Fachbeiträge & Kommentare zu Outsourcing

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1 Was ist wesentlich?

Rz. 167 Ist nach Maßgabe der Definition (→ AT 9 Tz. 1) die Frage geklärt, ob überhaupt eine Auslagerung vorliegt, rückt neben der Prüfung der Auslagerungsfähigkeit (→ AT 9 Tz. 4 und 5) der Aspekt der "Wesentlichkeit" in den Vordergrund. Die Institute haben zentrale Vorgaben des AT 9 ausdrücklich nur bei unter Risikogesichtspunkten "wesentlichen" Auslagerungen einzuhalten. Mi...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2. Abgrenzung Auslagerung von Fremdbezug – Reichweite des Auslagerungsbegriffs

Die Aufsicht fasst ihre Sichtweise hinsichtlich der Frage zusammen, wann der Anwendungsbereich des § 25b KWG eröffnet ist und wie sich Fremdbezug und Auslagerung voneinander abgrenzen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Gesetzeswortlaut die wesentlichen Kriterien zur Unterscheidung enthalten sind. Eine Auslagerung liegt dann vor, wenn Aktivitäten und Prozesse Bestandteil vo...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.7 Steuerung des Bausparkollektivs

Rz. 242 Unter "Zwecksparen" versteht man die Annahme von Geldbeträgen, bei denen der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat, dass ihm aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden. Die Tätigkeit von "Zwecksparunternehmen" ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KWG verboten. Da die Darlehen i. d. R. erheblich höher sind als...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.7 Vorgaben der EBA an die Auslagerungsvereinbarung

Rz. 355 Aufgrund der zentralen Bedeutung der Auslagerungsvereinbarung enthalten auch die von der EBA im Februar 2019 veröffentlichten Leitlinien zu Auslagerungen einen detaillierten Katalog an Vertragselementen, die das auslagernde Institut und das Auslagerungsunternehmen schriftlich vereinbaren sollten ("contractual phase"). Die endgültige Fassung der Leitlinien formuliert ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.6.2 Überführung der Anforderungen an Auslagerungen in die MaRisk

Rz. 38 Die Integration der Anforderungen an die Zulässigkeit und Ausgestaltung der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf Dritte erfolgte im Zuge der ersten MaRisk-Novelle aus dem Jahr 2007. Die in die MaRisk überführten Auslagerungsregelungen hielten und halten unter inhaltlichen Gesichtspunkten an vielen Grundgedanken des Rundschreibens 11/2001 fest. Zentrale Elemen...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 11.3.1 Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Internen Revision

Rz. 396 Bei der Vollauslagerung der Internen Revision handelt es sich aufgrund der besonderen Stellung, die der Revision in den Instituten zukommt (→ AT 4.4.3 Tz. 2), um ein sensibles Thema, dass während der Integration der Auslagerungsregelungen in die MaRisk intensiv diskutiert wurde. Das Deutsche Institut für Interne Revision (DIIR) befürchtete, dass sich die Öffnung der ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 13.1 Einrichtung eines zentralen Auslagerungsbeauftragten bzw. zentralen Auslagerungsmanagements

Rz. 426 Die Institute haben für die Dokumentation, Steuerung und die Überwachung wesentlicher Auslagerungen klare Verantwortlichkeiten festzulegen (→ AT 9 Tz. 10). Dabei sind im Hinblick auf die organisatorische Ausgestaltung der Auslagerungsüberwachung grundsätzlich sowohl zentrale als auch dezentrale Lösungen denkbar. Die Institute mit einem zentralen Ansatz weisen dem Aus...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / VI. Konsultation und Einschaltung des MaRisk-Fachgremiums

Ich bitte alle Verbände, der Deutschen Bundesbank und der BaFin bis zum 07.05.2007 postalisch oder via E-Mail (outsourcing@bafin.de, B30_MaRisk@bundesbank.de) Stellungnahmen zum Entwurf zuzuleiten. Der vorliegende Entwurf wird darüber hinaus dem MaRisk-Fachgremium vorgelegt, das sich in Sondersitzungen mit der fachlichen Weiterentwicklung der Anforderungen befassen soll. Da ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Relevanz für die Bankenaufsicht

Rz. 10 Die Risiken von Auslagerungen sind auch für die Bankenaufsicht von Bedeutung. Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden können es nicht hinnehmen, wenn Institute die Kontrolle über ihre ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse verlieren. Die BaFin hat frühzeitig darauf hingewiesen, dass Auslagerungen nicht zur Beaufsichtigung von "virtuellen Banken" oder "Parabanken" führen dür...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 10.1 Laufende Steuerung und Überwachung

Rz. 368 Der Implementierung geeigneter Steuerungs- und Überwachungsmechanismen kommt bei Dienstleistungen eine besonders wichtige Rolle zu. Während sich Sachleistungen i. d. R. exakt durch entsprechende Spezifikationen im Auslagerungsvertrag umschreiben lassen, erweist sich dies bei Dienstleistungen häufig als schwieriger. Entwickeln die Geschäftspartner bezüglich des Inhalt...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / II. Ausweitung der Auslagerungsmöglichkeiten

Nach dem Entwurf sollen, mit Ausnahme der Wahrnehmung der Verantwortung der Geschäftsleitung und deren Leitungsaufgaben, grundsätzlich alle Aktivitäten und Prozesse auslagerbar sein, solange dadurch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nicht beeinträchtigt wird (AT 9 Tz. 4-E). Dieser Ansatz hat gegenüber den bestehenden Outsourcing-Regelungen nicht nur klarstellen...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Abkürzungsverzeichnis

mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Bezug zu erlaubnispflichtigen Geschäften oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen

Rz. 130 In der bis zum 1. November 2007 geltenden Fassung des § 25a Abs. 2 Satz 1 KWG a. F. (jetzt § 25b KWG) wurde der Tatbestand der Auslagerung durch die Bezugnahme auf erlaubnispflichtige Geschäfte (Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen) eingeschränkt.[1] Bankgeschäfte sind in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG, Finanzdienstleistungen in § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG legal definiert. Dam...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / Konzentrationsrisiken – neues Modul BTR 5

Die Überführung und Ergänzung bestehender Anforderungen in das neue Modul BTR 5 soll dazu beitragen, dass Thema Konzentrationsrisiken noch stärker als bisher in das Bewusstsein der Institute zu rücken. Insbesondere sind von den Instituten angemessene Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Konzentrationsrisiken einzurichten. Di...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / III. MaRisk und Anforderungen der Säule II

Da von Seiten der Institute ein nachvollziehbares Interesse an Rechts- und Planungssicherheit besteht, haben sich die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft dafür ausgesprochen, dass mit den MaRisk die an die Institute gerichteten qualitativen Anforderungen der Säule 2 ("Supervisory Review Process" – SRP) abgedeckt werden sollten. Ohne dem Gesetzgeber vorgreifen zu wollen, ist...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 15.1 Auslagerungsregister auf Ebene des Institutes

Rz. 450 Das Modul AT 9 enthielt bis zur sechsten MaRisk-Novelle keine speziellen Anforderungen an die Dokumentation im Hinblick auf die Auslagerungen von Aktivitäten und Prozessen auf andere Unternehmen. Es galten lediglich die allgemeinen Anforderungen an die Dokumentation, wonach die für die Einhaltung der MaRisk wesentlichen Handlungen und Festlegungen nachvollziehbar zu ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.3 Konkrete Umsetzung durch die MaRisk ("erste MaRisk-Novelle")

Rz. 132 Zahlreiche der an dieser Stelle nur ausschnittweise abgehandelten Richtlinienvorgaben der MiFID waren in Deutschland bereits durch § 25a KWG bzw. die MaRisk umgesetzt. Insgesamt hielt sich dadurch der Änderungsbedarf auf der Ebene des Gesetzes in Grenzen (→ AT 1 Tz. 1). Bei den MaRisk waren im Jahr 2007 richtlinienbedingt vor allem die folgenden Anpassungen von Bedeu...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / V. Wesentliche Diskussionspunkte

Das Thema gruppeninterne Auslagerungen muss m. E. jedoch in einem breiteren Kontext als nur in Bezug auf Weisungsrechte diskutiert werden. EU-Regelungen (MiFID, CEBS) und der deutsche Gesetzgeber differenzieren zwar grundsätzlich nicht zwischen gruppeninternen Auslagerungen und Auslagerungen auf sonstige Dritte. Allerdings wird sowohl in den einschlägigen EU-Regelungen als a...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Alternativen

Rz. 24 Für den Fall des Verzichtes auf Prüfungshandlungen der Internen Revision des auslagernden Institutes kommen verschiedene Alternativen in Betracht. Die Revisionstätigkeit kann durchgeführt werden von (→ BT 2.1 Tz. 3, Erläuterung): der Internen Revision des Auslagerungsunternehmens, der Internen Revision eines oder mehrerer der auslagernden Institute im Auftrag der auslag...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.5.7 Festlegung angemessener Informations- und Prüfungsrechte der Internen Revision (lit. h)

Rz. 316 Um eine ordnungsgemäße Interne Revision auch im Fall der Auslagerung sicherzustellen, sind im Auslagerungsvertrag Informations- und Prüfungsrechte zugunsten der Internen Revision des auslagernden Institutes zu vereinbaren. Die Interne Revision prüft und beurteilt die Ordnungsmäßigkeit grundsätzlich aller Aktivitäten und Prozesse eines Institutes, unabhängig davon, ob...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.1.1 Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo)

Rz. 230 Die prominenteste Schwester der MaRisk für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute waren die im Januar 2009 von der BaFin veröffentlichten "Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Versicherungsunternehmen" (MaRisk VA).[1] Die MaRisk VA gaben auf der Basis des damaligen § 64a des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) einen Rah...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 10.5 Regelmäßige Beurteilung anhand vorzuhaltender Kriterien

Rz. 383 Bei wesentlichen Auslagerungen ist die Leistung des Auslagerungsunternehmens laufend anhand vorzuhaltender Kriterien (z. B. "Key Performance Indicators", "Key Risk Indicators") und vertraglich vereinbarter Informationen des Auslagerungsunternehmens zu überwachen. Die Qualität der erbrachten Leistungen ist regelmäßig zu beurteilen. Durch diese Anforderung wird zunächs...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2 MaRisk: Beweggründe und Historie

Rz. 9 Die Bankenaufsicht muss ebenfalls ihre Lehren aus den jeweils relevanten Ereignissen der Vergangenheit ziehen. Um den grenzüberschreitenden Aktivitäten vieler Institute gerecht zu werden, muss auch die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden weiter vorangetrieben werden. Ferner werden seit einigen Jahren makroökonomische Entwicklungen bei der Beaufsichtigung der Institute...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / III.2. Einzelthemen

Berichterstattung für das Handelsbuch Nach BTR 2.2 Tz. 3 der MaRisk ist der für das Risikocontrolling zuständige Geschäftsleiter täglich über die Risikopositionen im Handelsbuch zu unterrichten. Bei Nicht-Handelsbuchinstituten mit unter Risikogesichtspunkten überschaubaren Positionen im Handelsbuch ist an die tägliche Berichterstattung regelmäßig kein nennenswerter Informatio...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.3 Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen nach § 25b KWG

Rz. 156 Durch die Integration der überarbeiteten Outsourcing-Regelungen in die MaRisk wurde die gesetzliche Grundlage, auf die sich die MaRisk beziehen, erweitert. Die MaRisk dienen seither auch der Auslegung von § 25b KWG (§ 25a Abs. 2 KWG a. F.) – der zentralen gesetzlichen Norm im Bereich der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen, die im Zuge der Umsetzung des Finanzm...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 12.2 Keine Differenzierung zwischen Erstauslagerung und Weiterverlagerung

