Fachbeiträge & Kommentare zu Mitwirkung

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Gestattung konkreter Veränderungen

Rz. 189 Die Gemeinschaftsordnung kann einem Wohnungseigentümer konkrete bauliche Veränderungen gestatten. Erlaubt die Gemeinschaftsordnung einem Wohnungseigentümer die Errichtung eines Wintergartens, haben die übrigen Wohnungseigentümer die erforderlichen baulichen Maßnahmen zu dulden. Sie brauchen aber bei mehreren Gestaltungsmöglichkeiten keine Lösung hinzunehmen, die ihre...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Schicksal der GdWE

Rz. 9 Wenn ein Wiederaufbau des Gebäudes nach § 22 weder verlangt noch beschlossen werden kann, bedeutet das nicht ohne Weiteres, dass die GdWE erlischt. Sie bleibt im Gegenteil unverändert bestehen. Allerdings müssen die Wohnungseigentümer nun überlegen, wie sie mit dem Umstand umgehen, dass, je nach dem Umfang der Zerstörung, kein verwaltungsfähiges Gebäude mehr vorhanden ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Inhaber des Stimmrechts

Rz. 23 Im Regelfall liegen keine Stimmrechtsausschlüsse vor, so dass die Teilnahmeberechtigung auch die Mitwirkung an den Mehrheitsentscheidungen durch Stimmabgabe umfasst. Inhaber des Stimmrechtes ist der jeweilige Eigentümer einer Wohnung bzw. eines Teileigentums, wobei die Eintragung in das Grundbuch maßgeblich ist.[63] Insoweit kann auf die Ausführungen zur Ladung verwie...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Information und Auskunft

Rz. 22 Zu den unabdingbaren und unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten gehört das Recht, sich über die Vorgänge innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen zu informieren und vom Verwalter Auskunft zu verlangen und auf diese Weise die Verwaltungsführung durch den Verwalter und die übrigen Eigentümer kontrollieren zu können. D...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 172 Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die nach Maßgabe ihrer Einzelwirtschaftspläne festgelegten Vorschusszahlungen zu leisten. Die Beitragspflicht – hier die Leistung der finanziellen gemeinschaftsspezifischen Beiträge – wird erst durch Beschlussfassung begründet. Dies sind dann originäre Zahlungspflichten aufgrund der beschlossenen Vorschüsse auf der Basis der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Sonstige Teilnahmeberechtigte

Rz. 28 Soweit das Gesetz nur von Wohnungseigentümern redet, dürfte dieser Wortlaut wie in § 23 Abs. 1 S. 1 WEG zu eng gefasst sein. Die Möglichkeit der Online-Teilnahme wird man auch anderen Teilnahmeberechtigten (Insolvenzverwaltern, Bevollmächtigten) eröffnen können. Denn sie treten an die Stelle der Wohnungseigentümer. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Teilnahmeberec...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Weiterer Inhalt der Beschlussfassung

Rz. 30 § 23 Abs. 1 S. 2 WEG benennt nur die Personen und die wahrzunehmenden Rechte als Gegenstand der Beschlussfassung. Der Beschluss über die Online-Versammlung kann aber darüber hinausgehen und beispielsweise auch die näheren Modalitäten der Teilnahme (z.B. Ort und technische Ausgestaltung) regeln. Umgekehrt kann er auch bei den in § 23 Abs. 1 S. 2 WEG genannten Beschluss...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Schulbeitritt und Schuldübernahme des Erwerbers

Rz. 234 Durch einen Schuldbeitritt können Veräußerer und Erwerber eine Mithaftung des Erwerbers begründen. Außerdem kann der Veräußerer seinen Freistellungsanspruch gegen den Erwerber an die übrigen Wohnungseigentümer abtreten, so dass diese den Erwerber unmittelbar in Anspruch nehmen können.[605] Beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung beginnt die Beitragspflicht des Er...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Keine Zwangsteilnahme an Online-Versammlungen

