Fachbeiträge & Kommentare zu Mutterschaftsgeld

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Dienstwagen: Weiternutzung ... / 2.1 Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 EUR und dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt. Das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt wird grundsätzlich aus den 3 letzten Monaten vor Beginn der Schutzfrist[1] berechnet....mehr

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Dienstwagen: Weiternutzung ... / 2.2 Zuschuss des Arbeitgebers: Kombination aus Arbeitsentgelt und Sachbezug

Der Dienstwagen ist also auch während des Bezugs von Mutterschaftsgeld Bestandteil der Vergütung. Der Arbeitgeber schuldet den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld grundsätzlich in Höhe eines bestimmten "Unterschiedsbetrags". Indem er der Arbeitnehmerin den Dienstwagen auch während der Schutzfrist weiter zur Verfügung stellt, wird ein Teil des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in F...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.1.1 Anlasskündigung

Rz. 10 Dem Arbeitnehmer bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 EFZG nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG nur erhalten, wenn der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit zum Anlass für den Ausspruch einer Kündigung nimmt. "Anlass" meint den äußeren Anstoß im Sinne einer objektiven Ursache[1], während "Motiv"[2] den inneren Beweggrund, gerade dem Arbeitsunfähigen zu kündigen,...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 3.1 Wirksame Kündigung des Arbeitnehmers

Rz. 29 Ein Entgeltfortzahlungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 2 EFZG entsteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit wirksam kündigt. Zur Erhaltung des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Arbeitnehmers trotz oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs....mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.5.1 Beweislast

Rz. 23 Verlangt der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG), gelten im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses die allgemeinen Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er die anspruchsbegründenden Tatsachen nach §§ 3 Abs. 1, 3 und 8 Abs. 1 Satz 1 EF...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.4 Gleichstellung von Aufhebungsverträgen

Rz. 20 Endet das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit statt durch Kündigung des Arbeitgebers einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag, stellt sich die Frage, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG entgegen seinem Wortlaut auch auf diesen Beendigungstatbestand Anwendung findet oder ob der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 2 EFZG mit dem rechtli...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.2 Subjektive Voraussetzungen

Rz. 16 In subjektiver Hinsicht setzt eine Kündigung des Arbeitgebers aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit voraus, dass der Arbeitgeber positive Kenntnis von der bestehenden oder bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat.[1] Erlangt er die Kenntnis erst nach Abgabe der Kündigungserklärung, genügt dies nicht, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Zugang der Kündigu...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 3.3 Beweislast

Rz. 34 Der Arbeitnehmer trägt im Prozess vor dem Arbeitsgericht die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die den wichtigen Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) darstellen sollen.[1] Allerdings gelten hier zugunsten des Arbeitnehmers anders als bei § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG keine Beweiserleichterungen.mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.1.2 Bestehende Arbeitsunfähigkeit

Rz. 14 Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers muss im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung objektiv bereits bestehen oder bevorstehen. [1] Eine künftige Arbeitsunfähigkeit muss so gut wie sicher feststehen und darf sich nicht in einer reinen Vermutung oder in einer vagen Ankündigung erschöpfen.[2] Praxis-Beispiel Eine Arbeitsunfähigkeit steht objektiv si...mehr

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Dienstwagen: Weiternutzung ... / Zusammenfassung

Überblick Häufig dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen während des Kranken- und Mutterschaftsgeldbezugs oder in der Elternzeit behalten und weiter nutzen. Aber: Wie wirkt sich dies auf den Anspruch und/oder den Bezug der Sozialleistung aus? Was muss lohnsteuer- und beitragsrechtlich berücksichtigt werden? Sind Sozialversicherungsmeldungen notwendig? Gesetze, Vorschriften und...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 7 Tarifvertragliche Regelungen (Abs. 4)

Rz. 14 Gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 EFZG kann für Heimarbeiter durch Tarifvertrag bestimmt werden, dass sie statt der in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG bezeichneten Leistungen, die den Arbeitnehmern im Fall einer Arbeitsunfähigkeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zustehenden Leistungen erhalten. Die Möglichkeit, durch Tarifvertrag (nicht durch Betriebsvereinbarung oder individu...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 3.2 Höhe des Anspruchs und Anspruchsberechtigte