Rz. 411 Die Weiterverlagerung ist regulatorisch grundsätzlich wie eine Erstauslagerung zu behandeln. Mithin existiert aus bankaufsichtlicher Sicht kein sachlicher Grund, zwischen Erstauslagerung und Weiterverlagerung zu differenzieren. Bereits nach dem Rundschreiben 11/2001 und den Leitlinien von CEBS aus dem Jahr 2006 war eine Weiterverlagerung auf Dritte ("sub-contractor")...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.2 Kein Übergang der Verantwortung der Geschäftsleitung

Rz. 224 Nach § 25b Abs. 2 Satz 1 KWG darf die Auslagerung nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleitung an das Auslagerungsunternehmen führen. Die Geschäftsleitung bleibt somit auch im Fall der Auslagerung in vollem Umfang für die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation verantwortlich. Das Delegationsverbot wird dementsprechend sowohl in Art. 14 Abs. 1...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.4 Beispiele für Notfallszenarien

Rz. 40 Aufgrund der Abhängigkeit von der IT wird wohl bei nahezu allen Instituten deren teilweiser oder vollständiger Ausfall als "zeitkritisch" und somit als Notfall eingestuft werden. Dasselbe trifft auf Liquiditätsengpässe zu, für deren Beseitigung sogar explizit ein Notfallplan gefordert wird (→ BTR 3.1 Tz. 9). Ähnlich bedeutsam kann der Ausfall wesentlicher Geschäftspro...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6 Allgemeine Service- und Unterstützungsleistungen

Rz. 151 Nicht als Auslagerung im aufsichtsrechtlichen Sinne einzustufen sind allgemeine Service- und Unterstützungsleistungen sowie die Nutzung von Infrastruktureinrichtungen, wie z. B. Geldautomatenversorgung, Kantinenbetrieb, Reinigungsdienst, Wachdienst, Fuhrpark, Betriebsarzt, technisches Gebäudemanagement, Strom, Wasser oder Postzustellung.[1] Diese Leistungen ohne eine...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 10.2 Steuerung der Risiken

Rz. 375 Im Hinblick auf die Steuerung der auslagerungsspezifischen Risiken sind unterschiedliche Maßnahmen denkbar, deren Eignung nicht unwesentlich von der konkreten Ausgestaltung des Auslagerungsvertrages abhängt. Insbesondere die folgenden Maßnahmen können einen effektiven Beitrag zur Steuerung der Risiken leisten: Die Leistungsbeziehung zwischen auslagerndem Institut und ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.4 "Liste der Vertragselemente" im Überblick

Rz. 295 Aufgrund der Bedeutung des Auslagerungsvertrages für das Management auslagerungsspezifischer Risiken (→ BTR 4) ist es nicht überraschend, dass diverse Vertragselemente aufgezählt werden, die das auslagernde Institut mit dem Auslagerungsunternehmen im Auslagerungsvertrag zu vereinbaren hat. Die Anforderungen sind eher allgemeiner Natur und berücksichtigen natürlich in...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.6 Proportionalitätsprinzip

Rz. 194 Der bei der Risikoanalyse zu betreibende Aufwand orientiert sich am Proportionalitätsprinzip. Die Intensität der Analyse hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse ab (→ AT 9 Tz. 2, Erläuterung). Diese Vorgehensweise entspricht den Vorstellungen der EBA, die in ihren Leitlinien zu Auslagerungen den Grundsatz der Pro...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 Die gemeinsame Plattform

Rz. 129 Die Umsetzung der MiFID[1] und ihrer begleitenden Durchführungsrichtlinie im Jahr 2007 machte Anpassungen in verschiedenen Regelwerken erforderlich. Eine besondere Herausforderung stellte dabei die Umsetzung des Art. 13 MiFID i. V. m. den Art. 5, 7, 8, 9, 13 und 14 MiFID-Durchführungsrichtlinie dar. Die dort statuierten Vorgaben sind schwerpunktmäßig organisatorische...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.5.1 Spezifizierung und Abgrenzung der zu erbringenden Leistung (lit. a)

