Problemstellung:
Nach § 15 Abs. 3 TzBfG darf in einem befristeten Arbeitsverhältnis die Dauer einer vereinbarten Probezeit nicht außer Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Die Probezeit i. S. d. § 622 Abs. 3 BGB (nicht die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG) darf danach – unabhängig von der Art der Tätigkeit – immer nur einen Teil der Befristung, niemals aber ihre gesamte Dauer umfassen. Das bedeutet beispielsweise, dass bei einer Befristung für 6 Monate die Probezeit keine 6 Monate betragen darf. Wie lange eine zulässige Probezeit ist, ist nach dem BAG eine Frage des Einzelfalls. Ist die Probezeit zu lang, entfällt sie vollständig.
Darüber hinaus ist ein befristetes Arbeitsverhältnis ordentlich nur kündbar, wenn die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nach § 15 Abs. 4 TzBfG ausdrücklich vereinbart worden ist.
Ist die Dauer der Probezeit zu lang, ist die Probezeit insgesamt unwirksam. Problematisch ist, ob dann auch insgesamt die Möglichkeit der Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses entfällt oder ob die Kündigungsmöglichkeit von der Unwirksamkeit der Probezeit nicht berührt wird.
Das BAG hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass eine zu lange Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis zwar die Wirkung der Probezeitvereinbarung entfallen lässt. Das Arbeitsverhältnis ist dann also mit der längeren Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB und nicht mit der Probezeit-Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB zu kündigen.
Davon unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit, bei entsprechender Vereinbarung nach § 15 Abs. 4 TzBfG das Arbeitsverhältnis dennoch ordentlich zu kündigen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass hinreichend klar ist, dass neben der Probezeitvereinbarung die Möglichk...