2 Originär Einbringender

Rz. 30 Nach der hier vertretenen Auffassung sind für den Fall, dass übertragender Rechtsträger ("Ausgangsrechtsträger") eine Personengesellschaft ist, immer auch die Gesellschafter der Personengesellschaft (mittelbar) Einbringende und zwar auch dann, wenn - wie z. B. im Falle der Ausgliederung - die Personengesellschaft weiter besteht und die neuen Anteile der Personengesell...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.6 Sonstige Kapitalgesellschaften

Rz. 27 Die Aufzählung der Kapitalgesellschaften in Abs. 1 Nr. 1 ist seit Vz 2006 nicht mehr abschließend (Rz. 18). Daher können auch Körperschaften ausl. Rechtsform "Kapitalgesellschaften" sein, wenn sie nach dem Typenvergleich (Rz. 55ff.) einer Kapitalgesellschaft deutschen Rechts entsprechen. Rz. 28 Ursprünglich enthielt die Aufzählung in Abs. 1 Nr. 1 noch zwei weitere Kapi...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6.4 Wirkung der Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtags (§ 20 Abs. 5 UmwStG)

Rz. 404 Im Fall eines zurückbezogenen steuerlichen Übertragungsstichtags sind die Einkommen des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen wäre. Die Geschäftsvorfälle im Rückwirkungszeitraum werden auch steuerlic...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3 Zivilrechtliche Möglichkeiten der Einbringung

Rz. 149 § 1 Abs. 3 UmwStG zählt alle zivilrechtlichen Einbringungsmöglichkeiten für die §§ 20ff. UmwStG abschließend [1] auf. Hierzu gehören neben den Umwandlungsfällen im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge auf der Grundlage des § 1 UmwG auch die Übertragungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge.[2] Rz. 150 – 151 einstweilen frei Rz. 152 Eine Einbringung von Betriebsverm...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 1.1 Systematik der Vorschrift

Rz. 1 § 1 KStG ist die Grundnorm des Körperschaftsteuerrechts; die Bedeutung geht über die Bestimmung der unbeschränkten Steuerpflicht (so die Überschrift) hinaus. Die Vorschrift umschreibt (mittelbar) den Geltungsbereich der KSt und bestimmt damit diejenigen Steuersubjekte, die unter die KSt fallen. § 1 KStG steht als Kopfnorm des KStG systematisch im ersten Teil zur "Steuer...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.1.4 Übernehmende Gesellschaft

Rz. 250 Bei der übernehmenden Gesellschaft muss es sich gem. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UmwStG im Einbringungszeitpunkt um eine EU- bzw. EWR-Gesellschaft gehandelt haben. Da § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG dazu keine weiteren Einschränkungen macht, kann es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II auch kommen, wenn die Veräußerung der eingebrachten Anteile durch die ü...mehr

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Betriebsaufspaltung / 5 Beendigung der Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung endet, wenn die sachlichen[1] und/oder personellen[2] Voraussetzungen hierfür entfallen (sachliche oder personelle Entflechtung). Ein solches Ende kann beabsichtigt sein, z. B. wenn das Besitzunternehmen die an die Betriebs-GmbH verpachteten Gestände veräußert (sachliche Entflechtung) oder durch Übertragung der GmbH-Anteile die personellen Voraussetzu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 1.5 Das Postulat der rechtsformneutralen Besteuerung

Rz. 23 Das Steuersystem führt zu einer unterschiedlichen Belastung des Steuerpflichtigen, je nachdem, in welcher Rechtsform das Unternehmen geführt wird. Während die Gewinne aus Einzelunternehmen und die Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft der ESt mit dem persönlichen Steuersatz unterliegen, sind die Gewinnanteile aus der Beteiligung an juristisch...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1 Allgemeines zum Sechsten bis Achten Teil des UmwStG

Rz. 1 Die Einbringungsvorschriften des UmwStG sind in drei Teile untergliedert: 6. Teil: Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft[1]; 7. Teil: Einbringung in eine Personengesellschaft[2]; 8. Teil: Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.[3] Im Achten Teil wird im Wesentlichen auf die Vorschriften des Sechsten Teil...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1.3.4 Nicht-Einbringender

Rz. 35 Die Veräußerung durch einen anderen Rechtsträger als den originär oder derivativ Einbringenden kann nicht den Grundtatbestand des § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG erfüllen. Die Veräußerung durch einen Nicht-Einbringenden kann nur dann eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I auslösen, sofern dies in einem der in § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG genannten Ersatztatbeständ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.1.3 Gewinn aus der Veräußerung der Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht steuerfrei

