Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kindergeld / 8.15 Ernsthaftigkeit der Berufsausbildung

Vanessa Voit
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Die Ausbildung ist berücksichtigungsfähig, wenn sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf das Erreichen eines bestimmten Berufsziels vorbereitet.[1]

Zwar ist kein zeitliches Mindestmaß an einer Ausbildungsmaßnahme zu fordern, trotzdem geht die Verwaltung aber, der Rechtsprechung des BFH[2] folgend, davon aus, dass eine reine Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von 10 Wochenstunden regelmäßig als ausreichende Ausbildung angesehen werden kann. Die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme entfaltet insoweit Indizwirkung.[3]

Bei einer reinen Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von weniger als 10 Wochenstunden sieht die Verwaltung die Ausbildung nur als ausreichend an, wenn weitere Umstände hinzukommen.[4]

Solche Umstände liegen u. a. vor, wenn

  • das Kind am Schulunterreicht teilnimmt, um seine Schulpflicht zu erfüllen,
  • der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand über das übliche Maß hinausgeht (z. B. bei besonders umfangreicher Vor- und Nacharbeit oder zusätzliche ausbildungsfördernde Aktivitäten neben den Unterrichtszeiten)[5] oder
  • die vom Kind absolvierte Ausbildungsmaßnahme besondere Bedeutung für den angestrebten Beruf hat ,

Die besondere Bedeutung kann eine geringere Stundenanzahl rechtfertigen z. B. bei[6]

  • Erwerb einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung oder
  • Teilnahme an Prüfungen oder
  • Teilnahme an regelmäßigen Leistungskontrollen.

Als üblichen Zeitaufwand[7] im o. g. Sinne für die Ausbildung sieht die Verwaltung

  • für die häusliche Vor- und Nacharbeit einen Zeitaufwand im Umfang der eigentlichen Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit und
  • für den Weg zur Ausbildungsstätte einen Zeitaufwand bis zu 1 Stunde für die einfache Wegstrecke an.

Demzufolge sieht die Verwaltung einen Zeitaufwand von mindestens 22 Wochenstunden (reine Ausbildungs- bzw. Unterrichtszeit bis zu 10 Stunden und z...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
    1
  • Geschenke / 5 Wertbestimmung
    1
  • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
    1
  • Schadensersatz / 1.4 Schadensersatz wegen Diskriminierung
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
    1
  • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
FG Münster: Kindergeldanspruch trotz parallel ausgeübter Erwerbstätigkeit
Young business man hand writing notebook and using laptop on wood table.
Bild: AdobeStock

Die Ausbildungsmaßnahme eines Kindes muss kindergeldrechtlich nicht die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen. Wenn aber Anhaltspunkte für eine reine "Pro-forma-Immatrikulation" bestehen, liegt keine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vor.


Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


Kinder / 2.2.2.2 Ernsthaftigkeit der Berufsausbildung
Kinder / 2.2.2.2 Ernsthaftigkeit der Berufsausbildung

Die Ausbildung muss ernsthaft betrieben werden, damit sie berücksichtigungsfähig ist. Sie muss Zeit und Arbeitskraft des Kindes dermaßen in Anspruch nehmen, dass ein greifbarer Bezug zu dem angestrebten Berufsziel hergestellt wird und Bedenken gegen die ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren