Fachbeiträge & Kommentare zu Jugendhilfe

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 3 Literatur

Rz. 41 Beckmann, Lohse, SGB VIII-Reform: Überblick über den Entwurf eines Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes, JAmt 2021, 178; Bernzen , Rechtsansprüche oder Ermessen im SGB VIII – praxisbezogene Reflexion zur Rechtsanwendung, RdJB 2014, 474; Dehmer/Struck, Bildungs- und Teilhabeförderung von Kindern und Jugendlichen – Wie kann sie im Rahmen des SGB VIII gesichert werden? JAmt ...mehr

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Jung, SGB VIII § 9 Grundric... / 2.3 Berücksichtigung der wachsenden Selbständigkeit des Kindes oder Jugendlichen

Rz. 6 Nr. 2 lehnt sich an § 1626 Abs. 2 BGB an. Danach berücksichtigen die Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewussten Handeln. Diese Verpflichtung der Eltern hat auch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu beachten. Zusätzlich hat er die jeweiligen besonderen sozialen und kul...mehr

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Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 14 i. V. m. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) eingeführt. Sie tritt am 1.1.2024 in Kraft und gemäß Art. 9 Abs. 4 am 1.1.2028 wieder außer Kraft. Rz. 2 Für den Prozess der Zusammenführung der Zuständigkeiten für die Leistungen ...mehr

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Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 eingeführt. Sie wurde seitdem nicht geändert. Der Gesetzgeber trägt der wachsenden Bedeutung der Schulsozialarbeit als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe Rechnung. Allein in N...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.1.5.4 Selbständigkeit in der Gestaltung der Organisationsstruktur

Rz. 12 Die freien Träger haben eine von den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe unabhängige und eigenständige Organisationsstruktur. Sie entscheiden eigenständig und aufgrund eigener Arbeitgeberbefugnis über die personelle Besetzung und die Organisation der von ihnen betriebenen Einrichtungen. Dies ist soweit unumstritten. Hingegen wird unterschiedlich beurteilt, wie weit d...mehr

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Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB... / 2.1 Begriffsinhalt von Schulsozialarbeit

Rz. 2 Zur Schulsozialarbeit gehören neben der Beratung und Hilfe im Einzelfall auch Projekte und offene Angebote, pädagogische Gruppenarbeit, die Begleitung im Übergang von der Schule in die Arbeitswelt sowie die Elternarbeit (Schön, in: Wiesner/Wapler, a. a. O., Rz. 2). Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/28870 S. 91) bezeichnet Satz 1 als klarstellende Regelung, die einen r...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.2 Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2)

Rz. 10 Bei § 16 handelt es sich um eine "Soll-Vorschrift", also eine gesetzliche Bestimmung, die ein Tun oder Unterlassen für den Regelfall vorschreibt und eine Ermessensentscheidung in atypischen Fällen zulässt. Hieraus ergibt sich ein hoher Verpflichtungsgrad des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, da es nur ausnahmsweise in seinem Ermessen steht, Leistungen der allgemein...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 3 Literatur

Rz. 15 Beckmann, Elterliche Selbstbestimmung im Kinderschutz. Rechtliche Analyse unter Einbeziehung ethischer und sozialpädagogischer Aspekte, 2021; Böver/Kotthaus, Praxisbuch Kindersschutz – Professionelle Herausforderungen bewältigen, Sammelwerk, 2024; Brand, Die Bedarfslage unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter als Herausforderung für das Case Management, Monographie 20...mehr

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Jung, SGB VIII § 9b Aufarbe... / 2.2 Vereinbarung mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten

Rz. 4 Das Recht auf Akteneinsicht nach Abs. 1 besteht nur gegenüber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Eine Vielzahl von Akten befindet sich jedoch bei Leistungserbringern, die im Auftrag der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen erbringen. Dies sind Träger der freien Jugendhilfe. Angesichts der verfassungsrechtlich verbürgten Trägerautonomie sind sie nicht u...mehr

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Jung, SGB VIII § 8a Schutza... / 2.1.4 Zuständigkeit und Verfahren

Rz. 18 Zuständig für die Wahrnehmung des Schutzauftrages ist der örtliche Träger, also das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche zu dem Zeitpunkt tatsächlich aufhält, in dem gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls auftreten. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass die Zuständigkeitsregelung des § 87 für die Inobhutnahme entsprech...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.2.2.2 Logisch-systematische Interpretation

