Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenhaus

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.1.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.6.3 Wahlvorstand, Wahlbewerber und Ersatzmitglieder

Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerber (nicht aber Wahlbewerber zum Wahlvorstand) genießen gleichfalls denselben Sonderkündigungsschutz. Für Mitglieder eines Wahlvorstands beginnt der Kündigungsschutz mit ihrer Bestellung. Bei Wahlbewerbern setzt er ein, wenn ein Wahlvorstand bestellt ist und der betroffene Arbeitnehmer als Bewerber auf einem Wahlvorschlag steht, de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 2.2 Nebenberuflichkeit

Rz. 9 Die Steuerbefreiung gilt nur für Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit. Einnahmen aus einer hauptberuflichen Tätigkeit fallen also nicht unter § 3 Nr. 26 EStG. Der Begriff der nebenberuflichen Tätigkeit setzt aber nicht zwingend die gleichzeitige Ausübung eines Hauptberufs voraus. Da es nicht erforderlich ist, dass der Stpfl. außerhalb der nebenberuflichen Täti...mehr

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Arbeitskleidung / 3.2.1 Gesetzliche und tarifliche Regelungen

Hygienekleidung ist rechtlich nicht einheitlich geregelt, sondern ergibt sich aus einer Vielzahl spezialgesetzlicher Vorschriften, die den Schutz von Dritten, Produkten oder sensiblen Umgebungen bezwecken. Von zentraler Bedeutung ist im Lebensmittelbereich die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, deren Anhang II Kap. VIII Nr. 1 vorschreibt, dass Personen, d...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 4.2.6 "Vorbeschäftigung" im Falle des Betriebsübergangs

Vorgängereinrichtungen, bei denen der Arbeitnehmer beschäftigt war, bevor sein Arbeitsverhältnis nach § 613a BGB oder Umwandlungsgesetz auf die jetzige Firma/Einrichtung übertragen wurde, sind in die Prüfung bisheriger Arbeitsverhältnisse mit einzubeziehen, verhindern also eine "Neueinstellung". Nach Auffassung des BAG gilt dies nicht, wenn der Beschäftigte vor dem Betriebsü...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.4.7 Exkurs: Ein-Tages-Arbeitsverhältnisse/unzulässige Daueraushilfen

Befristungen sind von ihrer Dauer her auch nach unten nicht begrenzt. Zulässig ist – unter Beachtung der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG – auch der Abschluss von befristeten Ein-Tages-Arbeitsverhältnissen. Werden von demselben Arbeitgeber mit demselben Arbeitnehmer mehrfach befristete Tagesarbeitsverhältnisse vereinbart, bedarf es gem. § 14 Abs. 1 TzBfG eines sachlichen Gru...mehr

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Arbeitskleidung / 7.1 Umkleide- und Wegezeiten, Duschzeiten

Vielfach stellt sich in der Praxis die Frage, ob Umkleidezeiten als Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD zu bewerten und zu vergüten sind. Hinweis Im früheren Tarifrecht unter dem BAT begann die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle. Verlangte ein Arbeitgeber, dass z. B. aus hygienischen Gründen in einem bestimmten Raum die Kleidung zu wechseln war (etwa Umkleideraum i...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.2.2 Vorübergehender Bedarf, Projektbefristung

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG liegt ein Befristungsgrund vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Zulässig sind Befristungen, wenn nur vorübergehende, zeitlich abgegrenzte Aufgaben wahrgenommen werden sollen.[1] Praxis-Tipp Das Abdecken von Arbeitsspitzen, die mehrfach auftreten, durch befristet eingestellte Aushilfen ist damit nicht m...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.2.7.2 Eigener Wunsch des Arbeitnehmers

Auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers kann das Arbeitsverhältnis befristet werden. Allein aus der Annahme eines Arbeitgeberangebots auf Abschluss eines Zeitvertrags kann noch nicht geschlossen werden, dieser beruhe auf dem Wunsch des Arbeitnehmers.[1] Der Arbeitnehmer kann faktisch gezwungen sein, das Befristungsangebot des Arbeitgebers zu akzeptieren. Vielmehr müssen z...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 2.3 Auflösend bedingte Arbeitsverträge

