Rz. 216
Die BaFin hat – im Unterschied zum Rundschreiben 11/2001 – ebenfalls darauf verzichtet, Beispiele für "nicht wesentliche" Auslagerungen in den Regelungstext der MaRisk aufzunehmen. Als "nicht wesentlich" waren nach dem Rundschreiben 11/2001 u. a. die folgenden Sachverhalte einzuordnen: das Inkassowesen, die Geldautomatenversorgung, die Wartung technischer Geräte (auch der IT) oder allgemeine Service- und Unterstützungsleistungen, wie z. B. Kantinenbetrieb, Reinigungsdienst, Wachschutz, Betriebsarzt, betriebspsychologische Betreuung, Baudienst, Unfallverhütung und Brandschutz. Der Gefahr, dass sich durch derartige Beispiele in der Praxis Fallgruppen herausbilden, die sich wegen der Vielfalt der möglichen Konstellationen im Nachhinein als unbrauchbar erweisen, sollte dadurch von vornherein ein Riegel vorgeschoben werden. Das "Mehr" an Flexibilität, das die MaRisk insgesamt bieten, ist grundsätzlich nicht kompatibel mit schablonenhaften Katalogen oder sonstigen Festschreibungen. Derartige allgemeine Service- und Unterstützungsleistungen ohne einen speziellen Bezug zur Geschäftstätigkeit von Instituten sind ebenso wie die Nutzung von Infrastruktureinrichtungen (z. B. Strom, Wasser) als "sonstiger Fremdbezug" einzuordnen. Wenngleich der sonstige Fremdbezug von Leistungen nicht als Auslagerung zu qualifizieren ist, hat das Institut auch hier die allgemeinen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Abs. 1 KWG zu beachten (→ AT 9 Tz. 1).
Rz. 217
Nach den Vorstellungen der EBA sind bestimmte Dienstleistungen, Waren und Versorgungsleistungen ebenfalls nicht als Auslagerungen zu betrachten, da sie normalerweise nicht von Instituten erbracht werden. Im Einzelnen nennt die EBA den Erwerb von bestimmten Dienstleistungen (Beratung eines...