Rz. 13 Die logisch-systematische Interpretation berücksichtigt den Bedeutungszusammenhang, in dem ein Begriff verwendet wird, also den gesetzlichen Kontext. Dabei gilt das Postulat der Einheit der Rechtsordnung: Jede Norm muss sich widerspruchsfrei in die Rechtsordnung einfügen lassen. Rechtsvorschriften sind so auszulegen, dass keine andere Bestimmung überflüssig wird; tats...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.1.4 Anspruch auf Zusammenarbeit

Rz. 5 Schon aus dem Begriff der partnerschaftlichen Zusammenarbeit folgt, dass sich aus der Grundnorm des Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich kein durchsetzbarer Anspruch auf Zusammenarbeit in bestimmter Art und Weise und in einer bestimmten Handlungsform ergeben kann. In Betracht kommen lediglich in bestimmten Konstellationen Ansprüche auf Information, auf Beteiligung und auf ermes...mehr

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Jung, SGB VIII § 5 Wunsch- ... / 2.5.1.1 Der Kostenvergleich

Rz. 9 Der Wahl und den Wünschen soll gemäß Abs. 2 Satz 1 entsprochen werden. Dies bedeutet, dass eine Ermessensreduzierung auf Null eintritt, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen und keine atypischen Umstände eine andere Entscheidung gebieten. Der Anspruch besteht nur, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Dabei handelt es sich ...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.1.1.1 Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger

Rz. 5 Die Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger werden in Abs. 1 Satz 1 beispielhaft genannt. Gemeint sind Ansprüche auf andere Sozialleistungen mit Ausnahme der in Abs. 2 aufgeführten Leistungen nach SGB II und SGB XII, die gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe nachrangig sind. Die jeweilige Sozialleistung muss dem gleichen Zweck dienen wie die zu gewährende Leistun...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.3.1 Die Grundregel

Rz. 16 Gemäß Abs. 3 und 4 gehen Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. Dabei ist wiederum im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Leistung nach dem SGB VIII dem gleichen Zweck dient wie die Leistung nach dem SGB II oder dem SGB XII. Nu...mehr

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Jung, SGB VIII § 8b Fachlic... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) mit Wirkung zum 1.1.2012 eingeführt. Sie wurde zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl....mehr

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Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB... / 2.4 Öffnungsklausel

Rz. 5 Die Öffnungsklausel in Abs. 4 erlaubt, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden. Damit wird dem Rechnung getragen, dass in einem Teil der Bundesländer Schulsozialarbeit nicht als Leistung der Jugendhilfe, sondern als schulrechtliche Aufgabe und Leistung verstanden und umgesetzt wird. Die Praxis zeigt, dass...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 2.4.3 Beratung und Unterstützung

Rz. 12 Abs. 3 Nr. 3 legt die Beratung und Unterstützung der Eltern und anderer Erziehungsberechtigter als Aufgabe der Jugendhilfe fest. Dies findet seine Ausprägungen in den Vorschriften des 2. Abschnitts zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21) und des 4. Abschnitts zur Hilfe zur Erziehung (§§ 27 bis 40). Der Begriff des Erziehungsberechtigten ist in § 7 Ab...mehr

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Jung, SGB VIII § 9b Aufarbe... / 2.3 Berechtigtes Interesse

Rz. 7 Abs. 3 beinhaltet die Legaldefinition des berechtigten Interesses. Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 setzen das Vorliegen eines berechtigten Interesses voraus und nehmen damit auf Abs. 3 Bezug. Nach Abs. 3 Satz 1 besteht ein berechtigtes Interesse, wenn Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung in der Vergangenheit oder der Gegenwart bestanden haben oder bestehen. § 8a Abs. 1 ...mehr

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Jung, SGB VIII § 13 Jugends... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts – KKJHG mit Wirkung zum 3.10.1990 in den neuen Bundesländern und zum 1.1.1991 in den alten Bundesländern in Kraft gesetzt. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.1.5.2 Selbständigkeit der Zielsetzung

Rz. 10 Die freien Träger haben das Recht, Konzeptionen und Arbeitsweisen selbst zu bestimmen. Dabei wird freilich durch die den öffentlichen Trägern obliegende Gesamtverantwortung der Rahmen vorgegeben. Denn die Gesamtverantwortung erstreckt sich auf die Tätigkeit der öffentlichen und der freien Träger (BVerfG, Entscheidung v. 18.7.1967, 2 BvF 3/62 u. a.). Sie schließt die P...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 2.4.1 Förderung junger Menschen

