Fachbeiträge & Kommentare zu Kindergeld

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

1Sachlich zuständig ist nach §§ 386 Abs. 2, 387 Abs. 1 AO die Familienkasse, soweit sie das Kindergeld festzusetzen hat, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt. 2Die örtliche Zuständigkeit der Familienkasse im Strafverfahren richtet sich nach §§ 386 Abs. 1 Satz 2, 388 AO. 3Durch § 389 i.V.m. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO wird die örtliche Zuständigkeit der Famili...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 10.2.2 Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO

(1) 1Während für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 378 AO der Eintritt eines konkreten Schadens vorausgesetzt wird, erfasst § 379 AO lediglich Vorbereitungshandlungen, die es ermöglichen (d.h. abstrakt geeignet sind), nicht gerechtfertigte Steuervorteile in Form von Kindergeld zu erlangen (vgl. auch S 2.2 Abs. 3). 2Falls die unrichtige Bescheinigung für die unrechtmä...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 5 Ermittlungsgründe

(1) 1Neben verspäteten Änderungsmitteilungen (Verletzung der Mitteilungspflicht) können Mitteilungen, die eine Person im Rahmen einer Anhörung (außerhalb des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrens) macht, zum Verdacht einer Steuerstraftat führen. 2Die fehlende Mitwirkung bei einer nachträglichen Überprüfung des Kindergeldanspruchs begrü...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1 Steuerstrafverfahren

S 8.1.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit 1Sachlich zuständig ist nach §§ 386 Abs. 2, 387 Abs. 1 AO die Familienkasse, soweit sie das Kindergeld festzusetzen hat, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt. 2Die örtliche Zuständigkeit der Familienkasse im Strafverfahren richtet sich nach §§ 386 Abs. 1 Satz 2, 388 AO. 3Durch § 389 i.V.m. § 386 Abs. 1 Satz 2 A...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 4 Verfolgungsverjährung

S 4.1 Straftat (1) 1Steuerstraftaten verjähren fünf Jahre nach ihrer Beendigung (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78a StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO), in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung dauert die Verjährungsfrist 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). 2Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die Tat beendet ist (vgl. S 2.5 Satz 6). 3Tritt ...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 1.2 Verwaltungsanweisungen

[1]Soweit die Besonderheiten des steuerlichen Kindergeldrechts dem nicht entgegenstehen, haben die Familienkassen auch die AStBV (St) 2023/2024 vom 16.10.2023 (BStBl I 2023 S. 1798) sinngemäß zu beachten. [2]Im Hinblick auf die den Familienkassen im Rahmen des § 386 AO zugewiesene Zuständigkeit bei Steuerstraftaten sind auch die RiStBV ergänzend heranzuziehen.mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.3.3.1 Begriffsdefinition

1Schuld ist die individuelle Vorwerfbarkeit der rechtswidrigen Tat. 2Sie setzt die Fähigkeit des Täters voraus, das Unrecht der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (§ 20 StGB), sowie seine Schuldfähigkeit (§ 19 StGB).mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 12 Listenführung, Statistik und Aktenabgabe

(1) 1Für das Führen von Bußgeldlisten und Überwachungslisten zum Strafverfahren stehen die Vordrucke KGStB 18 und KGStB 19 zur Verfügung. 2Eine Überprüfung durch die zuständigen Dienstvorgesetzten hat halbjährlich zu erfolgen. 3Zur statistischen Auswertung und Mitteilung an das BZSt ergehen weitere Weisungen. (2) 1Im Falle einer Aktenabgabe an die Staatsanwaltschaft oder das ...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2 Tatbestände des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrig-keitenrechts

S 2.1 Tatbestände des Steuerstrafrechts [1]Für Familienkassen hat vor allem der Straftatbestand des § 370 AO (Steuerhinterziehung) Bedeutung, der als lex specialis § 263 StGB (Betrug) vorgeht. [2]Zu beachten sind insbesondere § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen) und § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Pflichtwidriges Unterlass...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 4.2 Ordnungswidrigkeit

1Die Verfolgungsverjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht ist in den §§ 31 bis 33 OWiG geregelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 31 Abs. 2 OWiG). 2Eine abweichende gesetzliche Bestimmung enthält § 384 AO, der für die Ordnungswidrigkeiten i.S.d. §§ 378 bis 380 AO generell eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht. 3Für die Berechnung gilt S 4.1 entsprechend.mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6 Selbstanzeige

