Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenhaus

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Tunesien / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten, Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die Leistungsinanspruchnahme in...mehr

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Island / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Polen / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Luxemburg / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Schweiz / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Finnland / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Griechenland / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Niederlande / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Italien / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Irland / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Rumänien / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Österreich / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Litauen / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Liechtenstein / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Kroatien / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 10.5 Urteil des BAG vom 23.3.2017 zur "1. Alternative"

In der Entscheidung vom 23.3.2017[1] hat das BAG zu der o. g. nicht geklärten Frage zur "1. Fallkonstellation" Stellung genommen und entschieden, dass Überstunden für Teilzeitbeschäftigte bei Wechselschicht- und Schichtarbeit dann entstehen, wenn die im Dienstplan ausgewiesene tägliche Arbeitszeit aufgrund der Anordnung weiterer Stunden durch "ungeplante" Stunden überschritt...mehr

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Sommer, SGB V § 283 Aufgabe... / 2.6 Datenbank (Abs. 5)

Rz. 30 Der MD Bund führt eine Datenbank zu den Prüfungen nach § 275a Abs. 1 Satz 1 (Satz 1). Die standortbezogene Datenbank wird vom MD Bund umgesetzt und betrieben. Die Daten weisen keinen Personenbezug auf und werden nicht veröffentlicht. Rz. 31 Die Feststellungen der MD sind nach Krankenhausstandorten zu gliedern (Satz 2). Auszuweisen sind das jeweilige Prüfergebnis mit Inf...mehr

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Sommer, SGB V § 130a Rabatt... / 2.1.3 Fertigarzneimittel Abs. 1 Satz 6

Rz. 16 Durch Abs. 1 Satz 6 ist klargestellt, dass sich die Herstellerabschläge auf solche Fertigarzneimittel beziehen, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) oder aufgrund des § 129 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5a (Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei der Abrechnung nach § 300) berechnet sind, sowie auf solc...mehr

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Sommer, SGB V § 221a Ergänz... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) mit Wirkung zum 26.11.2020 eingefügt. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 1 Nr. 9a des Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausrefor...mehr

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Sommer, SGB V § 221a Ergänz... / 2.3 Unterschreitung der Bundesmittel (ohne landwirtschaftliche Krankenkasse) – Abs. 3

Rz. 12 Unterschreiten die von den Krankenkassen geleisteten Rechnungszuschläge (§ 8 Abs. 11 Satz 1 KHEntgG, § 8 Abs. 7 Satz 1 BPflV) die Bundesmittel, wird der Differenzbetrag dem Transformationsfonds (§ 12b KFG) aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zugeführt (Satz 1). Die auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteile werden dabei nich...mehr

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Sommer, SGB V § 271 Gesundh... / 2.6 Zuführungen aus der Liquiditätsreserve (Abs. 4)

Rz. 25 Den Einnahmen des Gesundheitsfonds werden einmalig im Jahr 2020 225 Mio. EUR aus der Liquiditätsreserve zugeführt (Satz 1). Die Mittel finanzieren die Mehrausgaben der Krankenkassen, die aus dem im Jahr 2020 von Krankenhäusern nach § 8 Abs. 11 KHEntgG zu erhebenden Rechnungszuschlag entstehen (BT-Drs. 19/15662 S. 96). Eine einmalige Entnahme aus der Liquiditätsreserve...mehr

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Die Tarifautomatik und das ... / 2.3.1.2 Der Begriff des Arbeitsvorgangs in der neueren Rechtsprechung des BAG (Rechtsprechungsänderung)

Das BAG definiert den Arbeitsvorgang wie folgt: Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Bei der Z...mehr

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Sommer, SGB V § 130a Rabatt... / 2.7 Herstellerrabatt auf Generika und patentfreie Referenzarzneimittel (Abs. 3b)

Rz. 41 Die systematische und die entstehungsgeschichtliche Auslegung der Norm sowie die hinreichend dokumentierte Regelungsabsicht des Gesetzgebers führen nach dem Urteil des BSG v. 30.9.2015 (3 KR 1/15 R) zu dem Ergebnis, dass in Abs. 3b Satz 1 ausschließlich auf die Patentfreiheit des Wirkstoffs abgestellt wird. Das System der Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln ...mehr

