Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

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Meinungsfreiheit: Grundsätz... / 5 Besonderheiten im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst gelten anderen Grenzen für die Äußerung von Meinungen als in privaten Arbeitsverhältnissen. Denn Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst treffen besondere Pflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber. Die Tarifnorm nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L sieht vor, dass sich Beschäftigte durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 8... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 8 BUrlG gilt für den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis gewährt wird. Damit findet die Vorschrift keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich eine Urlaubsabgeltung erhält, weshalb der Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses trotz Zahlung einer Urlaubsabgeltung sofort ein neues Arbei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.9 Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen (§ 12 Abs. 4 BewG)

Rz. 118 § 12 Abs. 4 BewG regelt die Bewertung noch nicht fälliger Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen. Nicht fällig sind Ansprüche aus Lebensversicherungen, solange die versicherte Person noch nicht verstorben ist, und Ansprüche aus Rentenversicherungen, solange die Rentenzahlung noch nicht aufgenommen worden ist. Anderenfalls sind die Ansprüche nach al...mehr

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Meinungsfreiheit: Grundsätz... / 3.2 Treue- und Rücksichtnahmepflicht

Einer der zentralen Nebenpflichten jedes Arbeitsverhältnisses ist die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Hiernach sind die Arbeitsvertragsparteien dazu verpflichtet, Rücksicht auf die Interessen der anderen Partei zu nehmen und den Vertragszweck zu fördern bzw. nicht zu gefährden. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die...mehr

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Meinungsfreiheit: Grundsätz... / 6 Handlungspflichten und Handlungsoptionen für Arbeitgeber

Arbeitgeber können rechtlich dazu verpflichtet sein, Maßnahmen gegen Mitarbeiter zu ergreifen, die bestimmte politische Meinungen äußern. Gesetzliche Handlungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Nach § 12 Abs. 1 AGG sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen aufgrund eines nac...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.3 Abgrenzung zum Schadensersatz

Rz. 41 Echte Schadensersatzleistungen sind kein Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung. Soweit Schadensersatz geleistet wird, fehlt ein Leistungsaustausch; denn Schadensersatz wird nicht geleistet im Hinblick auf eine Lieferung oder sonstige Leistung, sondern weil der Schädiger nach Vertrag oder Gesetz für einen Schaden einzustehen hat. Es ist daher im Einzelfall ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 4... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 4 BUrlG knüpft den Anspruch auf den Vollurlaub daran, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Zeit – 6 Monate – im Arbeitsverhältnis stand, bevor er den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub geltend machen kann. Diese vom Gesetz so bezeichnete Wartezeit zählt zu den Grundsätzen des Urlaubsrechts, die schon vor dem Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) allgemein...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.11.4 Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer

Rz. 139 Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer sind solche, bei denen das Ende in absehbarer Zeit sicher und nur der Zeitpunkt des Wegfalls unsicher ist. So verhält es sich z. B. bei der Nutzung eines zinslosen Darlehens, das für unbestimmte Zeit gewährt wurde.[1] Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer liegen auch vor, wenn das Recht auflösend bedingt ist...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 4... / 4.3 Das Ende der Wartezeit

Rz. 25 Das Ende der Wartezeit richtet sich nach § 188 BGB, wobei wiederum danach zu differenzieren ist, ob für den Beginn der Frist der erste Tag des Arbeitsverhältnisses mitzählt oder nicht. § 193 BGB findet auf die Berechnung der Wartezeit keine Anwendung. Der Zeitraum von 6 Monaten verlängert sich deshalb nicht, wenn sein letzter Tag auf einen Sonntag, einen allgemeinen F...mehr

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Meinungsfreiheit: Grundsätz... / 2.2.1 Fall 1: Diskussionsbeitrag zu Trennungsgesprächen

Das BAG entschied im November 2005 einen Fall, in dem es um einen Diskussionsbeitrag zu Trennungsgesprächen ging, die der Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten führen musste, um die Solvenz des Unternehmens zu erhalten.[1] Der gekündigte Arbeitnehmer war Betriebsratsmitglied und postete eine Bilderabfolge ("Gif") auf einem von ihm erstellten Forum, das als In...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.8 Abweichende Bewertung von Kapitalschulden

Rz. 117 Schulden sind unabhängig davon abzuziehen, dass sie uneinbringlichen und damit nach § 12 Abs. 2 BewG nicht anzusetzenden Forderungen der Gläubiger entsprechen; § 12 Abs. 2 BewG gilt ausdrücklich nur für Forderungen, nicht jedoch für die entsprechenden Schulden.[1] Ebenso wenig rechtfertigt es der Umstand, dass die Durchsetzung der Forderung aus Sicht des Gläubigers z...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5.1 Begriff

Rz. 60 Nach § 9 Abs. 1 BewG ist bei Bewertungen – soweit nichts anderes vorgeschrieben ist – der gemeine Wert zugrunde zu legen. Der gemeine Wert wird nach § 9 Abs. 2 S. 1 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen,...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 4... / 4.2.2 Unterbrechungen der Wartezeit

Rz. 21 Von Bedeutung für die Wartezeit sind hingegen rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Wartezeit. Diese führen grundsätzlich dazu, dass die Wartezeit im Fall eines erneuten Arbeitsverhältnisses zwischen denselben Parteien wiederum vollständig zurückgelegt werden muss. Warum das Arbeitsverhältnis unterbrochen wurde, ist dabei zunächst gleichgült...mehr

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Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kün... / 2.3.2.2 Kündigung durch den Auszubildenden

Rz. 11 § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG gilt auch für Kündigungen durch den Auszubildenden. Typischerweise sind hier Zahlungsrückstände im Hinblick auf die geschuldete Ausbildungsvergütung oder die Beschäftigung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten (vgl. § 14 Abs. 1 BBiG) zu nennen. Dabei muss auch der Auszubildende das Verhalten des Ausbildenden zuvor abgemahnt haben, bevor er eine auß...mehr

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Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kün... / 2.4 Form, Erklärungsfrist und Zugang der Kündigung

Rz. 13 Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des § 22 Abs. 2 BBiG unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Hierbei handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Sind die Gründe für die Kündigung im Kündigungsschreiben nicht angegeben, ist die Kündigung nach § 125 BGB nichtig.[1] Zweck der Vorschrift ist, dem Erklärungsempfänger eine Prü...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.5 Außerordentliche Kündigung

Rz. 11 § 6 Satz 1 KSchG gilt auch für außerordentliche Kündigungen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Sofern der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochen-Frist der §§ 4 Satz 1 KSchG, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG Kündigungsschutzklage erhebt, kann er auch nach Ablauf dieser Frist weitere Gründe für die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung in den Prozess einführen. Beispiel Der Arbeitne...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 2.3 Form der Kündigung

Rz. 14 Auch bei einer Kündigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind vertraglich vereinbarte oder gesetzlich vorgeschriebene Formvorschriften zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Schriftform nach § 623 BGB. Die Kündigung kann vom Insolvenzverwalter selbst oder von einem gesetzlich oder rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter ausgesprochen werden.[1] Die V...mehr

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Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kün... / 2.3.3 Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG

Rz. 12 Gibt der Auszubildende die Berufsausbildung auf oder will er sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen, kann er das Ausbildungsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Ein solcher Wille muss zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen und gegenüber dem Ausbildenden unter Angabe der Gründe schriftlich erklärt werden. Eine spätere Ä...mehr

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Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kün... / 2.3.2.1 Kündigung durch den Ausbildenden

Rz. 8 Der Begriff des wichtigen Grundes in § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG entspricht dem in § 626 Abs. 1 BGB. [1] Eine Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 setzt demnach voraus, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses b...mehr

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Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kün... / 2.3.2 Kündigung aus wichtigem Grund (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG)