Für auflösend bedingte Arbeitsverträge, deren Beendigung vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig sein soll, gelten nach § 21 TzBfG die Regelungen zur Zweckbefristung entsprechend. Auflösende Bedingungen sind nur sehr eingeschränkt zulässig: An den sachlichen Grund für die auflösende Bedingung stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Der Sachgrund ...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 4.1 Zulässigkeit der geplanten Gründung/Erlaubnispflichten

Bei der Wahl des Unternehmensgegenstandes ist zu prüfen, ob möglicherweise Erlaubnispflichten bestehen[1] Praxis-Beispiel Voraussetzungen Sollen z. B. Brillen hergestellt werden, könnte dies ein Optiker-Handwerk beinhalten, es sei denn, die Produktion erfolgt industriell. Erfolgt sie jedoch handwerksmäßig, müssten die handwerksrechtlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit vo...mehr

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GmbH-Gründung: Was ist zu b... / 2.3.2 Unternehmensgegenstand

Bestimmtheit Beim Unternehmensgegenstand ist zu beachten, dass dieser hinreichend bestimmt sein muss, er darf nicht zu allgemein gefasst werden. So genügt es z. B. nicht, wenn der Gegenstand mit dem "Betreiben von Handelsgeschäften" angegeben wird.[1] Staatliche Genehmigung Auch sollten sich die Gesellschafter davor hüten, auf Vorrat zu viele Tätigkeiten in den Unternehmensgege...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 11 KHEntgG – Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus

Referentenentwurf In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe", die Unterlagen nach § 6a Abs. 3 Satz 1 und 2 und den Nachweis nach § 9 Abs. 1 Nr. 7"“ durch die Angabe "und die Unterlagen nach § 6a Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 9 Abs. 1 Nr. 7. Gesetzentwurf I...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 17b KHG – Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung

Referentenentwurf In § 17b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Absätze 1, 1a und 3" durch die Angabe "Absätze 1, 1a, 2a und 3" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auch die Vorgaben zu den Kurzzeitfallpauschalen im neuen Absatz 2a bei der jährlichen Weitere...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

In § 17b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Absätze 1, 1a und 3" durch die Angabe "Absätze 1, 1a, 2a und 3" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auch die Vorgaben zu den Kurzzeitfallpauschalen im neuen Absatz 2a bei der jährlichen Weiterentwicklung und Anpa...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