S 6.1 Allgemeines (1) 1 § 371 Abs. 1 AO bietet dem Steuerstraftäter die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. 2Wer in den Fällen des § 370 AO unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde (Familienkasse) in vollem Umfang berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei. 3Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steu...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.3.3 Schuld

S 2.3.3.1 Begriffsdefinition 1Schuld ist die individuelle Vorwerfbarkeit der rechtswidrigen Tat. 2Sie setzt die Fähigkeit des Täters voraus, das Unrecht der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (§ 20 StGB), sowie seine Schuldfähigkeit (§ 19 StGB). S 2.3.3.2 Abgrenzung zum Verbotsirrtum 1Weiß der Täter, dass sein Verhalten den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. ...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 10 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

S 10.1 Allgemeines (1) 1Hinsichtlich der Zumessung der Geldbuße enthält die AO grundsätzlich keine ausdrücklich vom OWiG abweichenden Vorschriften, sodass § 17 OWiG entsprechend anzuwenden ist (§ 410 AO). 2Im Hinblick auf die materiell-rechtlichen Bußgeldvorschriften der AO und die Besonderheiten des steuerlichen Kindergeldes nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG (insbesonde...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 7 Aussetzung des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens

1Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung oder als leichtfertige Steuerverkürzung davon ab, ob nicht gerechtfertigte Kindergeldzahlungen erlangt worden sind, so kann das Straf- bzw. Bußgeldverfahren ausgesetzt werden, bis der Aufhebungsbescheid bestandskräftig ist (§§ 396, 410 Abs. 1 Nr. 5 AO). 2Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährungsfrist des...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.1.2 Täterschaft und Teilnahme

1Sind an der Tat mehrere Personen beteiligt, ist für jede Person zu prüfen, welche Rolle sie bei der Tat eingenommen hat. 2Eine Täterschaft liegt nur vor, wenn die Person auf die Tatausführung direkt Einfluss nehmen kann (Tatherrschaft) und die Tat als eigene will (Täterwille). S 2.1.2.1 Täterschaft (1) 1Für eine Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB müssen die beteiligten Pers...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 10.2 Zumessungsgrundsätze

Die nachstehenden Zumessungsgrundsätze sollen eine möglichst einheitliche Sachbehandlung gewährleisten. S 10.2.1 Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 378 AO (1) 1Ausgangsbasis für die Zumessung der Geldbuße ist die Hälfte der Geldstrafe, die dem Betroffenen bei vorsätzlichem Handeln, welches ggf. strafrechtlich zu bewerten wäre, auferlegt würde. 2Von dem auf diese Weise...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / Kapitel S Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

S 1 Allgemeines [1]Nach § 386 Abs. 1 Satz 2 AO sind die Familienkassen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld nach dem EStG auch für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten i.S.d. § 369 AO und Steuerordnungswidrigkeiten i.S.d. §§ 378, 379 AO zuständig. [2]Ferner haben die Familienkassen im Strafverfahren im Zusammenhang mit Kindergeld nach dem EStG die gle...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

Schrifttum: Thüsing/Hütter, Kindergeld und Europarecht: Welcher Handlungsspielraum besteht?, NZS 2016, 411; Wendl, Zählkindervorteil in einer "Patchwork-Familie", HFR 2018, 721; Wendl, Sechsmonatige Ausschlussfrist für die rückwirkende Gewährung von Kindergeld nach § 66 Abs 3 EStG nF, DStR 2018, 2065; Schewe, Kindergeld – Bedeutung des § 66 Abs. 3 EStG bei rückwirkender Festsetz...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1.7.2 Einstellung nach § 398 AO und §§ 153 ff. StPO

(1) 1Trotz hinreichenden Tatverdachts kann die BuStra-Stelle das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 398 AO oder der §§ 153 ff. StPO durch Einstellung abschließen. 2Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen der BuStra-Stelle (Opportunitätsprinzip). (2) 1Nach § 398 AO und § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO kann die BuStra-Stelle das Ermittlungsverfahren auch ohne Zu...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 4.1 Straftat

(1) 1Steuerstraftaten verjähren fünf Jahre nach ihrer Beendigung (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78a StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO), in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung dauert die Verjährungsfrist 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). 2Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die Tat beendet ist (vgl. S 2.5 Satz 6). 3Tritt ein zum Tatbes...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1.4 Allgemeines zum Ermittlungsverfahren