Rz. 247 Bei dem Einbringenden durfte der Gewinn aus einer etwaigen Veräußerung dieser Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen sein. Damit werden Einbringende erfasst, die keine durch § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Personen sind, also alle diejenigen Rechtsträger, die von vornherein nicht unter das KStG fallen, insbesondere also natürlic...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1.6.2 Entgeltliche Übertragung

Rz. 66 Die hier vertretene inhaltliche Gleichsetzung von "Veräußerung" und "entgeltlicher Übertragung auf einen anderen Rechtsträger" steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, wonach unter einer Veräußerung die entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Gesellschaftsanteilen auf einen anderen Rechtsträger zu verstehen ist.[1] Rz. 67 Gegen die hier ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.5.6.1 Grundlagen

Rz. 354 Die Regelungen zur Besteuerung des Einbringungsgewinns (vgl. Rz. 338ff.) gelten unbeschadet der Frage, ob zu dem eingebrachten Betriebsvermögen auch Wirtschaftsgüter gehören, die vor der Einbringung einer EU-Anrechnungsbetriebsstätte zuzurechnen waren. Gehören zu dem einzubringenden Betriebsvermögen auch Wirtschaftsgüter einer Anrechnungsbetriebsstätte, kann gem. § 2...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.2.1 Unmittelbare Übertragung

Rz. 131 Gem. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG wird der Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile die unmittelbare (oder mittelbare) unentgeltliche Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) gleichgestellt. Dabei wird der Anwendungsbereich weder sachlich auf bestimmte Übertragungsformen, noch persönlich auf bestimmte übertragende Rechtsträger eingeschrän...mehr

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Betriebsaufspaltung / 1.1 Echte Betriebsaufspaltung

Bei der sog. "echten" Betriebsaufspaltung wird ein bisher einheitliches Unternehmen kraft Willensentscheidung seiner Unternehmer in 2 rechtlich selbstständige Unternehmen (Besitz- und Betriebsunternehmen) aufgespalten. Das Besitzunternehmen hat meist die Rechtsform einer Personengesellschaft, das Betriebsunternehmen einer GmbH. Das bisherige Unternehmen präsentiert sich nach...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.1 Allgemeines

Rz. 13 Körperschaftsteuersubjekte i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG können grds. alle juristischen Personen des Privatrechts (des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts) sein. Zusätzlich wird auch nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen des privaten Rechts die Eigenschaft als Körperschaftsteuersubjekt zuerkannt, wenn sie Körperschaften (vgl. Rz. 44) sind. Auc...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.1.5 Eingebrachte Anteile

Rz. 253 Die im Rahmen einer Sacheinlage oder eines Anteilstauschs (mit) eingebrachten Anteile sind für die Anwendung des § 22 Abs. 2 UmwStG fortan die (originär) sperrfristverstrickten Anteile. Diese behalten ihren Status als sperrfristverstrickt, wenn sie unentgeltlich auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden und gem. § 22 Abs. 6 UmwStG der Rechtsnachfolger als deri...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.5.5 Gewerbesteuerliche Behandlung des Einbringungsgewinns

Rz. 351 Ist Ausgangsrechtsträger eine natürliche Person, so gehört der Einbringungsgewinn nicht zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag, wenn es sich bei dem Sacheinlagegegenstand um einen Betrieb, Teilbetrieb oder ganzen Mitunternehmeranteil handelt. Dies gilt auch dann, wenn die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen nicht insgesamt mit dem gemeinen Wert a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 2.2 Gründe für die Doppelbelastung

Rz. 45 Die Doppelbelastung der ausgeschütteten Gewinne der Körperschaft beruht auf dem juristischen Trennungsprinzip, wonach die Körperschaft ein vom Anteilseigner getrenntes Steuerrechtssubjekt ist. Jedes der beiden selbstständigen Steuerrechtssubjekte hat grundsätzlich eine eigenständige wirtschaftliche Sphäre, aus der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fließt. Diese w...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.3 Keine "Überschuldung" des eingebrachten Betriebsvermögens

Rz. 205 Die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die Aktivposten nicht übersteigen, wobei das Eigenkapital weder als Aktiv- noch als Passivposten zu berücksichtigen ist. Zu den Passivposten rechnen in voller Höhe auch steuerfreie Rücklagen, die mithin zu einer Überschuldung führen können.[1] Rz. 206 Bei ausl. Betriebsvermögen sind die Bilanzansätze maßgebli...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 3.4 Teilhabersteuer