Rz. 31 § 23 Abs. 1 S. 2 WEG stellt lediglich eine zusätzliche Möglichkeit für solche Wohnungseigentümer dar, die nicht persönlich an der Eigentümerversammlung teilnehmen wollen. Die Vorschrift ermächtigt die Eigentümermehrheit nicht, die zwangsweise Durchführung der Eigentümerversammlung als Online-Veranstaltung zu beschließen. Das geht schon aus dem Wortlaut hervor, wonach ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Folgen von Fehlern des Beschlusses nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG

Rz. 34 Bei der Fehlerlehre ist zu unterscheiden zwischen Fehlern des Beschlusses nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG selbst und solchen bei der Durchführung der Veranstaltung. Erstere können grundsätzlich, sofern nicht ausnahmsweise ein Fall der Nichtigkeit vorliegt, nur mit der Beschlussklage nach § 44 Abs. 1 S. 1 WEG innerhalb der Frist des § 45 S. 1 WEG geltend gemacht werden. Ande...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Versteckte Stimmrechtsausschlüsse wie Delegiertenversammlungen

Rz. 27 Teilnahme- und Stimmrechtsausschlüsse müssen nicht ausdrücklich angeordnet sein. Sie können auch in anderen Regelungen versteckt sein. Prominentes Beispiel sind Regelungen zu so genannten Delegiertenversammlungen, aufgrund derer nur zuvor bestimmte Eigentümer die "Eigentümerversammlung" abhalten und dort stimmberechtigt sind. Solche Regelungen in der Gemeinschaftsordn...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Abschlussmängel

Rz. 40 Mängel betreffend den Abschluss des Verfügungsgeschäfts (z.B. Formmangel gemäß § 4 Abs. 2 S. 1, § 925 BGB,[98] Geschäftsunfähigkeit gemäß § 105 BGB, Nichtigkeit gemäß §§ 134, 138 BGB, erfolgreiche Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB) führen zur Nichtigkeit der vertraglichen Teilungserklärung, so dass für keinen Beteiligten Wohnungseigentum begründet wird. Bis zur Gelten...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / d) Rangklasse 3

Rz. 108 Die laufenden wiederkehrenden öffentlichen Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) werden nicht in den Teilungsplan aufgenommen, da diese vom Zwangsverwalter ohne Mitwirkung des Gerichts und ohne Aufstellung des Teilungsplans nach Eintritt der Fälligkeit bezahlt werden dürfen (§ 156 Abs. 1 ZVG), allerdings erst nach den Ausgaben der Verwaltung und nach den Kosten des Verfahre...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen

Rz. 25 Nach der ursprünglichen gesetzlichen Konzeption war die Eigentümerversammlung eine Präsenzveranstaltung. Danach konnte der Wohnungseigentümer seine Rechte als Versammlungsteilnehmer nur dort wahrnehmen. Diese Präsenzpflicht lockert § 23 Abs. 1 S. 2 WEG, der erstmals die Möglichkeit einer "Teilnahme" an einem anderen Ort regelt. Die technischen Einzelheiten sind wohl i...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Aufhebungsanspruch aus § 242 BGB

Rz. 8 Bei einer Zerstörung des Gebäudes ohne Aufhebungsanspruch nach § 11 Abs. 1 S. 3 oder anderen Fällen wirtschaftlicher Wertlosigkeit der Wohnanlage kann eine Aufhebung der Gemeinschaft nicht verlangt werden. Fehlt eine solche Vereinbarung und erweist sich die einzelne Wohnungseigentumseinheit mangels Kaufinteressenten als nicht veräußerungsfähig, ist dies grundsätzlich e...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Notwendigkeit der Beschlussfassung

Rz. 26 Die Online-Beteiligung an Eigentümerversammlungen ist nicht kraft Gesetzes zulässig. Sie muss durch Beschluss genehmigt sein. Allerdings kann dieser im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG ersetzt werden, wenn nur die Gestattung der Online-Teilnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Dies kann bei weit entfernt wohnenden oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Wohn...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Einzelne oder alle Wohnungseigentümer