Rz. 8 Gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 EFZG beträgt der Zuschlag für (Nr. 1) Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2a HAG Gleichgestellten 3,4 %, für (Nr. 2) Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2b, c HAG Gleichgestellten 6,4 %. Nicht anspruchsberechtigt sind Gleichgestellte nach § 1 Abs. 2...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 3.2 Anspruchsumfang

Rz. 11 Gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 EFZG beträgt das Feiertagsgeld für jeden Feiertag i. S. d. § 2 Abs. 1 EFZG 0,72 % des in einem Zeitraum von 6 Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge. Reines Arbeitsentgelt i. S. d. Vorschrift ist die Bruttovergütung vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und nach Abzug sämtlicher Unkostenzuschläge.[1]...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 3.1 Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 8 Ob sich die grundsätzlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Feiertagsgeld – auch für den Bereich der Heimarbeit – aus § 2 EFZG ergeben, wobei § 11 Abs. 2 EFZG nur hinsichtlich der Anspruchshöhe maßgeblich ist – so die herrschende Ansicht – oder ob sich Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des Feiertagsgeldes aus § 11 Abs. 2 EFZG selbst ergeben – so die Mindermeinung –...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 3.1 Anspruch auf Zuschlagszahlung

Rz. 6 § 10 Abs. 1 EFZG gewährt einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zu dem für die Heimarbeit gewährten Arbeitsentgelt. Der Zuschlag soll durch den Anspruchsberechtigten als Rücklage für einen etwaigen Ausfall der Entgeltzahlungen im Krankheitsfall verwendet werden. Demzufolge besteht der Anspruch auf Zuschlagsgewährung unabhängig davon, ob der Anspruchsberechtigte arb...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 5 Erstattungsanspruch der gleichgestellten Zwischenmeister (Abs. 2)

Rz. 12 Zwischenmeister erwerben als Unternehmer keine eigenen Ansprüche auf Zuschlagszahlung nach § 10 Abs. 1 EFZG. Sind sie aber den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt, haben sie gegen ihren Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung der Zuschläge nach § 10 Abs. 1 EFZG, die sie an die von ihnen beschäftigten Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende oder die ihnen Gleichgeste...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Bereits § 1 Abs. 1 EFZG stellt klar, dass das Gesetz zwischen der (Fort-)Zahlung des Arbeitsentgelts an Arbeitnehmer sowie der wirtschaftlichen Sicherung im Bereich der Heimarbeit an gesetzlichen Feiertagen und im Krankheitsfall unterscheidet. Die §§ 10, 11 EFZG nehmen sich der Heimarbeiter an. Die Unterscheidung ist nötig, weil in Heimarbeit Beschäftigte selbst den Ze...mehr

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Energiepreispauschale / 3.2 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer

Anspruchsberechtigt waren Arbeitnehmer, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und Arbeitslohn aus einem aktiven ersten Dienstverhältnis erzielten, also z. B. Angestellte, Arbeiter, Bufdis (Freiwillige i. R. d. Bundesfreiwilligendienstes), Menschen mit Behinderungen (die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind), Beamte, Soldaten, Ric...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Folgen und Sanktionen

Rz. 20 Das Beschäftigungsverbot des § 5 kann dazu führen, dass der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin dauerhaft oder zeitweise nicht mit Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz beschäftigen kann, zu deren Leistung sie nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet wäre. In diesem Fall steht der Arbeitnehmerin, die nicht auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz oder nicht während der vereinbarten Z...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5 Folgen und Sanktionen

Rz. 26 Die Beschäftigungsverbote des § 6 können dazu führen, dass der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin dauerhaft oder zeitweise nicht mit Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz beschäftigen kann, zu deren Leistung sie nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet wäre. In diesem Fall steht der Arbeitnehmerin, die nicht auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz oder nicht während der vereinbarte...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3.1 Ausnahmen