(1) 1Nach dem Legalitätsprinzip (vgl. Nr. 14 AStBV (St) 2023/2024) ist die Familienkasse in den Fällen des § 399 Abs. 1 AO verpflichtet, wegen verfolgbarer Steuerstraftaten im Bereich des steuerlichen Kindergeldes einzuschreiten, wenn dafür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO). 2Die zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6.2 Form und Inhalt der Selbstanzeige

(1) 1Die Selbstanzeige muss die Berichtigung unrichtiger, die Ergänzung fehlender oder die Nachholung unterlassener Angaben in vollem Umfang enthalten, sodass die Festsetzungsstelle der Familienkasse oder die BuStra-Stelle der Familienkasse ohne eigene Nachforschungen zutreffende Anhaltspunkte über Grund und Ausmaß der vorangegangenen oder beabsichtigten nicht gerechtfertigt...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6.4 Nachentrichtungspflicht (§ 371 Abs. 3 AO)

(1) 1Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige hängt stets davon ab, dass der Täter oder Teilnehmer die ungerechtfertigt erlangten Beträge und die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO innerhalb einer zu bestimmenden Frist entrichtet (§ 371 Abs. 3 AO). 2Bei dieser Frist handelt es sich um eine strafrechtliche Frist, die zu steuerlichen Zahlungsfristen nicht in notwendiger A...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Rechtsentwicklung

Rn. 2 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 (BGBl I 1995, 1529) in das EStG eingefügt. Die Anhebung des Kindergeldes für das erste und zweite Kind von je 200 DM auf 220 DM ist durch das JStG 1997, BGBl I 1996, 2049 erfolgt. Die weitere Anhebung auf 250 DM v 01.01.1999 an beruht auf dem StEntlG 1999, BGBl I 1998, 3779. Die Anhebung auf 270 DM für ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Entsprechende Erhöhung des Kindergeldes im Falle der Anhebung der Freibeträge nach § 31 S 1 EStG iVm § 32 Abs 6 S 1 EStG; kaufmännische Rundung (§ 66 Abs 3 EStG nF)

A. Entsprechende Erhöhung des Kindergeldes im Falle der Anhebung der Freibeträge nach § 31 S 1 EStG iVm § 32 Abs 6 S 1 EStG (§ 66 Abs 3 S 1 EStG nF) Rn. 80 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Eine gleichzeitige Erhöhung des Kindergeldes nach Anpassung der Freibeträge für Kinder ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich; dieser Zusammenhang wird durch § 66 Abs 3 S 1 EStG idF des SteF...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6.3 Ausschlussgründe

(1) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn einer der Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt. (2) 1Nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn dem Täter oder Teilnehmer oder einem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen dieser Tat bekannt gegeben worden ist. 2Aus der Bekanntgabe muss...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.2 Tatbestände des Steuerordnungswidrigkeitenrechts

(1) 1Im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld als Steuervergütung ist der Bußgeldtatbestand des § 378 AO (Leichtfertige Steuerverkürzung) maßgebend. 2Der objektive Tatbestand des § 378 AO entspricht hinsichtlich Tathandlung und Erfolg dem des § 370 AO (Steuerhinterziehung). 3Die Vorschriften unterscheiden sich in erster Linie im subjektiven Tatbestand. 4Während der...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.3.2.2 Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit und zu bedingtem Vorsatz

(1) 1Von wesentlicher Bedeutung für die richtige Rechtsanwendung ist die Unterscheidung zwischen einfacher Fahrlässigkeit (weder Straftat noch Ordnungswidrigkeit) und Leichtfertigkeit (Ordnungswidrigkeit) sowie zwischen Leichtfertigkeit (Ordnungswidrigkeit) und bedingtem Vorsatz (Straftat). 2Für die richtige Einordnung kommt es darauf an, neben dem objektiven Verstoß gegen S...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6.5 Beendigung des Strafverfahrens im Falle der Selbstanzeige

(1) 1Im Falle der Zahlung innerhalb der von der BuStra-Stelle gesetzten Frist ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. 2Erfolgt keine Zahlung oder bleiben auch nach den Ermittlungen der BuStra-Stelle (vgl. Nr. 11 AStBV (St) 2023/2024) die Angaben des Berechtigten unvollständig, so ist das Ermittlungsverfahren fortzuführen. (2) Eine nicht wirksame Selbstanzeige k...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8 Verfahren

1Für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen ist bei den Familienkassen eine BuStra-Stelle einzurichten. 2Tritt bei einer Familienkasse der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit auf, so ist die vollständige Kindergeldakte über den Leiter der Familienkasse an die BuStra-Stelle abzugeben. 3In der Abgabenachricht sind die Gründe für die Ab...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1.2 Selbständiges Ermittlungsverfahren