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Sommer, SGB V § 221a Ergänz... / 2.4 Unterschreitung der Bundesmittel (landwirtschaftliche Krankenkasse) – Abs. 4

Rz. 13 Unterschreiten die von der landwirtschaftlichen Krankenkasse geleisteten Rechnungszuschläge (§ 8 Abs. 11 Satz 1 KHEntgG, § 8 Abs. 7 Satz 1 BPflV) die Bundesmittel (Abs. 2), wird der Differenzbetrag spätestens am 15.7.2028 von der landwirtschaftlichen Krankenkasse an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds geleistet (Satz 1). Die Zahlung ist fällig, sobald die Jahr...mehr

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Sommer, SGB V § 271 Gesundh... / 2.8 Zuführungen an den Krankenhausstrukturfonds (Abs. 6)

Rz. 26b Zur Finanzierung der Fördermittel nach §§ 12, 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Strukturfonds weitere Mittel aus der Liquiditätsreserve zugeführt. Es fließen ab 2016 Finanzmittel bis zu einer Höhe von 500 Mio. EUR (abzüglich des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 so...mehr

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Sommer, SGB V § 283 Aufgabe... / 2.2 Richtlinienkompetenz (Abs. 2)

Rz. 6 Der MD Bund erlässt Richtlinien für die Tätigkeit der MD auf Länderebene, die die MD binden (Satz 1). Die Richtlinien haben die Gesetze und sonstiges Recht zu beachten. Dazu gehören u. a. das Leistungs- und Leistungserbringungsrecht, das für die Begutachtungstätigkeit der MD von zentraler Bedeutung ist. Das Leistungsrecht regelt die Ansprüche der Versicherten gegen die...mehr

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Sommer, SGB V § 130a Rabatt... / 2.6 Ausnahmen vom Preismoratorium (§ 130a Abs. 3a Satz 1)

Rz. 32 Ausgenommen vom Preismoratorium sind Preiserhöhungen des pharmazeutischen Unternehmers für solche Arzneimittel, für die ein Festbetrag gilt. Die Ausnahme bezieht sich nach dem Wortlaut des Abs. 3a Satz 1 HS 2 auf alle Arzneimittel, für die durch den GKV-Spitzenverband ein Festbetrag gemäß § 35 bestimmt ist, egal ob Preiserhöhungsbeträge oberhalb des Festbetrages oder ...mehr

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Sommer, SGB V § 130a Rabatt... / 2.14 Rabattverträge für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie (Abs. 8a)

Rz. 66 Nach dem mit Wirkung zum 13.5.2017 eingeführten Abs. 8a Satz 1 können die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zur Versorgung ihrer Versicherten mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die verwen...mehr

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Sommer, SGB V § 220 Grundsatz / 2.1.4 Ausnahmen vom Verbot der Darlehensaufnahme

Rz. 13a Eine Darlehensaufnahme ist nicht nur im Einzelfall zulässig, um Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht) für Eigeneinrichtungen zu erwerben oder Eigeneinrichtungen zu errichten, zu erweitern oder Gebäude umzubauen (Satz 3). Damit werden regelmäßige kreditfinanzierte Investitionen ermöglicht (z. B. mehrere bauliche Investitionen, die mit mehreren...mehr

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Sauer, SGB II § 36a Kostene... / 2.1 Zuflucht im Frauenhaus, Abs. 1

Rz. 3 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten ist nur bei einem Aufenthalt in einem Frauenhaus gegeben. Bei Frauenhäusern handelt es sich um Zufluchtsstätten für Frauen (und evtl. ihre Kinder), die von ihren Partnern physisch oder psychisch misshandelt wurden und sich dementsprechend in einer Gefährdungssituation befinden (König, in: BeckOK, SGB II, § 36a Rz. 6; Paulenz, in: Mün...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 6 Nachweise

Rz. 44a Die Erbringung von Nachweisen hat nach den allgemeinen Regelungen des Einkommensteuerrechts zu erfolgen, insbesondere ist die Zahlung durch den Stpfl. in Zweifelsfällen zu belegen. Sofern ergänzende Informationen einzuholen sind, kann dies ggf. im Gerichtsverfahren durch ein Gutachten erfolgen. Der BFH hatte im Hinblick auf Krankheitskosten entschieden, dass ein amtsä...mehr

