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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 [Steuer ... / 4.37.4 Einzelheiten der Abgrenzung

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 565

Im Einzelnen fallen unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 566

a)

Mehle und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder von anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben (Position 2301 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Mehle, Pulver und gröber zerkleinerte Waren, die durch Verarbeitung ganzer Tiere (einschließlich Geflügel, Meeressäugetiere, Fische, Krebstiere und Weichtiere) oder durch Verarbeitung bestimmter Tierteile (Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse usw., nicht aber Knochen, Hufe, Hörner, Schalen usw.) gewonnen werden und ungenießbar sind, z. B. Tierkörpermehl, Fleischmehl, Fischmehl, Garnelenmehl. Grieben gehören hierher, auch wenn sie genießbar sind.

Die Ausgangsstoffe fallen hauptsächlich in Schlachthöfen, auf Fangschiffen, die den Fang an Bord verarbeiten, und in der Konservenindustrie an. Sie werden im Allgemeinen mit Dampf behandelt und zum Ausziehen des Fetts oder Öls gepresst oder mit Lösemitteln behandelt. Der Rückstand wird durch längere Wärmebehandlung getrocknet und haltbar gemacht und schließlich gemahlen.

Hierzu gehören die vorbezeichneten Erzeugnisse auch in Form von Pellets (d. h. Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels wie Melasse oder stärkehaltige Stoffe in einer Menge von nicht mehr als drei Gewichtshundertteilen zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind). Die Erzeugnisse werden im Allgemeinen zum Füttern, einige jedoch für andere Zwecke (z. B. als Dünger) verwendet.

Hierzu gehören nicht

  1. Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (Kap. 3, 5 oder 16 des Zolltarifs); sie können jedoch, sofern sie genießbar sind, unter Nr. 3 oder 28 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 197, Rz. 448);
  2. Abfälle von Fischen (Position 0511 des Zol...

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