Rz. 10 Abs. 3 Nr. 1 greift den in Abs. 1 aufgeführten Programmsatz auf (vgl. dazu Rz. 3) und erweitert ihn um das Gebot dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Die Vorschrift richtet sich sowohl an die öffentlichen Träger der Jugendhilfe als auch an die freien Träger. Sie enthält eine Soll-Verpflichtung. Es handelt sich indes nicht um eine Sollvorsch...mehr

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Jung, SGB VIII § 8a Schutza... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1.10.2005 eingeführt. Sie wurde zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (B...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 2.1.3 Erziehung

Rz. 5 Neben der Förderung der Entwicklung normiert Abs. 1 ein Recht auf Erziehung. Dieses Recht besteht jedoch primär nicht gegenüber dem Staat. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (dazu im Einzelnen Rz. 8). Demgemäß betont Abs. 2 den Vorrang des elterlichen Erziehungsr...mehr

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Jung, SGB VIII § 9 Grundric... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) mit Wirkung zum 1.1.1991 in das SGB VIII eingeführt. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (B...mehr

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Jung, SGB VIII § 6 Geltungs... / 2.1.2 Tatsächlicher Aufenthalt

Rz. 4 Nach dem Grundsatz des Abs. 1 Satz 1 können nur diejenigen Personen ohne weitere Einschränkungen Leistungen der Jugendhilfe beanspruchen und Adressaten der anderen Aufgaben der Jugendhilfe sein, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Tatsächlicher Aufenthalt beinhaltet die körperliche Anwesenheit im Inland, ein rechtsgeschäftlicher Wille ist nicht erforder...mehr

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Jung, SGB VIII § 8 Beteilig... / 2.2.2 Antragsrecht

Rz. 8 Das Recht, Sozialleistungen zu beantragen und solche entgegenzunehmen, steht dem Jugendlichen gemäß § 36 SGB I von der Vollendung des 15. Lebensjahres an zu. Das Antragsrecht hat nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung; es ist bei zahlreichen sozialrechtlichen Ansprüchen materielle Voraussetzung. Dies gilt auch für die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII, soweit...mehr

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Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB... / 2.3 Aufgaben des Verfahrenslotsen nach Abs. 1

Rz. 7 Der Verfahrenslotse hat nach Abs. 1 die Aufgabe, die Anspruchsberechtigten bei der Antragstellung sowie bei der Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen zu unterstützen und zu begleiten. Die Unterstützung und Begleitung soll bereits dann einsetzen, wenn solche Leistungen lediglich in Betracht kommen. Er soll auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken, die der ör...mehr

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Jung, SGB VIII § 9 Grundric... / 2.5 Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen

Rz. 8 Mit der Nr. 4 sollen die in der Vorschrift benannten Grundsätze zur Ausgestaltung der Leistungen und sonstigen Aufgaben um den Aspekt der Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen ergänzt werden (BT-Drs. 19/26107 S. 75). Die Änderung ist eines der Elemente zur Umsetzung der inklusiven Lösung auf der ersten Stufe, die am 10.6.2021, dem Tag nach der Verkünd...mehr

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Jung, SGB VIII § 8 Beteilig... / 2.5 Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten

Rz. 12 Abs. 3 in der durch das BKiSchG geänderten Fassung normiert einen Rechtsanspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten für Kinder und Jugendliche. Der Gesetzgeber will an die Diskussion am Runden Tisch "Sexueller Kindesmissbrauch" und an die Vorgaben aus Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention (vgl. Haufe – Rechtslupe Stichwort: "UN-Kinderrechtekonven...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.1.5.3 Selbständigkeit bei der Durchführung der Aufgaben

Rz. 11 Auch bei der Durchführung der Aufgaben wird ein Spannungsverhältnis durch das Prinzip der Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger auf der einen und die Autonomie der freien Träger aufgezeigt. Zur Gesamtverantwortung gehört sowohl die Letztverantwortlichkeit der öffentlichen Träger für die Aufgabenerfüllung und die Bereitstellung von Einrichtungen (vgl. § 79 Abs. 2...mehr

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Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB... / 3 Literatur