In § 17b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Absätze 1, 1a und 3" durch die Angabe "Absätze 1, 1a, 2a und 3" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auch die Vorgaben zu den Kurzzeitfallpauschalen im neuen Absatz 2a bei der jährlichen Weiterentwicklung und Anpa...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 275c Abs. 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 4Die quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 2 wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes Quartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des vorvergangenen Quartals ermittelt und beträgt ab dem 1.1.2027: bis zu 5 % für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen durch den Medizinisc...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 275c Abs. 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 4Die quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 2 wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes Quartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des vorvergangenen Quartals ermittelt und beträgt ab dem 1.1.2027: bis zu 5 % für ein Krankenhaus, wenn der Antei...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Nach § 6a Abs. 2 Satz 12 wird der folgende Satz eingefügt: 13Die Sätze 1 bis 5, 9 und 10 sind letztmalig für die Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2026 anzuwenden. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Regelung sieht vor, dass die benannten Vorgaben des Absatzes 2 letztmalig für die Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2026 anzu...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1, 2 und 2a sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge; bis zum 30.6.2027 prüfen sie, inwieweit eine Erweiterung der Regelungen zur Fallzusammenführung wirtschaftlich geboten und medizinisch vertretbar ist, Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des G...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Nach § 6a Abs. 2 Satz 12 wird der folgende Satz eingefügt: 13Die Sätze 1 bis 5, 9, 10 und 12 sind letztmalig für die Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2026 anzuwenden. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Regelung sieht vor, dass die Vorgaben des Absatzes 2 letztmalig für die Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2026 anzuwenden...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Vorgabe zur Vereinbarung eines gesonderten Veränderungswerts für die psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser ist nicht mehr erforderlich und wird daher gestrichen. Zukünftig gilt für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser auch der Veränderungswert, de...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1, 2 und 2a sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge; bis zum 30.6.2027 prüfen sie, inwieweit eine Erweiterung der Regelungen zur Fallzusammenführung wirtschaftlich geboten und medizinisch vertretbar ist, Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des G...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Vorgabe zur Vereinbarung eines gesonderten Veränderungswerts für die psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser ist nicht mehr erforderlich und wird daher gestrichen. Zukünftig gilt für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser auch der Veränderungswert, de...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 3 Abs. 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 5Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b KHEntgG veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nr. 5 oder 7 dies erfordern oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; ei...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Nach § 17c Abs. 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: Der Medizinische Dienst hat abrechnungsrelevante Auffälligkeiten, die er im Rahmen der Prüfung feststellt, in seine Prüfung einzubeziehen, auch wenn die Auffälligkeiten nicht Anlass der Einschaltung des Medizinischen Dienstes sind. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Durch die Änderung wir...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Nach § 17c Abs. 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: Der Medizinische Dienst hat abrechnungsrelevante Auffälligkeiten, die er im Rahmen der Prüfung feststellt, in seine Prüfung einzubeziehen, auch wenn die Auffälligkeiten nicht Anlass der Einschaltung des Medizinischen Dienstes sind. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Durch die Änderung wir...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

In § 6c Abs. 2 wird die Angabe "und bei der erstmaligen Vereinbarung des Gesamtvolumens vollständig zu berücksichtigen; bei den folgenden Vereinbarungen des Gesamtvolumens ist ein Anstieg der für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vereinbarten Pflegepersonalkosten jeweils bis zur Höhe des nach § 9 Abs. 1b Satz 2 oder 3 vereinbarten Veränderungswerts zu berücksichtigen" ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe", die Unterlagen nach § 6a Abs. 3 Satz 1 und 2 und den Nachweis nach § 9 Abs. 1 Nr. 7"“ durch die Angabe "und die Unterlagen nach § 6a Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 9 Abs. 1 Nr. 7.mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

In § 6c Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe "vollständig im Gesamtvolumen zu berücksichtigen" durch die Angabe "und bei der erstmaligen Vereinbarung des Gesamtvolumens vollständig zu berücksichtigen; bei den folgenden Vereinbarungen des Gesamtvolumens ist zu den für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vereinbarten Pflegepersonalkosten ein Anstieg dieser Kosten jeweils bis zur ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe", die Unterlagen nach § 6a Abs. 3 Satz 1 und 2 und den Nachweis nach § 9 Abs. 1 Nr. 7"“ durch die Angabe "und die Unterlagen nach § 6a Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 9 Abs. 1 Nr. 7.mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 115f Abs. 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Die Auswahl hat so zu erfolgen, dass bezogen auf die nach § 21 Abs. 2 KHEntgG für das Jahr 2023 übermittelten Daten zu vollstationären Krankenhausfällen ohne Berücksichtigung der Krankenhausfälle, in denen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angewendet werden, ab dem Jahr 2026 jährlich mindestens eine Millio...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen und Kosten, Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. In § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe "§ 6 Abs. 2 sowie" durch die Angabe "§ 6 Abs. 2," ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. In § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 115f Abs. 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Die Auswahl hat so zu erfolgen, dass bezogen auf die nach § 21 Abs. 2 KHEntgG für das Jahr 2023 übermittelten Daten zu vollstationären Krankenhausfällen ohne Berücksichtigung der Krankenhausfälle, in denen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angewendet werden, ab dem Jahr 2026 jährlich mindestens eine Millio...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen und Kosten, Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. In § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe "§ 6 Abs. 2 sowie" durch die Angabe "§ 6 Abs. 2," ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. In § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 27b wird durch den folgenden § 27b ersetzt: § 27b Zweitmeinung (1) 1Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 3 Abs. 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 5Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b Satz 2 oder 3 KHEntgG veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nr. 5 oder 7 dies erfordern oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig verein...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 10 Abs. 1 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 7Eine Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die aus § 17b Abs. 4 KHG i.V.m. § 6a, aus § 17b Abs. 4b KHG i.V.m. § 6b, aus § 6c oder aus § 115f SGB V sowie aus § 17b Abs. 2a KHG entsteht, ist im Erlösvolumen entsprechend verändernd zu berücksichtigen, so dass hieraus keine Veränderung des zu vereinba...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 27b wird durch den folgenden § 27b ersetzt: § 27b Zweitmeinung (1) 1Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Der Gesetzentwurf enthält erhebliche inhaltliche Erweiterungen gegenüber dem Referentenentwurf: Der Gesetzentwurf führt eine neue Regelung ein, nach der bestimmte Versicherte den Krankengeldanspruch ohne Wartezeit erwerben können – nämlich dann, wenn sie erstmals eine freiwillige Mitgliedschaft begründen oder unmittelbar zuvor bereits einen Krankengeldanspruch hatten ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Hospitant / 1 Ziel

