Fachbeiträge & Kommentare zu Medikament

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.5 Nutzenbewertung für bereits zugelassene Arzneimittel (Abs. 6); außer Kraft ab 1.1.2014

Rz. 37 Auch für bereits zugelassene und im Verkehr befindliche Arzneimittel konnte der Gemeinsame Bundesausschuss eine Nutzenbewertung veranlassen. Die Nutzenbewertung war dann Grundlage der nachfolgenden Vereinbarung eines Erstattungsbetrages zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem pharmazeutischen Unternehmer. Die Formulierung in Abs. 6 Satz 1 zeigte, da...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.3.4 Arzneimittel ohne Zusatznutzen (Abs. 4)

Rz. 33 Wird für ein Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen keine therapeutische Verbesserung und damit kein Zusatznutzen festgestellt, ist es vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinem Beschluss nach Abs. 3 in die Festbetragsgruppe nach § 35 Abs. 1 mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimitteln einzuordnen (Abs. 4 Satz 1). Voraussetzung hierfür ist, dass die Wirks...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.3.1 Arzneimittel mit Zusatznutzen (Abs. 3)

Rz. 30 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Entschließung über die Nutzenbewertung innerhalb von 3 Monaten nach der Veröffentlichung der Nutzenbewertung, die nach Abs. 2 Satz 3 spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem nach Abs. 1 Satz 3 maßgeblichen Zeitpunkt für die Einreichung der Nachweise im Internet zu veröffentlichen ist. Für das Verfahren ...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) komplett neu gefasst und seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 6 Nr. 1a des Medizinforschungsgesetzes v. 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 324) mit Wir...mehr

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Sommer, SGB V § 31a Medikat... / 2.1 Anspruch auf Erstellung und Aushändigung (Abs. 1)

Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 1 haben Versicherte, die gleichzeitig mindestens 2 verordnete Arzneimittel anwenden, ab dem 1.10.2016 Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform. Ab dem 9.6.2021 besteht aufgrund der Erweiterung durch das DVPMG v. 3.6.2021 auch ein Anspruch auf Erstellung eines elektronischen Medikationsplans nach § 334 Abs. 1 Satz 2 ...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.2.5 Sonderregelungen (Abs. 1b bis 1d)

Rz. 26 Der auf der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit durch das AMVSG v. 4.5.2017 eingeführte Abs. 1b (nach der Änderung durch das GKV-FKG – vgl. Rz. 4h – nun Abs. 1b Satz 3) schafft eine weitere Sonderregelung, die den pharmazeutischen Unternehmer von der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen nach Abs. 1 Satz 3 entbindet. Nach Abs. 1b Nr. 1 hand...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.2.4 Nachweis des Zusatznutzens und Nutzenbewertung

Rz. 19 Der medizinische Zusatznutzen ist im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie festzulegen. Vergleichstherapie ist diejenige Behandlung, die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis in einer Indikation zweckmäßig und wirtschaftlich ist (BT-Drs. 17/2413 S. 21). Insofern stellt Abs. 1 Satz 10 klar, dass es sich bei der Vergleichstherapie um eine...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) komplett neu gefasst und seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 6 Nr. 1a des Medizinforschungsgesetzes v. 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 324) mit Wirkung zum zum ...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.3.3 Anwendungsbegleitende Datenerhebung und Auswertung (Abs. 3b)

Rz. 32b Abs. 3b ist durch das AMVSichG v. 9.8.2019 neu eingefügt worden. Nach Satz 1 kann der Gemeinsame Bundesausschuss von pharmazeutischen Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist frühestens mit Wirkung zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens (Klarstellung durch das GKV-FKG v. 22.3.2020 zur Erfassung aller Patienten und Patientinnen, die ab diesem Zeitpunkt ...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.1 Nutzenbewertung

Rz. 5 Die Nutzenbewertung nach § 35a ist im Kontext mit § 130b zu sehen. Danach vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit dem pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung auf Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Nutzenbewertung mit Wirkung für alle Krankenkassen Erstattungsbeträge in ...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.2.2 Neue Wirkstoffe

Rz. 10 § 35a Abs. 1 enthält die Grundregeln für das Verfahren der Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist zuständig für die Bewertung des Nutzens von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen. Neue Stoffe im Sinne dieser Vorschrift sind Wirkstoffe, deren Wirkung bei der erstmaligen Zulassung durch die zuständig...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.6 Abs. 6 i. d. F. durch das AMVSG zum 13.5.2017