Rz. 27 Die Online-Teilnahme kann durch den Beschluss nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG gleichermaßen allen Wohnungseigentümern gestattet werden, muss es aber nicht. Das Gesetz redet nicht von einem Beschluss, der allen Wohnungseigentümern die Teilnahme von einem anderen Ort aus gestattet, sondern nur von Einem. Die Eigentümerversammlung kann diese Möglichkeit etwa im Hinblick auf de...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Umsetzungspflicht der GdWE

Rz. 133 Beschließen die Wohnungseigentümer im Rahmen von Absatz 2 S. 2 die Durchführung der Maßnahme selbst zu übernehmen oder die Durchführung der Maßnahmen durch den Wohnungseigentümer unter Mitwirkung der GdWE zu gestatten, entsteht eine Durchführungspflicht der GdWE. Sie muss dann mitwirken, wenn die Maßnahme den Vorgaben entspricht, bzw. die Durchführung beginnen.[383]mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Wahrnehmung einzelner oder sämtlicher Rechte

Rz. 29 § 23 Abs. 1 S. 2 WEG fordert ferner in dem dort vorgesehenen Beschluss eine Regelung darüber, ob sämtliche oder einzelne Rechte in Abwesenheit ausgeübt werden können. Die Beschränkung auf einzelne Rechte dürfte die Ausnahme sein, etwa bei Stimmrechtsausschlüssen auf die Teilnahme an der Diskussion, nicht aber an der Abstimmung. Ansonsten dürfte es widersprüchlich und ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Allgemeine Grundsätze

Rz. 32 Die Möglichkeit der Teilnahme an Eigentümerversammlungen von einem anderen Ort aus setzt nicht die allgemeinen Regeln ihrer ordnungsgemäßen Durchführung außer Kraft. So kann nicht mit der Begründung, man könne ja von zu Hause aus teilnehmen, eine unzumutbare Zeit für ihre Durchführung gewählt werden. Ebenso muss der Versammlungsleiter wie bei einer Präsenzveranstaltun...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / VI. Kosten

Rz. 68 Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung fällt eine pauschale Gerichtsgebühr von 120 EUR an (Nr. 2220 KVGKG) zuzüglich der Auslagenpauschale für die Zustellung des Beschlusses (Nr. 9002 KVGKG). Die Gebühr fällt auch für jede Entscheidung über einen Beitrittsantrag an. Wird der Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder Beitritt vor d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Mögliche Fehler

Rz. 33 Der Beschluss nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG kann wie jeder Beschluss formelle Mängel aufweisen. Diese führen regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit. Inhaltliche Fehler sind insbesondere bei der Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer denkbar. Zurückhaltung ist bei der Anfechtung des Beschlusses nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG durch den Begünstigten geboten, insbesondere dann, wenn e...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / F. Unterteilung von Wohnungseigentum

Rz. 23 Durch einseitige Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch kann ein Wohnungseigentum entsprechend § 8 WEG ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer in zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechte unterteilt werden, wenn und soweit der rechtliche Status der anderen Wohnungseigentümer unverändert bleibt.[40] Aus der Erklärung muss h...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Gemeinschaftsbezogene Pflichten (Abs. 2 Fall 3)

Rz. 28 Die Pflichten der Wohnungseigentümer, die einheitlich wahrgenommen werden müssen, nimmt gemäß Absatz 2 Fall 3 die GdWE als rechtsfähiger Verband wahr. Hieraus folgt eine gesetzliche passive Prozessführungsbefugnis der GdWE.[104] Die gesetzliche Wahrnehmungsbefugnis der Gemeinschaft verdrängt aber nicht die Rechtszuständigkeit der Wohnungseigentümer und eine etwaige ge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Bestimmtheitserfordernis, Auslegung

Rz. 36 Gegenstand und Inhalt des Sondernutzungsrechts müssen hinreichend bestimmt beschrieben sein. Ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht unterliegt den Bestimmtheitserfordernissen des Grundbuchrechts. Nach den Auslegungsgrundsätzen für Grundbucheintragungen (vgl. § 10 WEG Rdn 32) ist die Eintragung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch nur wirksam, wenn für jed...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Anspruchsinhaber und Anspruchsgegner