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Ungarn / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Bulgarien / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Zypern / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Dänemark / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Tariferhöhung im öffentlich... / 5.1 Erhöhung der Wechselschicht- und Schichtzulage

Zum 1.7.2026 wird die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-L – von bisher 105 EUR monatlich – auf 200 EUR monatlich angehoben. Die Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 TV-L erhöht sich – von bisher 0,63 EUR – auf 1,19 EUR pro Stunde. Die Zulage für ständige Schichtarbeit gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 TV-L wird – von ...mehr

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Spanien / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Vereinigtes Königreich / 7.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Tschechien / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Slowenien / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Estland / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Slowakei / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.7.1.2 Selbstständige Leistungen wurden verneint

Bei folgenden Arbeitsvorgängen wurde das Tarifmerkmal "selbstständige Leistungen" verneint: Ermittlungsdienst im Ordnungsamt (VergGr. VIb).[1] Sachbearbeitung in Kfz-Zulassungsstelle (VergGr. VIb).[2] Beschäftigte, die im Messdienst der Verkehrsüberwachung eigenverantwortlich eingesetzt ist, da ihr kein eigener Beurteilungs- oder Ermessensspielraum nennenswerter Art eingeräumt ...mehr

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Bereitschaft / 4 Muster Dienstvereinbarung

Die folgende Dienstvereinbarung bietet allgemeine Anregungen für die Gestaltung von Arbeitszeiten zur Abweichung von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes im Rahmen des § 7 Abs. 1 und 2 Arbeitszeitgesetz nach § 6 Abs. 4 TVöD in Verbindung mit Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft. So besteht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ArbZG die Möglichkeit, aufgrund eines Tarifvertrags in ...mehr

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Historie der Eingruppierung / 2.2 Beibehaltung der Tätigkeitsmerkmale für Pflegekräfte in Teil IV

In den Teil IV wurden zum 1. Januar 2012 die ausschließlich redaktionell überarbeiteten Tätigkeitsmerkmale für Pflegekräfte aus der Anlage 1b zum BAT aufgenommen; sie wurden wie folgt gegliedert: Vorbemerkungen zu Teil IV der Entgeltordnung Abschn. 1 – Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen sowie Pflegehelferinnen Abschn. 2 – Hebammen in...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 1.3 Internationale Regelungen

Rz. 5 Als internationale Regelungen finden sich das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) bzw. ILO – International Labour Organisation – vom 24.6.1970 (IAO-Übereinkommen Nr. 132 über den bezahlten Jahresurlaub[1]) sowie auf der Ebene der Europäischen Union die RL 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) [2], die hinsichtlich der für den Urlaub maßgeblichen Reg...mehr

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Bereitschaft / 1.2 Nationale Ebene

Der TVöDenthält in seinen arbeitszeitrechtlichen Abschnitten Regelungen zu Bereitschaftszeiten (entspricht der arbeitszeitrechtlichen Arbeitsbereitschaft), Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Dabei ist sowohl die Arbeitsbereitschaft als auch der Bereitschaftsdienst arbeitszeitschutzrechtlich als Arbeitszeit zu werten. Sie müssen bei der Berechnung des zulässigen Umfangs...mehr

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Bereitschaft / 2.2.1 Voraussetzungen der Anordnung

Nach § 6 Abs. 5 TVöD ist der Arbeitgeber berechtigt Bereitschaftsdienst anzuordnen. § 6 Abs. 5 legt in dem Zusammenhang fest, dass der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst nur bei "begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeit" anordnen darf. Von begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeit ist auszugehen, wenn keine andere sinnvolle Regelung der Arbeitsz...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.7.1 Fehlende Geltendmachung von Urlaub

Rz. 45 Im Kündigungsschutzverfahren ist zu fragen, ob in der Erhebung der Klage auch gleichzeitig die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen liegt und damit ein Verfall aufgrund des Ablaufs des Urlaubsjahres bzw. des Eingreifens von Ausschlussfristen ausgeschlossen ist. Aufgrund der nunmehr vom BAG bejahten Initiativlast einer Arbeitgeberin für die Verwirklichung des Urlaubsan...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.7.1.1 Selbstständige Leistungen wurden bejaht:

Außendienstmitarbeiter im Bezirklichen Ordnungsdienst Hamburg[1] Feststellung von Ordnungswidrigkeiten sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung der Ordnungswidrigkeit. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untere...mehr