Rz. 14 Für folgende Bereiche des MuSchG ist die Aufsichtsbehörde nicht zuständig[1]: arbeitsrechtliche Ansprüche auf Arbeitslohn bei Beschäftigungsverboten (§ 18 Abs. 1 MuSchG) und auf Erholungsurlaub (§ 24 MuSchG). Hier ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. sozialrechtliche Ansprüche auf Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG). Hier ist der Rechtsweg zu den Sozialgericht...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Laufende Sozialgeldleistungen

Rz. 119 Die laufenden Sozialleistungen, mit Ausnahme des Elterngeldes in bestimmter Höhe, des Mutterschaftsgeldes und einiger Sozialleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen, § 54 Abs. 3 SGB I, und des für einen normalen Gläubiger unpfändbaren Wohngeldes, sind wie Arbeitseinkommen gem. den §§ 850 ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Beschäftigungsverbot durch ärztliches Zeugnis (§ 16 Abs. 1)

Rz. 2 Absatz 1 regelt den vorgeburtlichen Schutz: Wenn nach ärztlichem Zeugnis durch die Fortdauer der Tätigkeit die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet ist, darf der Arbeitgeber die Frau nicht weiter auf dem Arbeitsplatz beschäftigen. Das Beschäftigungsverbot ist unabhängig von Fristen und daher selbstständig. Das vorgeburtliche Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuS...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entgeltbescheinigung / 3 Was in der Entgeltbescheinigung mindestens abzubilden ist

Gesamtbruttoentgelt Welche Inhalte in die Entgeltbescheinigung mindestens aufzunehmen sind, regelt § 1 Abs. 2 EBV. Darzustellen ist dabei unter anderem das Gesamtbruttoentgelt ohne Trennung nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen, die konkreten Abzüge vom Gesamtbruttoentgelt sowie das daraus resultierende Nettoentgelt. Die Frage, welche Werte sich bei der Angabe des ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entgeltbescheinigung / Zusammenfassung

Begriff Die Entgeltbescheinigung, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auszuhändigen ist, enthält Angaben über den Entgeltabrechnungszeitraum, dem Gesamtbruttoentgelt, dem Nettoentgelt und den Auszahlungsbetrag. Diese Angaben sind durch die Entgeltbescheinigungsverordnung normiert und verbindlich vorgeschrieben. Diese Entgeltbescheinigung ist nicht zu verwechseln mit der (ele...mehr

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Sommer, SGB V § 16 Ruhen de... / 2.1.6 Kein Ruhen des Mutterschaftsgeldes (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 24a Gemäß Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sodass dieser Anspruch auch bei Vorliegen eines der dort genannten Ruhenstatbestände zu erfüllen ist.mehr

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Sommer, SGB V § 16 Ruhen de... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesundheitsreformgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Ebenfalls zum 1.1.1989 ist Abs. 3a eingeführt worden (Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2606). Der ursprüngliche Abs. 5 (kein Ruhen nach Abs. 1 bei Eintritt des Versicherungsfalls auf den Tr...mehr

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Sommer, SGB V § 16 Ruhen de... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift fasst im Wesentlichen die früheren Ruhensregelungen der RVO zusammen, etwa §§ 209a, 216, 313, 480 RVO (BT-Drs. 11/2237 S. 164). § 16 ist die maßgebliche Ruhensvorschrift für Leistungsansprüche nach dem SGB V, allerdings nicht die einzige Vorschrift. Eine weitere wichtige Vorschrift ist insbesondere § 49, die Ruhensregelungen für das Krankengeld enthält. ...mehr

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Sommer, SGB V § 16 Ruhen de... / 2.1.1 Auslandsaufenthalt (Abs. 1 Satz Nr. 1)

Rz. 4 Die Vorschrift soll vor allem der Durchsetzung des Territorialitätsprinzips und des Sachleistungsprinzips dienen. Da in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich das Sachleistungsprinzip gelte, Sachleistungen aber nur im Inland erbracht werden können, müssten entsprechende Ansprüche ruhen (BT-Drs. 11/2237 S. 164 f.; vgl. aber hinsichtlich der Behandlung im EU-...mehr

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Mutterschutz / 6.1.1 Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Während der gesamten vor- und nachgeburtlichen Schutzfrist sowie den Tag der Entbindung sowie während der Schutzfrist nach einer Fehlgeburt hat die Frau Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegen die Krankenkasse (§ 24i SGB V, § 19 Abs. 1 MuSchG) bzw. gegen das Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Darüber hinaus besteht in der Regel Anspruch auf Zuschuss zum Mutte...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 5 Kürzungsumfang

Rz. 30 Kürzungsvereinbarungen müssen die in § 4a Satz 2 EFZG geregelten Grenzen einhalten. Wichtig Halten sich Kürzungsvereinbarungen nicht an die Höchstgrenze des § 4a Satz 2 EFZG sind sie nichtig (§ 134 BGB). Sie werden daher nicht auf das nach § 4a Satz 2 EFZG zulässige Maß reduziert, vielmehr sind sie insgesamt nicht anwendbar. Die Sondervergütung ist daher ungekürzt ausz...mehr

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Mutterschutz / 6.2.3 Schutzfrist nach Fehlgeburt (§ 3 Abs. 5 MuSchG)

Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz, welches am 1.6.2025 in Kraft trat, erhalten Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, einen Anspruch auf gestaffelte Schutzfristen. Dieser Anspruch ist in § 3 Abs. 5 MuSchG geregelt. Zuvor bestand für diese Frauen lediglich ein Kündigungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG für die Dauer von 4 Monaten....mehr

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Mutterschutz / 6.2.1 Schutzfrist vor der Entbindung (§ 3 Abs. 1 MuSchG)

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG dürfen werdende Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Für die Festlegung des Beginns der Schutzfrist ist vom voraussichtlichen Tag der Entbindung auszugehen, wie er sich aus dem durch die Frau vorgelegten Zeugnis ihres Arztes oder ih...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 4.4 Ermessen im Rahmen der Kürzung in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen

Rz. 29 Bei der Regelung von Kürzungsmöglichkeiten steht den Tarif- bzw. Betriebsparteien ein weitgehender Ermessensspielraum zu.[1] Sie können zwischen Arbeitern und Angestellten unterscheiden, z. B. wenn eine der Gruppen einen erheblich höheren Krankenstand aufweist. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten: Die Schlechterstellung der häufiger kranken Arbeitnehmer ist nur da...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 3 Begriff der Sondervergütung

Rz. 6 § 4a EFZG definiert den Begriff der Sondervergütung als Leistung, "die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt". Der Begriff lässt offen, ob er nur Einmalzahlungen oder auch laufende Zusatzzahlungen erfasst. In der Regel werden Sondervergütungen zwar solche Leistungen sein, die aus einem besonderen Anlass einmal oder auch mehrmals jährlich, jed...mehr

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Mutterschutz / 6.2.2 Schutzfrist nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG)

Die Schutzfrist nach der Entbindung dauert 8 Wochen, beginnend am Tag nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG). Diese Schutzfrist wird im Falle einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt oder wenn bei einem Kind vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX festgestellt wird auf 12 Wochen verlängert (§ 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG...mehr

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Mutterschutz / 7.1.2 Anspruch auf Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG)

Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen (§ 3 MuSchG) vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber nach den Regelungen von § 18 MuSchG Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 4 Kürzungsvereinbarung

Rz. 17 Sondervergütungen können bei Vorliegen von Fehlzeiten aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nur dann gekürzt werden, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien vorliegt (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung). § 4a EFZG räumt dem Arbeitgeber damit kein einseitiges Kürzungsrecht ein.[1] Mit der Vereinbarung, dass "krankheitsbedingte Fehlta...mehr

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Mutterschutz / 6 Schutzfristen (§ 3 MuSchG)

§ 3 MuSchG sieht Schutzfristen für die Zeit vor und nach der Entbindung vor. Diese bestehen unabhängig vom Gesundheitszustand der Frau. Seit dem 1.6.2025 wird die besondere Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt stärker berücksichtigt. Neben dem bereits zuvor bestehenden Kündigungsschutz von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche best...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 4.1 Kürzungsvereinbarung im Arbeitsvertrag