(1) 1Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 386, 397 AO, 160 Abs. 1 StPO) nehmen die BuStra-Stellen die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt (§§ 386 Abs. 2 Nr. 1, 399 Abs. 1 AO). 2Als solche kommen im Bereich des Familienleistungsausgleichs die Erlangung nicht gerechtfertigter Kindergeldzahlungen in...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1.6 Gang des Ermittlungsverfahrens

1Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens ist im Einzelnen nicht vorgegeben, vgl. § 161 StPO. 2Gegenstand und Umfang des Ermittlungsverfahrens werden durch den Zweck des Verfahrens (§ 160 Abs. 1 StPO) bestimmt. 3Die Ermittlungen haben sich auch auf den Täter entlastende Umstände, die Beweiserhe bung und -sicherung (§ 160 Abs. 2 StPO) sowie ggf. auf solche Umstände zu erstrecken,...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1.7.1 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

1Stellt sich im Verlauf des Verfahrens heraus, dass die Ermittlungen keinen ausreichenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage ergeben haben, hat die BuStra-Stelle das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO einzustellen. 2Das ist z.B. der Fall, wenn sich im Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Beschuldigte nicht vor sätzl...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1.9 Mitteilungspflichten zur Durchführung disziplinarischer Maßnahmen

1Ist der Beschuldigte Beamter i.S.d. § 1 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) oder § 1 BBG (Bundesbeamte), ist die BuStra-Stelle nach § 49 BeamtStG bzw. § 115 BBG verpflichtet, der für Disziplinarmaßnahmen zuständigen Stelle (häufig Behördenleitung) Mitteilung zu machen. 2Das BMF-Schreiben vom 12.01.2018, BStBl I S. 201, geändert durch das BMF-Schreiben vom 13.01.2023, BStB...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.3.1.2 Abgrenzung zum Tatbestandsirrtum

(1) 1Nicht vorsätzlich handelt, wer tatsächliche Umstände, die den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO oder einer ausfüllenden steuerlichen Vorschrift (z.B. § 90 Abs. 1 AO oder § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG) begründen, nicht kennt (Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB). 2Weiß z.B. der Kindergeldberechtigte bzw. -empfänger eines über 18 Jahre alten Kindes in den Fälle...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 10.3 Zuordnung von Bußgeldern und Kosten

1Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten i.S.d. §§ 378, 379 AO, die von den BuStra-Stellen der Familienkassen erhoben wurden, fließen nach § 90 Abs. 2 OWiG ausschließlich der Bundeskasse zu. 2Die Bußgelder sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG von den Familienkassen beizutreiben. 3Im Bedarfsfall sind nähere Informationen zum Verfahren beim BZSt zu erfragen. 4Die Kosten im Ordnungswidri...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 10.2.1 Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 378 AO

(1) 1Ausgangsbasis für die Zumessung der Geldbuße ist die Hälfte der Geldstrafe, die dem Betroffenen bei vorsätzlichem Handeln, welches ggf. strafrechtlich zu bewerten wäre, auferlegt würde. 2Von dem auf diese Weise ermittelten Betrag der Geldbuße braucht dann nicht abgewichen werden, wenn die Tatumstände weder auffällig schwer noch verhältnismäßig unbedeutend sind, Leichtfe...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 5.3 Sonstige Ermittlungsgründe

1Erlangt der Bedienstete einer Familienkasse oder einer anderen Dienststelle im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit begründen, so hat er, sofern der Sachverhalt nicht bereits aktenkundig ist, hierüber einen Aktenvermerk zu fertigen. 2Nr. 130 bis 133 AStBV (St) 2023/2024 gel...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1.3 Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens

(1) 1Treffen im Rahmen des einheitlichen Tatgeschehens i.S.d. § 264 StPO Steuerstraftaten mit anderen Straftaten außerhalb des § 386 Abs. 2 Nr. 2 AO zusammen, z.B. mit einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB oder einem Betrug nach § 263 StGB (vgl. S 8.1.3 Abs. 3), ist die Staatsanwaltschaft und nicht die Familienkasse Herrin des Ermittlungsverfahrens (§§ 160 Abs. 1 StPO, 386...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Dienstanweisung zum Kindergeld / Vorwort

Die DA-KG Stand 2025 regelt die Anwendung der seit dem 01.01.2025 geltenden und für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG relevanten Vorschriften. Die vorgenommenen Änderungen berücksichtigen den ausgewählten aktuellen Stand der im Bundessteuerblatt bis zum 31.12.2024 veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung, BMF-Schreiben ...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.1 Tatbestände des Steuerstrafrechts