Rz. 6 Aden-Grossmann, Geschichte der sozialpädagogischen Arbeit an Schulen – Entwicklung und Perspektiven von Schulsozialarbeit, Wiesbaden 2016; dies., Erfüllt sich für die Schulsozialarbeit ein Traum? Was ändert sich für die Schulsozialarbeit durch den neuen § 13a SGB VIII?, jugendhilfe 2021, 466; Bassarek, Lexikon der Schulsozialarbeit, Baden-Baden 2017. Reber, Handbuch zur J...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.3.3 Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

Rz. 19 Absatz 4 wird ebenfalls durch das KICK neu gefasst und durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 geändert. Ebenso wie bei Leistungsempfängern nach dem SGB II (vgl. Rz. 17) werden auch für sie die Mehraufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung vorrangig durch den nach...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.2.2 Subjektiv-öffentliches Recht

Rz. 8 Fraglich ist, ob der Gesetzgeber damit nur einen objektiven Rechtszustand herstellen möchte oder dem einzelnen jungen Menschen auch einen individuellen, gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen der Jugendarbeit einräumt. Denn mit der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) korrespondiert noch nicht die subjektive Befugni...mehr

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Jung, SGB VIII § 9 Grundric... / 2.1 Grundrichtung der Erziehung

Rz. 2 Der Begriff der Grundrichtung der Erziehung wurde bereits durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des RJWG v. 11.8.1961 (BGBl. I S. 1193) eingeführt. Gemeint sind die Erziehungstendenzen und die Erziehungsziele der Personensorgeberechtigten (zum Begriff der Erziehung und des Erziehungsziels vgl. § 1 Rz. 6 und 7). Diese gründen in der Lebensauffassung, die ihrerseit...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.8.3.2 Schulbezogene Maßnahmen

Rz. 34 Schulbezogene Jugendarbeit ist nicht Schulsozialarbeit i.S.v. § 13 SGB VIII, weil Adressaten dieser Angebote nicht sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf sind, sondern im Fokus vielmehr die alltägliche Begleitung junger Menschen in ihrem Erleben von Schule an Orten der Jugendarbeit steht. Damit kommt der ...mehr

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Jung, SGB VIII § 12 Förderu... / 2.1 Staatliche Förderungsverpflichtung (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 enthält die staatliche Pflicht zur Förderung der Jugendverbände und Jugendgruppen. Es geht also nicht um die Leistungsgewährung als solche, sondern um die Förderung der eigenverantwortlichen Tätigkeit der organisierten Jugendträger. Unter "Fördern" versteht man dabei nicht nur die wirtschaftlich-finanzielle, sondern auch die personelle – z. B. Beratung durch erf...mehr

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Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB... / 2.2 Beratungsgegenstände

Rz. 6 Abs. 2 Satz 1 konkretisiert in einem nicht abschließenden Aufgabenkatalog ("insbesondere") den Beratungsauftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und benennt die Gegenstände der Beratung. Als Themen werden aufgelistet: die Beratung zur Familiensituation oder zur persönlichen Situation des jungen Menschen, zu Bedarfen, vorhandenen Ressourcen sowie möglichen Hilfen...mehr

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Jung, SGB VIII § 8 Beteilig... / 2.3 Hinweispflicht

Rz. 10 Gemäß Abs. 1 Satz 2 obliegt dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe eine Pflicht, das Kind oder den Jugendlichen auf seine Verfahrensrechte im Verwaltungsverfahren, im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren hinzuweisen. Damit wird Art. 12 Abs. 2 der UN-Kindschaftsrechtskonvention umgesetzt. Als Verfahrensrechte sind das Recht auf Anhörung, auf Akteneinsi...mehr

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Jung, SGB VIII § 5 Wunsch- ... / 2.6 Rechtsbeziehungen bei Leistungserbringung durch den freien Träger

Rz. 15 Wie aus den vorangehenden Ausführungen hervorgeht, besteht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, soweit die materiellrechtlichen Voraussetzungen nach dem SGB VIII gegeben sind. Da nicht der öffentliche, sondern der vom Leistungsberechtigten gewünschte freie Träger die Dienstleistung erbringen s...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.2.1 Familienbildung (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 14 Die Leistungsangebote der Familienbildung sollen allen Familienmitgliedern zugute kommen, also nicht nur den Personensorgeberechtigten, sondern auch den zu erziehenden jungen Menschen. Es handelt sich um präventive Maßnahmen, die keinen besonderen Anlass voraussetzen und parallel zur Schul- und Erwachsenenbildung erfolgen. Dadurch, dass die Angebote der Familienbildung...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.4 Frühe Hilfen

