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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 4a Kürzu ... / 4 Kürzungsvereinbarung

Katharina Haslach, Birgit Zimmermann
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Rz. 17

Sondervergütungen können bei Vorliegen von Fehlzeiten aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nur dann gekürzt werden, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien vorliegt (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung). § 4a EFZG räumt dem Arbeitgeber damit kein einseitiges Kürzungsrecht ein.[1] Mit der Vereinbarung, dass "krankheitsbedingte Fehltage" zur Kürzung der Sondervergütung führen können, werden Fehltage aufgrund von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (vgl. § 9 EFZG) nicht erfasst.[2] Es bedarf deshalb einer klarstellenden Regelung, insbesondere dann, wenn die Vereinbarung in einem Formulararbeitsvertrag erfolgt, sodass die Zweifelsregelung des § 305c Abs. 2 BGB sowie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Anwendung finden. Aufgrund der Verweisung auf § 4a EFZG in § 9 Abs. 1 EFZG ist eine solche ausdrückliche Regelung möglich.[3] Zudem ist nicht nur die Kürzungsmöglichkeit an sich, sondern auch deren konkrete Höhe zu vereinbaren. Ansonsten kann bei Vereinbarungen, die in allgemeinen Vertragsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB geregelt sind, oder vom Arbeitgeber ohne Einflussmöglichkeit des Arbeitnehmers vorformuliert sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegen, da die Kürzung unbestimmt ist.[4] Die Vereinbarung ist dann insgesamt unwirksam.[5] Eine ergänzende Vertragsauslegung, die eine unwirksame Regelung zum Teil "retten" könnte, kommt grundsätzlich nicht in Betracht.[6] Unabhängig vom Vorliegen Allgemeiner Vertragsbedingungen gilt für jede vertragliche Vereinbarung: Wird die von § 4a Satz 2 EFZG zugelassene Kürzungsgrenze überschritten, ist die Vereinbarung gemäß § 12 EFZG, § 134 BGB nichtig. § 4a Satz 2 EFZG gibt das Maximum für die Kürzung einer So...

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