[1]Für Familienkassen hat vor allem der Straftatbestand des § 370 AO (Steuerhinterziehung) Bedeutung, der als lex specialis § 263 StGB (Betrug) vorgeht. [2]Zu beachten sind insbesondere § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen) und § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Pflichtwidriges Unterlassen einer Mitteilung über steuerlich erh...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1.5 Einleitung des Ermittlungsverfahrens

(1) 1Das Ermittlungsverfahren ist bei Anfangsverdacht, der sich auf eine Selbstanzeige, eine Strafanzeige, auf eigene Wahrnehmungen der ermittelnden Behörde oder auf Mitteilungen anderer Behörden (vgl. § 116 AO) gründen kann, einzuleiten. 2Es wird durch einen ersten, objektiv erkennbaren Akt mit dem Ziel der Strafverfolgung gegen den der Straftat Verdächtigen eingeleitet (§ ...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 1.1 Gesetzliche Vorschriften

Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sind insbesondere folgende Vorschriften der AO von Bedeutung: Im Übrigen gelten die allgemeinen Gesetze...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1.7 Abschluss des Ermittlungsverfahrens

(1) 1Über den Abschluss der Ermittlungen ist in jedem Fall ein Abschlussvermerk zu fertigen, vgl. § 169a StPO (Vordruck KGStB 10). 2Dieser muss neben der Feststellung, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind, deren Verlauf und Ergebnis (erhobene Beweise und deren Wertung) sowie das daraus resultierende weitere Vorgehen enthalten. 3Insbesondere eine beabsichtigte Einstellung...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1.8 Verfahrenshindernisse

1Ein Strafverfahren ist unzulässig, wenn ein Verfahrenshindernis vorliegt. 2Ist etwa bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB), ist das Ermittlungsverfahren nicht einzuleiten bzw. einzustellen. 3Das gilt auch bei fehlender Verfolgbarkeit der Tat (im prozessualen Sinne), wenn diese bereits anderweitig rechtshängig oder rechtskräftig entschieden w...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.1.2.2 Teilnahme

(1) 1Eine Teilnahme kann durch Beihilfe oder Anstiftung erfolgen. 2Voraussetzung ist, dass ein oder mehrere Täter eine Tat (Haupttat) vollendet oder versucht haben. 3Der Teilnehmer muss vorsätzlich hinsichtlich des Taterfolgs der Haupttat und seinem eigenen Teilnahmebeitrag handeln (doppelter Vorsatz). (2) 1Wegen Beihilfe wird nach § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich e...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1.10 Mitteilungspflichten gegenüber der Ausländerbehörde

1Ist der Beschuldigte ein ausländischer Staatsangehöriger, ist die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten (vgl. § 87 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). 2Die Mitteilungspflicht besteht bei allen ausländischen Staatsangehörigen i.S.v...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.3.1.1 Begriffsdefinition

1Der Vorsatz muss in Bezug auf Taterfolg, die Tathandlung und die Kausalität vorliegen. 2Hierzu ist eine ausführliche Prüfung notwendig, deren Ergebnis im Abschlussvermerk festzuhalten ist. 3Der Vorsatz besteht aus einem Wissens- und einem Willenselement, die unterschiedlich stark ausgeprägt sein können. 4Beim direkten Vorsatz handelt der Täter absichtlich oder wissentlich. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.3.2.1 Begriffsdefinition

(1) 1Nicht jede pflichtwidrige Handlung bzw. Unterlassung begründet den Vorwurf der Leichtfertigkeit. 2Leichtfertigkeit ist eine besondere Form der Fahrlässigkeit und liegt vor, wenn jemand in besonders großem Maße gegen Sorgfaltspflichten verstößt und ihm dieser Verstoß besonders vorzuwerfen ist, weil er den Erfolg leicht hätte vorhersehen oder vermeiden können. 3Zu einem a...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.3.3.2 Abgrenzung zum Verbotsirrtum

1Weiß der Täter, dass sein Verhalten den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO erfüllt, hält er es aber irrtümlich für erlaubt, liegt ein Verbotsirrtum (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) vor. 2Gleiches gilt für den Fall, dass der Täter die Pflicht nicht kannte, gegen die er verstoßen hat, z.B. § 68 EStG. 3Der Verbotsirrtum lässt den Vorsatz unberührt, aber u...mehr