Rz. 39c Das AMVSG v. 4.5.2017 hat Abs. 6 wieder eingeführt. Die Norm regelt die Bewertung von Arzneimitteln im sog. Bestandsmarkt, die mit dem 14. SGB V-Änderungsgesetz aufgehoben worden war. Der Gesetzgeber sah es sinnvoll und erforderlich an, in bestimmten Fällen eine Nutzenbewertung für Arzneimittel mit Wirkstoffen durchzuführen, die schon in bereits vor dem 1.1.2011 erst...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.2.3 Vorlage von Nachweisen

Rz. 13 Die Grundlagen der Nutzenbewertung hat der pharmazeutische Unternehmer zu erbringen. Abs. 1 Satz 3 verpflichtet ihn, die wesentlichen Daten zum Nutzen vorzulegen, über die er sowieso verfügt. Die Bewertung soll aufgrund dieser Daten erfolgen. Ein erheblicher Zusatzaufwand gegenüber dem bisherigen Verfahren entsteht i. d. R. nicht, da der pharmazeutische Unternehmer au...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.2.1 Einleitung des Verfahrens

Rz. 8 Nach § 3 AM-NutzenV sowie § 1 Abs. 2 des 5. Kapitels der VerfO-GBA wird die Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 1 und 6 durchgeführt für erstattungsfähige Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen und neuen Wirkstoffkombinationen die ab dem 1.1.2011 erstmals in den Verkehr gebracht werden, sofern erstmals ein Arzneimittel mit diesem Wirkstoff in den Verkehr gebracht wird; die ab de...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 45 Brixius/Maur/Schmidt, Wirtschaftspolitische Auswirkungen des Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes, PharmR 2010, 373. Cassel, Arzneimittel-Innovationen im Visier der Kostendämpfungspolitik – Das AMNOG: seine Chancen, Risiken und Nebenwirkungen, GGW 2011, 15. Fiekas, Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, PharmR 2025, 170. Hess, Die Frühb...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.9 Rechtsschutz (Abs. 8)

Rz. 43 Abs. 8 schließt eine gesonderte Klage gegen die Nutzenbewertung nach Abs. 2, den Beschluss nach Abs. 3 und die Einbeziehung eines Arzneimittels in eine Festbetragsgruppe nach Abs. 4 aus. Diese Entscheidungen dienen der Vorbereitung von Vereinbarungen nach § 130b oder Festbetragsentscheidungen nach § 35 Abs. 3. Als unselbstständige Verfahrensentscheidungen sind sie ers...mehr

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Sommer, SGB V § 31a Medikat... / 2.2 Inhalt des Medikationsplans (Abs. 2)

Rz. 8 Abs. 2 Satz 1 legt fest, was in den Medikationsplan mit Anwendungshinweisen zu dokumentieren ist. Die sind zunächst die verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die von dem den Plan erstellen Arzt verordnet wurden. Zusätzlich sind aufzunehmen die Arzneimittelverschreibungen durch andere Ärzte. Zu berücksichtigen sind nach Abs. 2 Nr. 2...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.3.2 Veröffentlichung der Beschlüsse (Abs. 3a)

Rz. 32a Die seit Januar 2011 praktizierte Nutzenbewertung hat zu einer deutlichen Verbesserung der Transparenz über den Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln beigetragen. Das gewonnene Wissen kommt nach Ansicht des Gesetzgebers jedoch noch nicht in zufriedenstellendem Ausmaß in der Versorgungspraxis an, da es an einer im Hinblick auf die Verwendbarkeit im Praxisalltag aufbere...mehr

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Sommer, SGB V § 31a Medikat... / 2.3 Anspruch auf Aktualisierung (Abs. 3 und 3a)

Rz. 9 Der Medikationsplan ist zu aktualisieren, sobald der Arzt die Medikation ändert oder Erkenntnis davon erlangt, dass eine anderweitige Änderung der Medikation eingetreten ist. Voraussetzung für diesen Änderungsanspruch ist allerdings, dass der Versicherte auch nach der Änderung immer noch gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel (Satz 1) anwendet. Nach Satz ...mehr

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Sommer, SGB V § 301 Kranken... / 2.2 Verschlüsselung von Diagnosen und Prozeduren (Abs. 2)

Rz. 13 Die Diagnosen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 7 (Einweisungsdiagnose, Aufnahmediagnose, Hauptdiagnose für die Entlassung oder Verlegung und Nebendiagnosen) sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweiligen vom BfArM (www.bfarm.de) im Auftrag des BMG herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln (Satz 1). Operationen und sonstige Pr...mehr