Rz. 57 Inhaber dieses Anspruchs, der aus dem Gemeinschaftsverhältnis folgt, kann nur sein, wer Mitglied der Eigentümergemeinschaft, d.h. Inhaber einer Wohnungseigentumseinheit, ist. Erwerber, die noch nicht im Grundbuch eingetragen, aber bereits durch Auflassungsvormerkung gesichert sind, können den Anspruch allenfalls auf Grund einer Ermächtigung durch den Verkäufer. Die Fr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 70 Liegen die Voraussetzungen für einen Änderungsanspruch vor, kann der betroffene Eigentümer von den übrigen Eigentümern im Rahmen einer Leistungsklage den Abschluss einer bestimmten Vereinbarung verlangen, mit der die Unbilligkeit beseitigt wird. Da es für die Beseitigung der Unbilligkeit in der Regel mehrere Varianten gibt, haben die Eigentümer einen Gestaltungsspielr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Veräußerung vor der Versteigerung

Rz. 52 Die Neuerungen führen aber nicht nur zur Vereinfachung des Verfahrens, sondern werfen neue Probleme auf. Nach altem Recht konnte der zur Veräußerung verpflichtete Wohnungseigentümer sein Wohnungs- bzw. Teileigentum jederzeit, selbst nach Einleitung der "freiwilligen Versteigerung" ohne weiteres freihändig veräußern.[98] Nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 4. Nicht vertretbare Handlungen (§ 888 ZPO)

Rz. 380 Unvertretbar ist eine Handlung, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, wobei das Hindernis sowohl aus tatsächlichen als auch rechtlichen Gründen vorliegen kann.[271] Ansprüche, die vor der Reform zum 1.12.2020 häufig gegen den Verwalter gerichtet waren (z.B. auf Gewährung von Einsicht in Unterlagen), sind gegen den Verband zu richten und nach § 888 ZP...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Zum prozessualen Begriff des Wohnungseigentümers

Rz. 9 Die Zuständigkeit für den besonderen Gerichtsstand (§ 43 Abs. 1 S. 2 WEG) sowie die ausschließlichen Gerichtsstände nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 und Nr. 4 WEG knüpfen an den Begriff des "Wohnungseigentümers" an. Rz. 10 Wer Wohnungseigentümer ist, stellt im Zusammenhang mit der Zuständigkeit eine sog. "doppelt relevante Tatsache" dar, d.h. eine solche Tatsache, die s...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Allgemeines

Rz. 86 Der Verwalter hat als zuständiges Vollzugsorgan der GdWE die Pflicht, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen.[76] Rz. 87 Die Pflicht zur Durchführung der Beschlüsse folgt – wie auch die Pflicht zum Vollzug von Vereinbarungen – bereits aus seiner Organstellung und bedarf keiner ausdrücklichen gesetzlichen Normierung, wie sie in § 27 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 WEG ...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / V. Rücktritt und großer Schadensersatz

Rz. 51 Die auf Rückabwicklung gerichteten Rechte (Rücktritt und großer Schadensersatz) kann jeder Wohnungseigentümer als Einzelgläubiger allein durchsetzen und auf Leistung an sich klagen, weil von ihrer Ausübung das gemeinschaftliche Eigentum nicht betroffen wird. Jeder einzelne Erwerber kann die Rechte auf großen Schadensersatz oder Rücktritt selbstständig geltend machen, ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands

Rz. 55 Die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums umfasst auch die erstmalige Herstellung des ordnungsmäßigen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums.[242] Deshalb kann jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 Abs. Nr. 1 von der GdWE grundsätzlich verlangen, dass das gemeinschaftliche Eigentum plangerecht hergestellt wird.[243] Rz. 56 Der Vergleichsmaßstab für den plan...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Begründung und Zuweisung durch Aufteiler