Rz. 23 Der durch das BKiSchG eingefügte Abs. 3 stellt klar, dass die in Abs. 2 genannten Leistungen zum Basisangebot eines jeden Jugendamtes gehören. Damit werden die Erfahrungen ausgewertet, die in verschiedenen Modellprojekten mit "frühen Hilfen" in einigen Bundesländern erprobt wurden. Die soziale Situation der Kinder soll dadurch verbessert werden, dass die Erziehungskom...mehr

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Jung, SGB VIII § 13 Jugends... / 2.7 Kostenbeteiligung

Rz. 26 § 91 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt, dass für die Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3) Kostenbeiträge erhoben werden. Nach Maßgabe der §§ 93 f. haben sich Kinder und Jugendliche (§ 92 Abs. 1 Nr. 1), junge Volljährige (§ 92 Abs. 1 Nr. 2), Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen (§ 92 Abs. 1 Nr. 4) sowie Elternteile (§ 92 A...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.2.3 Familienfreizeit und Familienerholung (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 16 Die Förderung der Erziehung in der Familie soll ferner durch Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung erfolgen. Urlaub und Ferienveranstaltungen können so eine Erholungsphase bilden, in der belastende Alltagsprobleme für die Familie weniger gegenwärtig sind und durch gemeinsame Erlebnisse, ein engeres Miteinander und neue Eindrücke ein stärkerer Zusammen...mehr

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Jung, SGB VIII § 5 Wunsch- ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit dem SGB VIII zum 1.1.1991 eingeführt und zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze v. 29.5.1998 (BGBl. I S. 1188) mit Wirkung zum 1.1.1999. Rz. 1a Das Wunsch- und Wahlrecht trägt dazu bei, das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht und die dami...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 2.1.2 Förderung der Entwicklung

Rz. 4 Absatz 1 führt den Begriff der Förderung der Entwicklung ein. Dieser Begriff, der in einer Vielzahl einzelner Vorschriften des SGB VIII verwendet wird, macht deutlich, dass in erster Linie durch Hilfeangebote und Hilfeleistungen an die jungen Menschen und lediglich nachrangig durch staatliche Eingriffe das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht werden soll. Schon hi...mehr

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Jung, SGB VIII § 9b Aufarbe... / 2.1 Recht auf Akteneinsicht und Auskunft

Rz. 2 Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet gemäß Abs. 1 das Recht auf Einsicht in die Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- oder Vormundschaftsakten, soweit sie Zeiten betreffen, in denen der Anspruchsteller minderjährig war. Hinzu kommt das Recht auf Auskunft zu diesen Akten als logische Voraussetzung für die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts. Während die Regel...mehr

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Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB... / 2.1.3 Folgen unzureichender oder fehlender Beratung

Rz. 5 Eine unzureichende oder fehlende Beratung kann dazu führen, dass der Leistungsberechtigte eine Verfahrenshandlung (z. B. eine Antragstellung) versäumt und dadurch einen Nachteil erleidet. Soweit es um Ansprüche nach dem SGB VIII geht, kommt der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch in Betracht. Dieser ist darauf gerichtet, dass der Tr...mehr

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Jung, SGB VIII § 8a Schutza... / 2.1.1 Begriff der Kindeswohlgefährdung

Rz. 4 Die in Art 6 Abs. 2 Satz 2 GG normierte Pflicht des Staates aufgrund des Wächteramtes stellt eine tief in Grundrechte des Kindes und der Eltern und Sorgeberechtigten eingreifende Befugnis dar. Sie beinhaltet zugleich eine Verpflichtung zum Tätigwerden, bei deren Nichterfüllung Ansprüche der Geschädigten wegen Amtspflichtverletzung und sogar strafrechtliche Konsequenzen...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 2.1.4 Erziehungsziel

Rz. 6 Als Erziehungsziel benennt Abs. 1 die eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Persönlichkeit. Dies beinhaltet einerseits die Erziehung zu selbständigem Denken, Entscheiden und Handeln, um so die Individualität, die Unverwechselbarkeit und die Lebenskompetenz zu fördern. Andererseits sollen dem jungen Menschen die in der Gesellschaft geltenden Normen, Werte und Reg...mehr