Rz. 97 Bei der Teilhabersteuer soll das Einkommen der Körperschaft einer proportionalen Teilhabersteuer unterliegen. Das Einkommen soll dann den Anteilseignern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugerechnet werden, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe ein Gewinn ausgeschüttet worden ist. Das System sieht vor, dass jeder Anteilseigner mit dem auf seine Beteiligung entfallend...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.1.1 Allgemeines

Rz. 74 Gegenstand einer Einbringung nach § 20 Abs. 1 UmwStG kann ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil sein (Sacheinlage). Die gesonderte Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist in § 21 UmwStG geregelt. Gehören die Anteile an der Kapitalgesellschaft allerdings zu einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil und werden zusammen m...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.5.3 Natürliche Person als Einbringender

Rz. 343 Zu den Fällen, in denen Einbringender eine natürliche Person ist, zählen sowohl die Sachverhalte, in denen der Ausgangsrechtsträger eine natürliche Person ist, als auch die Sachverhalte, in denen der Ausgangsrechtsträger eine Personengesellschaft ist, soweit an der Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar natürliche Personen beteiligt sind. Rz. 344 Soweit der E...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.5.3 Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

Rz. 305 Bringt eine Personengesellschaft ihren Betrieb in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft ein und gehört zu dem eingebrachten Betrieb eine Pensionszusage zugunsten eines Mitunternehmers, so war die Pensionszusage vor der Einbringung in der Gesamthandsbilanz zu passivieren und der Pensionsanspruch in der Sonderbilanz des begünstigten Mitunternehmers korrespo...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 4.1 Übersicht über das System

Rz. 99 Das ab 2001 in Deutschland geltende Körperschaftsteuersystem einschließlich der Besteuerung der Dividendeneinkünfte beim Anteilsinhaber geht zurück auf die Empfehlungen einer Sachverständigenkommission, der sog. Brühler Empfehlungen.[1] Rz. 100 Das aufgrund des Steuersenkungsgesetzes v. 23.10.1999[2] in Deutschland geltende Körperschaftsteuersystem ist ein klassisches ...mehr

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Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG nach Ausscheiden eines Mitunternehmers

Leitsatz 1. Das Betriebs-Finanzamt der Mitunternehmerschaft hat über die Einstellung des Veräußerungsgewinns in eine sonderbilanzielle Rücklage nach § 6b EStG zu entscheiden, auch wenn ein Mitunternehmer seinen gesamten Mitunternehmeranteil veräußert hat. 2. Über die später wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung einer solchen Rücklage ist nicht im G...mehr

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Betriebsaufspaltung / 4.4.2 Mittelbare Beherrschung der Besitzpersonengesellschaft

Auf den ersten Blick sollte man eigentlich meinen, dass die gleichen Überlegungen, die der BFH für eine mittelbare Beteili­gung auf der Seite des Betriebsunternehmens ange­stellt hat, auch für die Seite des Besitzunternehmens gelten. Ob eine mittelbare Beteiligung an einer Besitzpersonengesellschaft über eine Kapitalgesellschaft zur Beurteilung einer personellen Verflechtung...mehr

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Betriebsaufspaltung / 2 Tatbestandsmerkmale einer Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung setzt steuerlich eine sachliche und persönliche Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen voraus. Eine sachliche und personelle Verflechtung ist gegeben, wenn eine Einzelperson oder Personengruppe (das Besitzunternehmen) einem gewerblich tätigen Unternehmen (Betriebsunternehmen) mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung über...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 3.5.3 Vorgesellschaft

Rz. 93 Mit Abschluss des formgültigen Gesellschaftsvertrags, der notariellen Beurkundung der Satzung, des Statuts u. Ä. endet die Vorgründungsgesellschaft.[1] Es entsteht eine sog. Vorgesellschaft, eine Vorgenossenschaft bzw. ein Vorverein (in den weiteren Erläuterungen Vorgesellschaft genannt). Die Vorgesellschaft endet in dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsfähigkeit erlangt w...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6.9 Auschluss der Verlustnutzung für negative Einkünfte und noch nicht realiserte stille Lasten des Einbringenden im Rückwirkungszeitraum (§ 20 Abs. 6 S. 4 i. V. m. § 2 Abs. 5)