Rz. 31 Bei einer Begründung von Wohnungseigentum nach § 8 hat der teilende Eigentümer häufig ein wirtschaftliches Interesse, Sondernutzungsrechte an bestimmten Gemeinschaftsflächen, insbesondere Kellerräumen oder Stellplätzen, gesondert zu verwerten. Er muss sich zu diesem Zweck in der Gemeinschaftsordnung das Recht vorbehalten, nach Entstehung der (werdenden) Wohnungseigent...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Änderung, Aufhebung

Rz. 40 Ein durch den Aufteiler nach § 8 begründetes Sondernutzungsrecht kann durch dessen einseitige Erklärung und die Eintragung im Grundbuch so lange geändert werden, bis ein Erwerber als Eigentümer oder zur Sicherung seines Eigentumsverschaffungsanspruchs eine Vormerkung eingetragen ist.[122] Nach dem Eintritt werdender Wohnungseigentümer in die Wohnungseigentümergemeinsc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Allgemeines

Rz. 132 Nach dem Katalog des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. war der Verwalter ausdrücklich berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Rz. 133 Hieran hat sich durch die Neufassung der Norm zum 1.12.2020 nichts geändert. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass di...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbindliche Auskunft / 7.1 Erteilung der verbindlichen Auskunft

Die verbindliche Auskunft wird zu dem vom Antragsteller vorgetragenen (und ggf. ergänzten) Sachverhalt erteilt, ohne dass das Finanzamt zur eigenen Sachverhaltsermittlung verpflichtet ist. Alternative Gestaltungsvarianten können nicht Gegenstand einer verbindlichen Auskunft sein. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist der noch nicht verwirklicht...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Entgeltersatzleistung / 1.4 Sperrfrist

Eine Sperrfrist nach §§ 159 ff. SGB III tritt ein, wenn der Arbeitslose ohne wichtigen Grund versicherungswidrig handelt, z. B. durch: Eigenkündigung oder Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ablehnung oder Abbruch zumutbarer Beschäftigungen, Maßnahmen oder Angebote Verspätete Arbeitssuchendmeldung[1] Eine Sperrfrist bezeichnet den Zeitraum, in dem der Anspruch ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Der gemeinnützige Verein al... / 2.4 Zur Ausgaben/Betriebsausgabenseite

Schwieriger kann es dann werden, wenn es sich auf der Ausgabenseite um sog. gemischte Kosten/Aufwendungen handelt, wenn also erworbene Gegenstände auch gleichzeitig oder dauerhaft den anderen steuerbegünstigten Tätigkeitsbereichen nach dem Vereinszweck zugeordnet werden können. Praxis-Beispiel Für dieses Herbstfest kauft der Vorstand des Musikvereins eine größere Lichterkette...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Der gemeinnützige Verein al... / 5 Checkliste zu Steuerfolgen bei Festen

Die Kernvorgabe: Es fängt mit der korrekten Erfassung und Verbuchung von Einnahmen aus dem eigenen gastronomischen Vereinsengagement an. Egal bei welcher Gelegenheit bzw. bei welchem Anlass, ob nun Wein oder Bier oder sonstige Getränke vom Verein verkauft werden, dies fällt auf jeden Fall in den sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO). Ebenso läuft es mit der Speise...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Entgeltersatzleistung / 1.1.1 Arbeitslosigkeit

Arbeitslos i. S. v. § 137 SGB III sind Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen ("Beschäftigungslosigkeit"), sich aktiv darum bemühen, wieder eine Beschäftigung zu finden ("Eigenbemühungen") und Vermittlungsangeboten der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen ("Verfügbarkeit"). Eine ehrenamtliche Tätigkeit steht der Arbeitslosigkeit nicht entgegen, sofer...mehr

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Jansen, SGG § 197 Kostenfes... / 2.5.3.6 Erledigungsgebühr

Rz. 56 Anstelle der Einigungsgebühr kann in Verfahren, deren Gegenstand ein begehrter oder ein mit einem Rechtsbehelf angefochtener oder abgelehnter Verwaltungsakt ist, d. h. in Verfahren nach § 54 Abs. 2 und 4, eine Erledigungsgebühr (Nr. 1002, 1005, 1006 VV RVG) anfallen. Erledigt sich in einem solchen Fall die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung d...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Au-pair-Beschäftigung / 2 Vertrag

