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Jahreswechsel 2025/2026: Arbeitsrechtliche Änderungen / 3.1.2 Zugangsnachweis einer Kündigung durch ein Einwurfeinschreiben?

Christoph Tillmanns
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BAG, Urteil v. 30.1.2025, 2 AZR 68/24

Problemstellung:

Der Arbeitgeber muss den Zugang einer schriftlichen Kündigung im Streitfall darlegen und beweisen. Übermittelt er dem Arbeitnehmer die Kündigung per Einwurfeinschreiben, stellt sich die Frage, wie er den Nachweis erbringen kann, wenn der Arbeitnehmer den Erhalt des Kündigungsschreibens bestreitet.

Durch einen Zeugenbeweis kann der Arbeitgeber gegebenenfalls nachweisen, dass das im Original unterschriebene Kündigungsschreiben eincouvertiert wurde und als Einwurfeinschreiben zur Post gegeben worden ist. Bei ordnungsgemäßer Behandlung durch den Postbediensteten wird ein entsprechender Auslieferungsbeleg erstellt, den der Arbeitgeber entweder im Internet herunterladen oder gegen eine Gebühr bei der Deutschen Post anfordern kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH)[1] geht davon aus, dass ein ordnungsgemäß ausgefüllter Auslieferungsbeleg einen Anscheinsbeweis dafür erbringt, dass das Einwurfeinschreiben zugegangen ist. Das BAG hat offengelassen, ob es sich dieser Auffassung anschließen will. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber als Nachweis des Zugangs lediglich den Einlieferungsbeleg und den im Internet abgefragten Sendungsstatus, wonach die Sendung zugestellt worden sei, vorgelegt. Das jedenfalls genügt auf keinen Fall, um den Zugang eines Einwurfeinschreibens nachzuweisen.

Praktische Bedeutung:

Im Hinblick darauf, dass das BAG bisher nicht erklärt hat, dass der ordnungsgemäß ausgefüllte Auslieferungsbeleg (der mittlerweile elektronisch erstellt wird) zumindest den Anscheinsbeweis des Zugangs eines Einwurfeinschreibens begründen kann, ist dem Arbeitgeber anzuraten, im Zweifelsfall andere Zustellungsmöglichkeiten zu wählen, insbesondere die persönliche Übergabe oder die Zustellung durch einen Boten, die vom Bote...

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