2.3.2.1 Kündigung durch den Ausbildenden Rz. 8 Der Begriff des wichtigen Grundes in § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG entspricht dem in § 626 Abs. 1 BGB. [1] Eine Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 setzt demnach voraus, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fo...mehr

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Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kündigung und Schadensersatz

1 Allgemeines Rz. 1 Ausbildungsverhältnisse werden naturgemäß (§ 21 BBiG) nur für einen bestimmten Zeitraum geschlossen. Insofern stellt eine vorzeitige Beendigung durch Kündigung noch mehr die Ausnahme dar als in "normalen" Arbeitsverhältnissen. Nach der Überlegung des Gesetzgebers ist es notwendig, Kündigungsmöglichkeiten für beide Seiten während einer obligatorischen Probe...mehr

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Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kün... / 2.2 Kündigungen während der Probezeit

Rz. 5 Während der Probezeit i. S. v. § 20 BBiG (mindestens ein Monat, höchstens 4 Monate) kann das Berufsausbildungsverhältnis nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer auszusprechenden Kündigung muss daher zunächst festgestellt werden, ob die nach § 20 zwingend zu vereinbarende Probezeit ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO § 113 Kündigung in der Insolvenz

1 Allgemeines Rz. 1 Nach § 108 InsO bleiben zum Insolvenzschuldner bestehende Arbeitsverhältnisse von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen werden jedoch in diesem Fall nach Maßgabe der §§ 80 ff. InsO vom Insolvenzverwalter wahrgenommen. § 113 InsO trägt den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens Rechnung und er...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 7 Wirksamwerden der Kündigung

1 Allgemeines Rz. 1 § 7 KSchG fingiert rückwirkend die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen oder außerordentlichen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) Arbeitgeberkündigung, die der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig mit einer Kündigungsschutzklage[1] angreift; die Norm entfaltet also materiell-rechtliche Wirkung.[2] Dementsprechend ist eine verspätete Klage gegen die Kündigung als unbegrü...mehr

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Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kün... / 2.1 Kündigungen vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses

Rz. 3 Häufig werden Berufsausbildungsverträge lange vor dem Beginn der eigentlichen Ausbildung geschlossen.[1] Dies führt zu der Frage, ob eine Vertragspartei in dem Fall, dass von ihr eine Beendigung gewünscht wird, den ersten Tag des Ausbildungsverhältnisses abwarten muss. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen Zwang zur Vereinbarung ein...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Flexible Arbeitszeit: Störf... / 2.1 Ende der Beschäftigung durch Kündigung

Der häufigste Grund für einen Störfall liegt in der Beendigung der Beschäftigung durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Das Entgeltguthaben wird ausgezahlt, weil es nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden kann. Das Ende der Beschäftigung ist aber nicht zwangsläufig mit der Auszahlung des Entgeltguthabens verbunden. In den folgenden Fällen liegt d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsverweigerung / 2 Kündigung

Ist eine Arbeitsverweigerung beharrlich, ist sie geeignet, eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen und kann sogar ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 BGB für eine fristlose Kündigung sein.[1] Wichtig Beharrliche Arbeitsverweigerung Ein Arbeitnehmer verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachdrücklich nicht leisten will....mehr

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Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kün... / 2.3 Kündigungen nach Ablauf der Probezeit

2.3.1 Einleitung Rz. 7 Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis grds. nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Der Auszubildende kann darüber hinaus das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will (sog....mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 2 Kündigungsrecht

Rz. 2 Sätze 1 und 2 ermöglichen die Kündigung von Dienstverträgen ohne Rücksicht auf die Vertragsdauer oder den Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von höchstens 3 Monaten zum Monatsende. 2.1 Anwendungsbereich Rz. 3 § 113 InsO gilt in persönlicher Hinsicht für Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse. Insbesondere erfasst die Regelung auch die Kü...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3 Rechtsfolge