Der Hospitant "läuft" quasi mit und erhält einen Einblick in Unternehmensabläufe und Arbeitsweisen.[1] Zweck des freiwilligen Hospitierens kann damit zwar auch sein, für das Gastgeberunternehmen eine neue Arbeitskraft zu rekrutieren. In erster Linie dient der Aufenthalt im Betrieb aber vor allem dem Hospitanten selbst. Dieser soll neue Impulse gewinnen und besser abschätzen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 05/2026, Aufhebung der... / 1 Gründe

I. Die am … 1927 in Achersleben geborene Erblasserin B. verstarb am … in Meerbusch. Sie war verheiratet mit … Die Beteiligte zu 2. ist die gemeinsame Tochter der Erblasserin und ihres Ehemannes, die Beteiligte zu 1. die Enkelin. Weitere Abkömmlinge hat die Erblasserin nicht. Die Beteiligte zu 2. bewohnt bis heute eine Wohnung im Zweiparteienhaus der Erblasserin. Die Erblasseri...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 05/2026, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die seit dem […].2012 verwitwete Erblasserin verstarb am […].2019. Aus ihrer Ehe gingen zwei Kinder hervor, eine bereits im Jahr 2010 vorverstorbene Tochter und der im Laufe des erstinstanzlichen Erbscheinsverfahren verstorbene Beteiligte zu 2). Die Tochter hinterließ drei Kinder, die Beteiligten zu 1) und 3) und einen am Verfahren nicht beteiligten Sohn. Der Beteiligte zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 05/2026, Anrechnung von ... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Antragsgegner wendet sich gegen den am 15.7.2024 verkündeten Beschluss des Familiengerichts, mit dem er zur Leistung [2] – von laufendem Kindesunterhalt für seine Tochter D., geboren am … März 2018, ab Juni 2024 in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, gemindert um das halbe Kindergeld sowie zu einem näher bezifferten Unterhaltsrü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 05/2026, Fehlende Dringl... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten sind Nachbarn. Im Mehrfamilienhaus H in N bewohnen die Antragsteller gemeinsam eine Wohnung im dritten Obergeschoss, der Antragsgegner mit seiner Partnerin eine Wohnung im zweiten Obergeschoss. Mit Antragsschriften vom 26.10.2025 haben die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung über Schutzmaßnahmen gemäß § 1 GewSchG gegen den An...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Voraussetzungen zur Erhebung einer Grundsteuer C

Rz. 51 [Autor/Stand] Der Begriff der baureifen Grundstücke wird in § 25 Abs. 5 Satz 2 GrStG definiert als unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung ist ebenso unbeachtli...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Israel / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die Leistungsinanspruchnahme in ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Lettland / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Portugal / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Schweden / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr