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Geltungsbereich des TV-L (§ 1 TV-L) / 2 Zeitlicher Geltungsbereich

Klaus Beckerle
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Der TV-L wurde am 12.10.2006 abgeschlossen und trat gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 TV-L am 1.11.2006 in Kraft. Abweichend hiervon traten nach § 39 Abs. 1 Satz 2 TV-L

  1. § 26 Abs. 1 TV-L (Erholungsurlaub)
  2. § 26 Abs. 2 Buchst. b und c TV-L (Abweichungen vom BUrlG) sowie
  3. § 27 (Zusatzurlaub) am 1.1.2007 in Kraft.

Gemäß § 39 Abs. 2 TV-L kann dieser Tarifvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. Im Fall der Kündigung wirken die Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach, sofern nicht während der Nachwirkung neue Arbeitsverhältnisse begründet werden.

Gesondert kündbar sind nach § 39 Abs. 3 TV-L – und zwar auf landesbezirklicher Ebene, also von jedem einzelnen Mitglied der TdL sowie den entsprechenden Gliederungen der Gewerkschaften ver.di sowie dbb beamtenbund und tarifunion – die Bestimmungen zur regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TV-L), zur Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L) sowie zum Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 TV-L).

Gesondert kündbar nach § 39 Abs. 4 TV-L – aber nur von jeder Tarifvertragspartei des TV-L, also der TdL und den Gewerkschaften ver.di sowie dbb beamtenbund und tarifunion – sind u. a. die Entgelttabellen. Deren Mindestlaufzeit und damit der jeweilige frühestmögliche Kündigungstermin werden im Rahmen der Tarifrunden vereinbart.

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