Rz. 302 Die Spezifizierung der vom Auslagerungsunternehmen zu erbringenden Leistung ist ein zentraler Bestandteil des Auslagerungsvertrages, dessen Bedeutung allerdings in der Praxis häufig unterschätzt wird.[1] Die zu erbringende Leistung sollte so exakt wie möglich mit dem Auslagerungsunternehmen abgestimmt und in einer Leistungsbeschreibung fixiert werden. Um nachträglich...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.5.3 Standorte für Leistungserbringung sowie Datenspeicherung und -verarbeitung (lit. d)

Rz. 308 Seit der sechsten MaRisk-Novelle haben die Vertragsparteien bei wesentlichen Auslagerungen mit Auslandsbezug im Auslagerungsvertrag die Standorte (d. h. Regionen oder Länder) festzulegen, in denen die Durchführung der Dienstleistung erfolgt und/oder maßgebliche Daten gespeichert und verarbeitet werden. Darüber hinaus ist vertraglich zu vereinbaren, dass das Institut ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3 Verzicht auf Beispiele

Rz. 216 Die BaFin hat – im Unterschied zum Rundschreiben 11/2001 – ebenfalls darauf verzichtet, Beispiele für "nicht wesentliche" Auslagerungen in den Regelungstext der MaRisk aufzunehmen. Als "nicht wesentlich" waren nach dem Rundschreiben 11/2001 u. a. die folgenden Sachverhalte einzuordnen: das Inkassowesen, die Geldautomatenversorgung, die Wartung technischer Geräte (auc...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.8.12 Kapitalbedarf für ESG-Risiken

Rz. 134 Bereits mit dem Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken hat die BaFin eine Orientierungshilfe zum Umgang mit dem immer wichtiger werdenden Thema der Nachhaltigkeitsrisiken gegeben. Dabei wird der Begriff "Nachhaltigkeit" im Sinne von ESG (Environmental, Social and Governance – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) verwendet. In den MaRisk wurde deshalb de...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3 Identifikation zeitkritischer Aktivitäten und Prozesse

Rz. 30 Zeitkritisch sind grundsätzlich jene Aktivitäten und Prozesse, bei deren Beeinträchtigung für "definierte Zeiträume" ein "nicht mehr akzeptabler Schaden" für das Institut zu erwarten ist (→ AT 7.3 Tz. 1, Erläuterung). Insofern geht es für ein Institut darum, jene Aktivitäten und Prozesse zu ermitteln, bei denen eine Beeinträchtigung schon kurzfristig zu einem graviere...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Leiharbeitnehmer

Rz. 23 Bei Leiharbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) [1] handelt es sich um Mitarbeiter, die bei einem Leiharbeitsunternehmen, z. B. einer Zeitarbeitsfirma, angestellt und nur für eine begrenzte Zeit aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen dem Institut und dem Leiharbeitsunternehmen im Institut tätig sind. Sie erhalten ihre Vergütung so...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6 TOP 6: Auslagerungen

Die Aufsicht erläuterte den aktuellen Arbeitstand für die Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG und deren Meldung über die elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin. Die Thematik wurde im Fachgremium MaRisk am 04.03.2021 ebenfalls behandelt, die Ausführungen dienen als weiterführende Konkretisierungen. Die Entwürfe der Anzeigenverordnungen der verschi...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.4 (Ergänzende) Prüfungshandlungen

Rz. 35 Ob und ggf. inwieweit sich die Interne Revision des auslagernden Institutes auf die Ergebnisse Dritter stützen kann, hängt allerdings nicht nur von praktischen Erwägungen ab, sondern insbesondere auch von der Bedeutung und der Risikorelevanz der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse für das Institut. Aus der Risikoanalyse können auch im Hinblick auf diese Frage wicht...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.5 Inhalt des Notfallkonzeptes

Rz. 43 Die Erkenntnisse aus beiden Analysen dienen im nächsten Schritt dazu, das Notfallkonzept mit Leben zu füllen. Im "Notfallkonzept" sollen u. a. die Verantwortlichkeiten, Ziele und Maßnahmen zur Fortführung bzw. Wiederherstellung der zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse bestimmt werden. Das Notfallkonzept muss zudem die Geschäftsfortführungs- und Wiederherstellungspl...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.5.13 Regelungen über Weiterverlagerungen einschließlich "Zustimmungsvorbehalte" (lit. m)