Rz. 22 Bei einer Kürzungsvereinbarung im Arbeitsvertrag ist darauf zu achten, welchen Normcharakter die der Sondervergütung zugrunde liegende Anspruchsgrundlage hat. Handelt es sich z.B. um einen Anspruch aus einem Tarifvertrag, kann dieser aufgrund des Günstigkeitsprinzips sowie der Unabdingbarkeit tariflicher Ansprüche (§ 4 Abs. 3 TVG) nicht durch eine bloße einzelvertragli...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 4a EZFG umfasst lediglich Kürzungsvereinbarungen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, § 3 EFZG.[1] Über die Verweisung in § 9 EZFG findet § 4a EFZG auch Anwendung für Fehlzeiten, die aufgrund von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation [2] entstehen. Die Kürzung ist auch für Fehltage aufgrund Arbeitsunfähigkeit, die auf einem Arbeitsunf...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 3.3 Kleingratifikationen

Rz. 15 Bei Kleingratifikationen ist die Rechtsprechung vor der Einführung des § 4a EFZG davon ausgegangen, dass diese von den Kürzungsmöglichkeiten ausgenommen waren.[1] Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung war, dass die Kürzungsmöglichkeit ihr Ziel verfehlt, wenn die Sondervergütung insgesamt so gering ist, dass eine Kürzung keinen Einfluss auf das Krankheitsverhalten des Ar...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 4.3 Kürzungsvereinbarung in einer Betriebsvereinbarung

Rz. 27 Kürzungsvereinbarungen können grundsätzlich auch Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.[1] Dabei gehen aufgrund der unmittelbaren und zwingenden Wirkung von Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) die Regelungen der Betriebsvereinbarung den arbeitsvertraglichen Absprachen grundsätzlich vor. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag günstigere R...mehr

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Sauer, SGB III § 119 Überga... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Liegen die Voraussetzungen von § 119 i. V. m. § 120 zur Vorbeschäftigungszeit (unter Berücksichtigung der Ausnahme in § 121) vor, besteht als Rechtsfolge ein Rechtsanspruch auf Übergangsgeld für den Mensch mit Behinderungen während der Teilnahme an einer behinderungsgerechten Bildungsmaßnahme (einschließlich Eignungsabklärung und Arbeitserprobung). Begünstigt vom Überg...mehr

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Mutterschaftsgeld und Arbei... / 3.3 Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG der Unterschiedsbetrag zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. Die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts richtet sich nac...mehr

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Mutterschaftsgeld und Arbei... / 2 Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG)

§ 19 MuSchG regelt den Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Dauer der Schutzfristen und den Tag der Entbindung unter Verweis auf die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Anspruchsgegner richtet sich nach dem Versicherungsstatus der Frau. Nach § 19 Abs. 1 MuSchG richtet sich der Anspruch für Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, gegen di...mehr

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Mutterschaftsgeld und Arbei... / 3 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG)

Um eine finanzielle Überlastung der gesetzlichen Krankenkassen zu vermeiden, ist die Höhe des Mutterschaftsgeldes für gesetzlich Versicherte auf 13 EUR pro Kalendertag begrenzt[1]. Falls das vorherige Nettoeinkommen diesen Betrag übersteigt, muss der Arbeitgeber den überschüssigen Betrag durch seinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ausgleichen. Nach der Niederschriftserklärung...mehr

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Mutterschaftsgeld und Arbei... / 3.1 Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist an den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1 SGB V i. V. m. § 19 Abs. 1 MuSchG bzw. § 19 Abs. 2 MuSchG gekoppelt. Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, wenn sich die Frau in einem Arbeitsverhältnis befindet und aufgrund der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Entgelt gezahlt wird oder wenn das ...mehr

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Mutterschaftsgeld und Arbei... / 2.1.4 Höhe des Mutterschaftsgeldes

Die Höhe des Mutterschaftsgelds für Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, oder deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 MuSchG durch den Arbeitgeber gekündigt worden ist, ergibt sich aus § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten...mehr

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Mutterschaftsgeld und Arbei... / 2.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Die Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Mutterschaftsgeld richtet sich bei berufstätigen Frauen nach den Regelungen von § 24i Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB V. Danach erhalten weibliche Mitglieder, denen wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, Mutterschaftsgeld. Von § 24i Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB V sind alle weiblichen Mitglieder umfasst, die in...mehr