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Honorargestaltung und Forderungsmanagement für Steuerberater / 6.1 Vollständige Abrechnung und Höhe der Gebühren

Ulrike Fuldner
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Ob und ggf. welche Gebühren nach Beendigung eines Mandats noch geltend gemacht werden können, richtet sich danach, ob ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag bestanden hat und ob der Steuerberater oder der Mandant das Mandat beendet bzw. gekündigt hat.

Von einem Dienstvertrag kann man ausgehen, wenn dem Steuerberater die Wahrnehmung aller steuerlichen Angelegenheiten seitens des Steuerpflichtigen übertragen worden ist.[1] Ein Werkvertrag (§ 631 BGB)[2] liegt hingegen vor, wenn dem Steuerberater ein Einzelauftrag mit einem präzisen Leistungsgegenstand erteilt wurde, z. B. die Fertigung der Einkommensteuererklärung 2025 oder die Erstellung der Bilanz zum 31.12.2025.

Ein Dienstvertrag kann von beiden Seiten "außerordentlich" nach §§ 626, 627 BGB gekündigt werden.[3] Kündigung durch den Steuerberater darf nicht zur Unzeit erfolgen.[4] Kündigungsfristen sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, nicht einzuhalten.[5] Nach der Rechtsprechung leistet ein Steuerberater Dienste höherer Art, die i. d. R. aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, sodass der Steuerberatungsvertrag von beiden Seiten grundsätzlich auch ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden kann. Dies gilt unabhängig von Art und Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen. Wird der Steuerberater mit steuerlichen Angelegenheiten und der Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung betraut, kann der Vertrag vom Mandanten fristlos gekündigt werden, auch wenn der Steuerberater bis zur Kündigung ausschließlich Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanz- und Lohnbuchhaltung entfaltet hat.[6] Ein Nachbesserungsrecht steht dem gekündigten Steuerberater nicht zu.[7]

Das LG Münster hält allerdings die Vereinbarung eines Nachbesserungsrechts für zulässig.[8] Ein Nachbesserungsrecht steht dem zur ...

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