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Kindergeld / 4.3.5 Fehlendes Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern

Vanessa Voit
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Voraussetzung für ein Pflegekindschaftsverhältnis ist weiter, dass das Obhuts-, Pflege- und Fürsorgeverhältnis (dazu gehört auch, die für das Kind bedeutsamen Entscheidungen zu treffen) zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht. Dies erfordert das Erlöschen der familiären Bindungen auf Dauer, wenn sich die Eltern also um ihr Kind nicht mehr kümmern.

Ob ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern fehlt, hängt vom Einzelfall ab und ist insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, der Anzahl und Dauer der Besuche der Eltern beim Kind sowie der Frage zu beurteilen, ob und inwieweit vor der Trennung bereits ein Obhuts- und Pflegeverhältnis bestanden hat.[1]

Gelegentliche Besuche[2] der leiblichen Eltern beim Kind im Haushalt der Pflegeperson führen nicht zu einem Obhuts- und Pflegeverhältnis.[3]

Im Regelfall kann angenommen werden, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, wenn die Eltern eines noch nicht schulpflichtigen Kindes mindestens ein Jahr lang ihre Fürsorge, Erziehung und Betreuung dem Kind gegenüber nicht wahrnehmen und das Kind weniger als einmal monatlich besuchen.[4] Zu einem schulpflichtigen Kind ist das Obhuts- und Pflegeverhältnis der leiblichen Eltern erloschen, wenn diese sich 2 Jahre nicht um das Kind "kümmern".[5]

In den ersten 12 Monaten, nachdem das Kind in den Haushalt aufgenommen worden ist und zuvor weder ein dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbares Autoritätsverhältnis noch eine familiär-häusliche Verbindung oder familienähnliche Umgänge (z. B. gemeinsame Urlaube, tägliche gemeinsame Mahlzeiten, gemeinsame Freizeitgestaltung, Einkäufe oder ähnliche Unternehmungen) bestanden hatten und keine Personensorge bzw. Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsfunktionen ausgeübt worden ist, ist kein Aufsi...

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