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Sommer, SGB V § 33a Digital... / 2.4 Zuweisungs- und Absprachenverbot (Abs. 5 und 5a)

Rz. 11 Der durch das DVPMG v. 3.6.2021 eingefügte Abs. 5 Satz 1 verbietet Vertragsärzten, Vertragszahnärzten und Vertragspsychotherapeuten eine unmittelbare oder mittelbare Zuweisung von Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen an bestimmte Leistungserbringer. Dadurch soll eine an den Kategorien des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der medizinischen Notwendigkeit orie...mehr

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Sommer, SGB V § 33a Digital... / 2.1.2 Weitere Voraussetzungen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 6 Der Leistungsanspruch ist an weitere Voraussetzungen geknüpft. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 konkretisiert den Anspruch insofern, als nur solche digitalen Gesundheitsanwendungen in Betracht kommen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen wurden. Damit soll gewährleistet werden, das...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.4 Erneute Nutzenbewertung (Abs. 5 und 5a; Abs. 5b)

Rz. 34 Nach Abs. 5 kann der pharmazeutische Unternehmer frühestens ein Jahr nach Veröffentlichung des Beschlusses nach Abs. 3 eine erneute Nutzenbewertung beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass er die Erforderlichkeit wegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nachweist, was letztlich bedeutet, dass sich der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nachhaltig geändert...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.7 Beratung des pharmazeutischen Unternehmers (Abs. 7)

Rz. 40 Die Beratung des pharmazeutischen Unternehmers ist eine durch das AMNOG v. 22.10.2010 eingeführte neue Aufgabe. Abs. 7 (vgl. auch § 8 AM-NutzenV) will gewährleisten, dass der pharmazeutische Unternehmer frühzeitig die Möglichkeit einer wissenschaftlichen verfahrenstechnischen Beratung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erhalten kann. Soweit erforderlich erteilt der ...mehr

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Sommer, SGB V § 33a Digital... / 2.5 Berichtspflicht (Abs. 6 und 7)

Rz. 13 Abs. 6 enthält eine Berichtspflicht für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV). Der Gesetzgeber will dadurch die Entwicklung des neuen Leistungsbereichs durch einen Anspruch auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen von Anfang an beobachten und strukturiert erfassen. Deswegen muss der GKV-SV künftig jährlich zum 1.4. eines Kalenderjahres einen Be...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.8 Übergangsregelung

Rz. 42 Die gemäß § 35a Abs. 1 Satz 7 Nr. 6 gebotene Übergangsregelung für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die bis zum 31.7.2011 erstmals in Verkehr gebracht werden, findet sich in § 10 AM-NutzenV. Danach berät der Gemeinsame Bundesausschuss für bis zum 31.7.2011 einzureichende Dossiers den pharmazeutischen Unternehmer abweichend von § 8 Abs. 3 über Inhalt und Vollständig...mehr

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Sommer, SGB V § 33a Digital... / 2.1.3 Leistungsausschluss (Abs. 1 Satz 6)

Rz. 8a Der durch das DigiG v. 22.3.2024 angefügte Satz 6 soll klarstellen, dass sich der Leistungsanspruch nicht auf unselbständige Software erstreckt, die der unmittelbaren Steuerung von aktiven therapeutischen Produkten dient. Zudem wird ein Leistungsausschluss für Produkte digitaler Gesundheitsanwendungen vorgesehen, die lediglich zur Benutzung mit bestimmten Hilfs- oder ...mehr

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Sommer, SGB V § 31a Medikat... / 2.4 Wirkstoffbezeichnung (Abs. 3b)

Rz. 9b Abs. 3b ist bis zur Änderung der Norm durch das DigiG v. 22.3.2024 als Abs. 3a durch das DVG v. 9.12.2019 aufgrund des Beschlusses des 14. Ausschusses (BT-Drs. 19/14867 S. 10) eingefügt worden. Nach Satz 1 sind bei der Angabe von Fertigarzneimitteln im Medikationsplan neben der Arzneimittelbezeichnung auch die Wirkstoffbezeichnung, die Darreichungsform und die Wirkstä...mehr

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Sommer, SGB V § 31a Medikat... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (E-Health-Gesetz) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) mit Wirkung zum 29.12.2015 eingefügt. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Ges...mehr

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Gesetz zur Änderung des Med... / 1 Ausgangssituation