Das Au-Pair-Verhältnis ist in einem schriftlichen Vertrag zwischen der Gastfamilie und dem Au-Pair zu regeln.[1] Die Au-pair-Beschäftigung, deren Dauer zunächst nicht mehr als ein Jahr betragen darf, kann auf eine Dauer von bis zu 2 Jahren verlängert werden.[2] Von der Bundesagentur für Arbeit wird ein Mustervertrag für Au-Pair-Verhältnisse bereitgestellt.[3] Hierin werden die...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.7.2 Pflegepersonen nach Nr. 1a

Rz. 68 Die aus der Versicherungspflicht einer Pflegeperson nach Nr. 1a resultierende Verpflichtung einer Pflegekasse, die Beiträge zu entrichten, ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i. V. m. § 170 Abs. 1 Nr. 6 a SGB VI i. V. m. § 160 Abs. 2 SGB VI. Rz. 69 Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich nach § 23 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. Satz 7 SGB IV (aktuell in der Fassung v. 1...mehr

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Jansen, SGG § 197a Gerichts... / 2.3.3.2 Sonderregelungen, § 155 Abs. 2 bis 5, § 154 Abs. 4, § 156 VwGO

Rz. 78 Die Regelungen des § 155 Abs. 2 bis 3, § 154 Abs. 4, § 156 VwGO gehen der Kostenverteilung nach §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO vor. Rz. 79 Kosten durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten, § 155 Abs. 4 VwGO: Die Kostenverteilung nach § 155 Abs. 4 VwGO geht als Sondervorschrift allen anderen Kostenvorschriften vor und ist bei jeder Entscheidung zu berücksichtigen. Z...mehr

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Jansen, SGG § 197 Kostenfes... / 2.5.3.2 Verfahrensgebühr

Rz. 37 Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr. Durch diese Gebühr wird jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einer Instanz abgegolten, für die das RVG keine sonstige Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts, einschließlich der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG – Tätigkeitsfeld). Sie gilt u. a. für die Prüfung der...mehr

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Jansen, SGG § 197 Kostenfes... / 2.5.3.5 Einigungsgebühr

Rz. 54 Neben den Tätigkeitsgebühren (Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) kann im gerichtlichen wie im außergerichtlichen Verfahren als weitere Gebühr eine Einigungsgebühr oder Erledigungsgebühr anfallen (Teil 1 VV RVG). Diese Gebühren werden überwiegend als "Erfolgsgebühren" bezeichnet, da sie nur im Fall der unstreitigen Erledigung des Verfahrens anfallen. Ihr...mehr

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Steuerliche Haftungsrisiken... / 1.4 Anteilige Tilgung

Wenn die Zahlungsmittel der GmbH nicht mehr genügen, um sämtliche Verpflichtungen der GmbH zu erfüllen, muss der Geschäftsführer alle Gläubiger der GmbH im gleichen Umfang befriedigen (Grundsatz der anteiligen Tilgung). Sollte der Geschäftsführer andere Gläubiger gegenüber dem Finanzamt bevorzugen, geht er ein Haftungsrisiko ein: Er haftet für die sich daraus ergebende Benac...mehr

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Jansen, SGG § 197 Kostenfes... / 2.7 Festsetzung der Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts

Rz. 84 Durch die Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe (§ 121 ZPO) wird ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der Staatskasse (Justizfiskus) begründet, aufgrund dessen der beigeordnete Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erhält (§ 45 RVG). Außer Rechtsanwälten können ab dem 1.1.2014 auch Steuerberater, Steuerbev...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 197 Kostenfes... / 2.5.3.4 Terminsgebühr

Rz. 47 Die Terminsgebühr ist in der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG sowie in Nr. 3104, 3106 VV RVG geregelt. In den Gebührentatbeständen wird ab dem 1.8.2013 nicht mehr zwischen Verfahren nach § 183 und nach § 197a differenziert. Bei der Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, die den Charakter einer Anwesenheitsgebühr hat (FG Düsseldorf, ...mehr