Rz. 9 § 7 KSchG regelt allein die Rechtswirkung der verspäteten Klageerhebung. In welchen Fällen der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben muss, ergibt sich aus § 4 KSchG, der über § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch auf außerordentliche Kündigungen anwendbar ist. Rz. 10 Nach § 7 KSchG gilt die Kündigung als rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig Kündigungsschu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 113 InsO gilt in persönlicher Hinsicht für Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse. Insbesondere erfasst die Regelung auch die Kündigung von Organmitgliedern wie Geschäftsführer einer GmbH sowie Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen. Arbeitnehmerähnliche Personen fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der Sätze 1 und 2, ni...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kün... / 2 Kündigungsvoraussetzungen

Rz. 2 § 22 BBiG unterscheidet zwischen Kündigungen während der Probezeit und Kündigungen nach Ablauf der Probezeit. Für Kündigungen vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses gibt es keine gesetzliche Regelung. Diese 3 Phasen sind voneinander zu unterscheiden. 2.1 Kündigungen vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses Rz. 3 Häufig werden Berufsausbildungsverträge lange vor dem Beginn...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2 Klageverzicht

Rz. 8 Verzichtet der Arbeitnehmer nach Erhebung der Kündigungsschutzklage auf seinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, kann die Kündigungsschutzklage unzulässig sein.[1] § 7 KSchG ist nicht einschlägig. Hinweis Der Arbeitnehmer kann nach Zugang der Kündigung auch außergerichtlich auf seinen Kündigungsschutz verzichten, z. B. in Form einer Ausgleichsqu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 108 InsO bleiben zum Insolvenzschuldner bestehende Arbeitsverhältnisse von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen werden jedoch in diesem Fall nach Maßgabe der §§ 80 ff. InsO vom Insolvenzverwalter wahrgenommen. § 113 InsO trägt den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens Rechnung und erleichtert die...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 2.2 Kündigungsfrist

Rz. 9 Satz 2 bestimmt, dass für ordentliche Kündigungen während des Insolvenzverfahrens eine Kündigungsfrist von höchstens 3 Monaten zu beachten ist. Aus Satz 1 folgt nicht, dass bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten ist.[1] Ist für das jeweilige Arbeitsverhältnis eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich, so findet diese ...mehr

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Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kün... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Ausbildungsverhältnisse werden naturgemäß (§ 21 BBiG) nur für einen bestimmten Zeitraum geschlossen. Insofern stellt eine vorzeitige Beendigung durch Kündigung noch mehr die Ausnahme dar als in "normalen" Arbeitsverhältnissen. Nach der Überlegung des Gesetzgebers ist es notwendig, Kündigungsmöglichkeiten für beide Seiten während einer obligatorischen Probezeit gegenübe...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Rechtzeitige Klageerhebung

Rz. 4 Der Arbeitnehmer muss grds. Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG erheben, um sich auf die Unwirksamkeit einer (Beendigungs-)Kündigung berufen zu können. Lediglich in Ausnahmefällen kommt eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG bzw. eine nach § 6 Satz 1 KSchG verlängerte Anrufungsfrist in Betracht. Rz. 5 So...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 7 KSchG fingiert rückwirkend die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen oder außerordentlichen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) Arbeitgeberkündigung, die der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig mit einer Kündigungsschutzklage[1] angreift; die Norm entfaltet also materiell-rechtliche Wirkung.[2] Dementsprechend ist eine verspätete Klage gegen die Kündigung als unbegründet abzuweis...mehr

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Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kün... / 4 Schadensersatz nach § 23 BBiG

Rz. 16 Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ende der Probezeit vorzeitig beendet und liegt kein Fall des § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG vor, kann nach § 23 Abs. 1 BBiG ein Schadensersatzanspruch gegen die schuldhaft handelnde Vertragspartei bestehen. Der Anspruch muss nach § 23 Abs. 2 BBiG innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemach...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Klagerücknahme

Rz. 6 Der Arbeitnehmer kann die Kündigungsschutzklage nach § 269 Abs. 1 ZPO zurücknehmen. Nach Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nach § 137 Abs. 1 ZPO ist eine Klagerücknahme aber nur mit Zustimmung des Beklagten, d. h. des Arbeitgebers, möglich. Rz. 7 Wird die Kündigungsschutzklage zurückgenommen, gilt der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden (§ 269 Abs. 3 Sat...mehr

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Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kün... / 3 Prozessuales

Rz. 15 Bevor gerichtlich gegen die Kündigung vorgegangen wird, ist § 111 Abs. 2 ArbGG (Anrufung eines gebildeten Schlichtungsausschusses) zu beachten. Ob ein entsprechender Schlichtungsausschuss besteht, muss ggf. durch Nachfrage bei der zuständigen Kammer oder Innung ermittelt werden. Der Schlichtungsausschuss ist in entsprechender Anwendung der Drei-Wochen-Frist des § 4 Sa...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 3 Schadensersatz

Rz. 15 Der Dienstverpflichtete hat nach § 113 Satz 3 InsO einen Anspruch als Insolvenzgläubiger auf Ersatz des ihm wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses entstandenen Schadens. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Zu ersetzen ist allein der durch die vorzeitige Kündigung verursachte Lohnausfall. [1] Ein Schadensersatzanspruch kommt daher nur in Betracht, w...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kün... / 2.3.1 Einleitung

Rz. 7 Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis grds. nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Der Auszubildende kann darüber hinaus das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will (sog. "Berufsaufgabe-...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Änderungskündigung

Rz. 12 Hat der Arbeitnehmer im Falle einer Änderungskündigung das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen, muss er Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erheben, sofern er sich dagegen wehren möchte und die arbeitgeberseitige Änderung der Arbeitsbedingungen eine Änderung des Arbeitsvertrags erfordert und nicht bereits auf der Grundlage des Weisungsrechts des Arbeitg...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 6 KSchG soll den häufig nicht rechtskundigen Arbeitnehmer schützen, der rechtzeitig Klage gegen eine Kündigung erhebt.[1] Im Einzelnen ist jedoch vieles streitig. Hat der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht, kann er sich auch nach Ablauf dieser Frist bis zum Schluss der mündliche...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.1 Fortbestehendes Arbeitsverhältnis

Rz. 4 Voraussetzung für das Wahlrecht des Arbeitnehmers ist, dass gerichtlich rechtskräftig festgestellt wird, dass die vom Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, sondern dass dieses fortbesteht. Dabei ist gleichgültig, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt. Für die außeror...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.4 Klage zur Wahrung der Kündigungsfrist

Rz. 9 In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass der Arbeitgeber die Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung zu kurz berechnet. Im Einzelfall kann deshalb die Kündigung unwirksam und die Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochen-Frist notwendig sein.[1] Andernfalls ist lediglich eine Klage auf Feststellung erforderlich, dass die Kündigung das Arbei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Grds. ist der gekündigte Arbeitnehmer, der sich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzt, verpflichtet, sich um eine zumutbare anderweitige Erwerbstätigkeit zu bemühen. Ansonsten riskiert er die Minderung oder gar den Verlust seines Anspruchs auf Vergütungsnachzahlung nach einem gewonnenen Prozess.[1] Durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1 Entscheidung für Weiterarbeit

Rz. 12 Wenn sich der Arbeitnehmer für die Fortsetzung des alten, unwirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses entscheidet, muss er gegenüber dem alten Arbeitgeber keine besondere Erklärung abgeben. Es reicht aus, dass er die Wochenfrist des § 12 KSchG verstreichen lässt (hierzu unten Rz. 31). Rz. 13 Allerdings muss er sich regelmäßig von dem neuen Arbeitsverhältnis lösen, da di...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Kündigungsschutzklage

Rz. 4 Nach dem Wortlaut des § 6 Satz 1 KSchG kann sich der Arbeitnehmer auf die verlängerte Anrufungsfrist berufen, wenn er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung die Unwirksamkeit der Kündigung im Klageweg geltend macht, d. h. fristgemäß Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erhebt.[1] Hat der Arbeitnehmer gegen eine (Folge-)Kündigung – zulässig...mehr