Rz. 412f Durch den Verweis auf § 2 Abs. 5 werden negative Einkünfte des Einbringenden im Rückwirkungszeitraum und auf der Ebene des Einbringenden im Rückwirkungszeitraum entstandene, aber noch nicht realisierte Wertverluste von dem Ausgleich und der Verrechnung mit positiven Einkünften der übernehmenden Gesellschaft ausgeschlossen. Diese Verschärfung soll auch nicht durch di...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.4 Kein Ausschluss und keine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an dem eingebrachten Betriebsvermögen

Rz. 218 Das Bewertungswahlrecht ist ausgeschlossen, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland an der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens nach der Einbringung im Vergleich zu dem Zeitpunkt vor der Einbringung entweder ausgeschlossen oder beschränkt ist. Rz. 219 Die Abgrenzung der beiden Begriffe "Ausschluss" und "Beschränkung" ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.3.2 Unentgeltliche Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft (§ 22 Abs. 2 S. 6 i. V. m. Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG)

Rz. 274 Zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II kommt es außer im Fall der Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile auch bei der unmittelbaren oder (über eine Personengesellschaft) mittelbaren unentgeltlichen Übertragung durch die übernehmende Gesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft). Die Ausführungen zur unmittelbaren oder...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2 Inhalt und Zweck von § 20 UmwStG

Rz. 9 § 20 UmwStG regelt die steuerliche Behandlung der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung neuer Anteile. Rz. 10 Bei der Einbringung von Unternehmensteilen gegen Gewährung von Anteilen handelt es sich um einen Tauschvorgang, der nach den allgemeinen Bes...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.5.2 Schädliche Verwendung der weiter eingebrachten Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 4 UmwStG)

Rz. 176 Durch § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 4 UmwStG stellt der Gesetzgeber sicher, dass es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I kommt, soweit die weiter eingebrachten Anteile nach der Weitereinbringung veräußert werden i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; es sei denn die Veräußerung erfüllt nachweislich den Ausnahmetatbestand des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 Hs. 2 UmwS...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 1.1 KSt als ESt der Körperschaften

Rz. 1 Systematische Vorüberlegungen dienen nicht allein der systematischen Ordnung der Materie. Die Unternehmensbesteuerung ist in Deutschland traditionell und aktuell rechtsformabhängig ausgestaltet (Rz. 23ff.). Die KSt ist die Steuer vom Einkommen der Körperschaften. Körperschaften, insbesondere juristische Personen, verdanken ihre Existenz und ihre Rechtsmacht allein dem ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 3.5.2 Vorgründungsgesellschaft

Rz. 91 Mit der Vereinbarung zwischen den an der künftigen juristischen Person beteiligten Personen entsteht eine sog. Vorgründungsgesellschaft, Vorgründungsgenossenschaft, Vorgründungsverein (in den weiteren Erläuterungen Vorgründungsgesellschaft genannt). Bei der Vorgründungsgesellschaft handelt es sich i. d. R. um eine eigenständige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts[1] ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.1.5 Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

Rz. 136 Die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft fällt unter § 21 UmwStG, sofern die Anteile nicht zu einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gehören. Dass die Anteile auch zu einem Unternehmensteil gehören und zusammen mit diesem als ein Sacheinlagegegenstand i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG eingebracht werden können, ergibt sich...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.1 Grundlagen

Rz. 17 Unter Kapitalgesellschaften verstand das KStG ursprünglich nur die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Diese Aufzählung war eine Legaldefinition des Begriffs der Kapitalgesellschaft, die nicht nur für das KStG, sondern für das gesamte Steuerrecht gilt. Durch Gesetz v. 7.12.2006[1] w...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.3 Kommanditgesellschaften auf Aktien

Rz. 22 Die KGaA ist eine Mischform aus einer AG und einer KG. Sie beruht auf den Bestimmungen in den §§ 278 bis 290 AktG. Nach § 278 AktG ist die KGaA eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet und die übrigen Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital bete...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.3 Genossenschaften (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 31 Genossenschaften (frühere Bezeichnung: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) haben ihre gesetzliche Grundlage im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften i. d. F. der Bekanntmachung v. 16.10.2006.[1] Danach sind Genossenschaften Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer M...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 8.1 Anwendungsbereich

Rz. 348 § 22 Abs. 7 UmwStG soll die bereits zu den einbringungsgeborenen Anteilen ergangene Rechtsprechung umsetzen[1] und kommt zur Anwendung, wenn stille Reserven von den sperrfristverstrickten Anteilen oder von auf diesen Anteilen beruhenden Anteilen (quasi-sperrfristverstrickte Anteile) auf andere Anteile verlagert werden. "Unter Beobachtung" stehen mithin stille Reserven...mehr