Seit dem "Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften" im Jahr 2017 dürfen Ärztinnen und Ärzte Cannabisarzneimittel, einschließlich Cannabisblüten, zu medizinischen Zwecken verschreiben. Diese Verschreibung kann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgen. Neuregelung durch das Cannabisgesetz (CanG) im Jahr 2024 Mit dem CanG (in Kr...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Künstliche Intelligenz und ... / 1 Einführung in die Datenregulierung von KI-Systemen

Künstliche Intelligenz findet bereits in vielfältigsten alltäglichen Systemen indirekt oder direkt Anwendung. Dies geschieht bewusst über die Nutzung von ChatBots, die mit sog. generativer Künstlicher Intelligenz Inhalte, Audios, Bilder oder Videos erzeugen oder indirekt über die Online-Suche von Inhalten, die Entwicklung von Medikamenten oder beim Einsatz von autonomen Syst...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Künstliche Intelligenz und ... / 4.4 Haftungsrecht

Das haftungsrechtliche Umfeld für Künstliche Intelligenz wird maßgeblich durch spezifische zivilrechtliche Haftungsrichtlinien bestimmt. Ziel war es, die bestehenden Asymmetrien bei der Durchsetzung von Ansprüchen, bedingt durch die technische Komplexität und Intransparenz (s. sog. „Blackbox-Effekt“) von KI-Systemen, auszugleichen. Hierzu wurden auf EU-Ebene zwei Richtlinien...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Neue, geänderte und neu gef... / Europarecht

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Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Neue, geänderte und neu gef... / DGUV Regelwerk

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Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Neue, geänderte und neu gef... / Bundesrecht

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Unfallmedizin für Anwälte / 6. Epilepsie

Rz. 256 Epilepsie ist eine Krankheit, die vom Gehirn ausgeht. Man kann diese behandeln und ausheilen. Es gibt hier spezielle Kliniken und Spezialisten, die man konsultieren sollte. Im Unfallbereich ist hieran immer zu denken, wenn Kopfverletzungen vorliegen. Liegen sogar Hirnverletzungen oder schwere Kopfverletzungen vor, ist als eventuell eintretende Dauerfolge die Epilepsi...mehr

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Private Krankenversicherung... / 5.1 Ambulante Leistungen

Privat Krankenversicherte haben grundsätzlich das Recht der freien Arztwahl. Auch Fachärzte können ohne Überweisung aufgesucht werden. Dies gilt ebenso für Klinikärzte, die ambulant tätig sind. Die Mediziner sind gegenüber Privatpatienten – im Unterschied zur GKV – keiner Budgetierung unterworfen. Für ambulante Leistungen ist die Direktabrechnung zwischen Arzt und Privatpatie...mehr

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§ 11 Unfallmedizin für Anwälte / 5. Embolie

Rz. 253 Von einer Embolie spricht man, wenn ein Verschluss eines Blutgefäßes vorliegt. Hierzu können körpereigene, aber auch körperfremde Substanzen wie Fetttropfen, Blutgerinnsel oder Luftblasen führen. Es kommt zu einer Durchblutungsstörung, d.h. es ist kein Rückfluss des Blutes mehr möglich. Meist lag vorher eine Thrombose vor, d.h. auch ein Verschluss eines Blutgefäßes d...mehr

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§ 11 Unfallmedizin für Anwälte / I. Einleitung

Rz. 231 Die nachfolgenden, alphabetisch geordneten Komplikationen, Spätfolgen und Risiken sind Schlagworte, die von Bedeutung sein können. Immer wenn eines dieser Schlagworte, wie zum Beispiel Achsfehlstellungen, Amputationen, Embolien, Kompartmentsyndrom, Osteitis, Nekrose etc., in Arztberichten zu lesen ist, müssen die Alarmglocken angehen, da dies zu Komplikationen führen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Unfallmedizin für Anwälte / 3. Komplikationen, Spätfolgen und Risiken

Rz. 176 Die Komplikationen und Risiken sind extrem hoch. Neben Hautschädigungen kommt es zu Blasen- und Mastdarmstörungen und zu Störungen der Sexualfunktion, da das Rückenmark auch wesentliche Anteile des Sexuallebens steuert. Es besteht eine erheblich erhöhte Thrombosegefahr (siehe Rdn 298 f.). Es kommt zu Schmerzen aufgrund der Spastik, die durch Schmerzmittel therapiert ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Häusliche Krankenpflege / 1.2.2 Behandlungspflege

Zur Behandlungspflege gehören ausschließlich solche medizinischen Hilfeleistungen, die nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden. Sie umfassen z. B. Injektionen, Verbandwechsel, Katheterisierung, Einlaufe, Spülungen, Einreibungen, Dekubitusvorsorge, Krisenintervention, Vorbeugen bei Suizidgefährdung psychisch Kranker oder Sicherung des notwendigen Patientenbeitrags ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Unfallmedizin für Anwälte / c) Komplikationen, Spätfolgen und Risiken

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Personenversicherungen / c) Durch Heilmaßnahmen und Eingriffe

Rz. 130 Dieser Ausschluss spielt insbesondere im Arzthaftungsrecht eine Rolle, da unter diesen Ausschluss in der Regel die medizinischen oder aber auch nur kosmetischen Behandlungen am Körper fallen. Normalerweise geschehen Operationen mit Einwilligung des Patienten. Verlaufen diese planmäßig, wird man die unfreiwillige Gesundheitsschädigung verneinen müssen. In diesem Fall ...mehr

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§ 11 Unfallmedizin für Anwälte / cc) Komplikationen, Spätfolgen und Risiken

Rz. 25 Bei der Oberarmschaftfraktur oder Humerusschaftfraktur besteht oftmals die Gefahr der Verletzung des Radialisnervs. Dieser Nerv kreuzt im mittleren Oberarmdrittel knochennah den Humerus und ist in der Region bis zu 15 % begleitverletzt. Allerdings kann dieser Nerv auch bei einer Metallentfernung (Nagelentfernung) verletzt werden. Wenn der Nerv geschädigt ist, tritt di...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Krankenkassenwahl: Vor- und... / 1.1.4 Zuzahlungen

Bei einigen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung fallen für die Versicherten Zuzahlungen an. Zu nennen sind hier u. a. Zuzahlungen zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Haushaltshilfen, Soziotherapien, stationären Maßnahmen (Krankenhausbehandlung, Kuren) und Fahrtkosten. Eine Befreiung von den Zuzahlungen ist unter bestimmten Vorausset...mehr

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§ 10 Personenversicherungen / a) Durch Bewusstseinsstörungen

Rz. 115 Die Bewusstseinsstörung spielt in der Rechtsprechung eine ganz entscheidende Rolle und ist gerade im Bereich des Straßenverkehrs von erheblicher Bedeutung. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursa...mehr

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§ 11 Unfallmedizin für Anwälte / 3. Komplikationen, Spätfolgen und Risiken

Rz. 160 Wie bereits erwähnt, können bei Nervenschädigungen sehr viele Probleme auftreten, wie Bewegungseinschränkungen, komplette Lähmungen, Teillähmungen, Kraftverlust, chronische Schmerzen und Muskelschwund. Darüber hinaus besteht das allgemeine Operationsrisiko einer Thrombose, Embolie, Infektion und von erneuten Nervenschädigungen (siehe Rdn 298 f., 253 f., 264). Rz. 161...mehr

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§ 11 Unfallmedizin für Anwälte / b) Arztkontakt/Rücksprache

Rz. 123 Es sind Unfallchirurg, Orthopäde und Physiotherapeut zu kontaktieren. Insbesondere der Physiotherapeut ist auch hier wichtig, da eine frühzeitige Mobilisation wichtig ist. Unter anderem werden die Patienten schon am ersten Tag nach der Operation auf die Bettkante gesetzt, um Übungen zu machen. Ferner spielt hier oftmals auch der Internist eine Rolle, da die älteren P...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rabatt / 2.6.3 Veräußerung überwiegend an fremde Dritte

Ausgeschlossen von der Rabattregelung sind Waren oder Dienstleistungen, die überwiegend dem Bedarf der Arbeitnehmer dienen. Nicht erforderlich ist, dass das Produkt zum üblichen Geschäftsgegenstand gehört.[1] In Betracht kommt z. B. die Überlassung von Dienstwohnungen durch Arbeitgeber, die ihre Wohnungen durch selbstständige Wohnungsgesellschaften verwalten lassen bzw. die n...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Reisekosten, Inland / 2.4.2 Vorrang der arbeitsrechtlichen Zuordnung

Vorrang hat nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die arbeitsrechtliche Zuordnung. Die zeitliche Abgrenzung ist als subsidiäre Alternative festgelegt, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitgeber keine dienst- bzw. arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte getroffen hat oder diese nicht eindeutig ist. Steuerrecht folgt Arbeitsrecht Bei der arbeitsre...mehr