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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 [Steuer ... / 4.44.2 Entwicklung der Vorschrift

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 612

Nach Nr. 44 der damaligen Anlage des UStG waren bis 31.12.2001 Fütterungsarzneimittel begünstigt. Durch Art. 18 Nr. 20 Buchst. c des Steueränderungsgesetzes 2001 v. 20.12.2001[1] ist Nr. 44 der damaligen Anlage des UStG mWv 1.1.2002 aufgehoben worden. Fütterungsarzneimittel fallen somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unter die Steuerermäßigung. Der Gesetzgeber hat den Wegfall der Nr. 44 der damaligen Anlage des UStG damit begründet, dass die Aufhebung der Begünstigung für diese Umsätze erforderlich sei, um zu erreichen, dass Arzneimittel insgesamt gleich behandelt würden und der bisherige Wertungswiderspruch zur Nichtbegünstigung von Arzneimitteln im Bereich der Humanmedizin beseitigt werde.[2] Auf die Gründe, die zur Einführung der Steuerermäßigung für Fütterungsarzneimittel zum 1.1.1975 geführt hatten (Rz. 613), geht die Gesetzesbegründung nicht mehr ein.

 

Rz. 613

Fütterungsarzneimittel sind mWv 1.1.1975 in die Steuerermäßigung einbezogen worden, um sie umsatzsteuerlich nicht höher zu belasten als die übrigen Futtermittel, die nach Nr. 37 (bis zum 31.12.1987: Nr. 32) der Anlage bzw. Anlage 2 des UStG begünstigt sind (Rz. 566ff.). Die Lieferung von Fütterungsarzneimitteln hätte nach dem bis 31.12.1974 geltenden Recht dem allgemeinen Steuersatz unterlegen, da diese als Mischprodukt von Arznei- und Mischfuttermitteln zolltariflich nicht als Futtermittel i. S. d. ZT-Nr. 23.07 des damaligen Zolltarifs (begünstigt nach Nr. 32 der damaligen Anlage des UStG), sondern als Arzneiwaren der ZT-Nr. 30.03 des damaligen Zolltarifs anzusehen waren. Hieraus hätte sich die gesundheitspolitisch unerwünschte Folge ergeben können, dass die nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG) besteuerten Landwirte wegen des aufgrund der USt höheren Preises keine Fütterungsarzneimittel bezogen hätten....

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