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GHS: Umsetzung durch die CLP-Verordnung / 4.1.1 Titel I: Allgemeines

Dr. rer. nat. Ulrich Welzbacher
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Titel I "Allgemeines" (Art. 1 bis 4) enthält neben Angaben zum Zweck und Geltungsbereich der Verordnung die Begriffsbestimmungen sowie allgemeine Bestimmungen zu den Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten.

Der Geltungsbereich der CLP-Verordnung ist nahezu identisch mit dem der früheren Stoff- und Zubereitungsrichtlinie. Die Verordnung gilt für alle chemischen Produkte außer für:

  • radioaktive Stoffe und Gemische,
  • Stoffe und Gemische unter zollamtlicher Überwachung innerhalb der Transportkette,
  • nicht isolierte Zwischenprodukte,
  • nicht in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung,
  • Abfälle zur Beseitigung.

Darüber hinaus gilt sie ebenfalls nicht für die folgenden Produkte als Fertigerzeugnisse:

  • Arzneimittel,
  • Tierarzneimittel,
  • kosmetische Mittel,
  • Medizinprodukte und medizinische Geräte,
  • Lebensmittel oder Futtermittel.

Vergleichbare Ausnahmen gibt es auch für die REACH-Verordnung (1907/2006/EG).

Die CLP-Verordnung enthält insgesamt 37 Begriffsbestimmungen, die mit denen in der REACH-Verordnung übereinstimmen, soweit sie dort ebenfalls genannt werden. Übereinstimmung besteht auch mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen auf UN-Ebene. Damit soll eine größtmögliche Einheitlichkeit in der Anwendung des Chemikalienrechts in der Gemeinschaft und im Welthandel sichergestellt werden.

Analog zum früheren EG-Recht müssen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender (heute kurz als "Lieferanten" bezeichnet) Stoffe oder Gemische entsprechend den Vorschriften der CLP-Verordnung einstufen und kennzeichnen. Auch nicht in Verkehr gebrachte Stoffe müssen eingestuft werden, wenn sie nach der REACH-Verordnung registriert oder gemeldet werden müssen.

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