Rz. 347 Dem Rundschreiben 11/2001 zufolge war die Einhaltung der bankaufsichtlichen Anforderungen für den Fall der Weiterverlagerung auf Dritte (Subunternehmen) durch Zustimmungsvorbehalte abzusichern (→ AT 9 Tz. 8).[1] Zustimmungsvorbehalte können jedoch insbesondere bei Auslagerungen auf Mehrmandantendienstleister zu Komplikationen führen. Der Mehrmandantendienstleister mu...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.1 Zustimmungsvorbehalte mit Blick auf Weiterverlagerungen

Rz. 362 Das auslagernde Institut und der Dienstleister haben bei wesentlichen Auslagerungen im Auslagerungsvertrag eine Regelung über die Möglichkeit und die Modalitäten einer Weiterverlagerung zu vereinbaren, die sicherstellt, dass das Institut die bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen weiterhin einhält (→ AT 9 Tz. 7 lit. m). Seit der fünften MaRisk-Novelle aus dem Jahr 20...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.4 Operationelle Risiken bei Auslagerungen

Rz. 97 Im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Reduzierung operationeller Risiken werden häufig auch Auslagerungen genannt. Derartigen Maßnahmen könnte – neben betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten – auch die Überlegung zugrunde liegen, dass im Fall ausgelagerter Tätigkeiten die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahr...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 12.3 Berücksichtigung von Weiterverlagerungen bei der Risikoanalyse

Rz. 414 Seit der fünften MaRisk-Novelle hat das Institut bereits bei der Risikoanalyse mögliche Risikokonzentrationen und Risiken aus Weiterverlagerungen zu berücksichtigen (→ AT 9 Tz. 2, Erläuterung). Hintergrund dieser Regelung dürfte sein, dass im Rahmen der Risikoanalyse die Risikobewertung oftmals lediglich auf Basis von einzelnen Leistungsbeziehungen erfolgte und dadur...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 Über die Grenzen der Auslagerung – was ist auslagerungsfähig?

Rz. 219 Die deutsche Aufsicht hat den Spielraum für Auslagerungen mit der Überführung des alten Rundschreibens 11/2001 in das Modul AT 9 insgesamt ausgedehnt. So sind grundsätzlich alle Aktivitäten und Prozesse auslagerbar, solange dadurch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG nicht beeinträchtigt wird. Diese grundsätzliche Schranke für die Zu...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
New Work: Effektiv Arbeiten... / 4 Die neuen Mitarbeiter

Wenn Sie sich auf die Digitalisierung einlassen, müssen Sie sich mit entsprechenden Experten auseinandersetzen. Ist es manchmal schon nicht einfach mit dem IT-verantwortlichen Spezialisten zu kommunizieren, kommen mit ausgewiesenen Experten auf Spezialgebieten neue Herausforderungen auf Sie und alle anderen Mitarbeiter zu. Aber auch in anderen Fachabteilungen müssen Sie sich ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.4 Grundlegende Änderungen: Betriebsorganisation, Betriebszwecks oder Betriebsanlagen

Rz. 18 Unter den Betriebsänderungstatbestand des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG fallen nur grundlegende Änderungen. Damit wird klargestellt, dass nicht alltägliche Änderungen und nicht einmal erhebliche Änderungen im Betrieb eine Betriebsänderung darstellen. Die Änderung muss einen "Sprung in der technisch-wissenschaftlichen Entwicklung" darstellen[1], der wesentliche Nachteile f...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5 Outsourcing von Finanzdienstleistungen

Rz. 35 Spätestens seit dem EuGH-Urteil v. 5.6.1997[1] wird intensiv die Frage diskutiert, ob und in welchem Umfang mit Finanzdienstleistungen eng verbundene Umsätze ebenfalls unter die Steuerbefreiung fallen können. Einheitliche Vorgaben für die Behandlung von Outsourcing-Leistungen – etwa in Form übergreifender Verwaltungsanweisungen – bestehen bislang wegen der Bandbreite ...mehr