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Kindergeld / 13.2 Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums

Vanessa Voit
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Begriff der Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG[2]:

Der Begriff "Berufsausbildung", deren erstmaliger Abschluss in Verbindung mit einer schädlichen Erwerbstätigkeit den Kindergeldanspruch ausschließt, ist enger gefasst, als das Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet" nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Eine Berufsausbildung i. S. v. Satz 2 ist stets auch eine Maßnahme, in der das Kind nach Satz 1 "für einen Beruf ausgebildet wird". Dagegen ist nicht jede allgemein berufsqualifizierende Maßnahme gleichzeitig eine Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Auch nach Abschluss einer derartigen Maßnahme (z. B. der Erwerb eines Schulabschlusses, ein freiwilliges Berufspraktikum) ist, wenn die besonderen Berücksichtigungsgründe vorliegen, jegliche Erwerbstätigkeit unschädlich.

Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Kenntnisse bzw. Fertigkeiten erwirbt, die zur Ausübung des Berufs befähigen. Dies ist der Fall, wenn der Beruf in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgang erlernt und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung muss Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit sein.[3]

Zur Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zählen danach insbesondere[4]:

  • Berufsausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz,
  • die Ausbildung aufgrund der bundes- oder landesrechtlichen Ausbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen,
  • landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen,
  • die Berufsausbildung behinderter Menschen in anerkannten Ausbildungsberufen oder aufgrund von Regelungen in besonderen "Behinderten-Ausbildungsberufen",
  • Maßnahmen zur Behebung ...

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