Fachbeiträge & Kommentare zu Jugendhilfe

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Wunsch- und Wahlrecht (Kinder- und Jugendhilfe)

Zusammenfassung Begriff Wunsch- und Wahlrecht ist das Recht des Personensorgeberechtigten zwischen Einrichtungen und Diensten der verschiedenen Träger der Jugendhilfe zu wählen. Wünsche zur Gestaltung der Hilfe dürfen geäußert werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Das Wunsch- und Wahlrecht ist in § 5 SGB VIII allgemein, speziell für die Hilfe zur...mehr

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Wirtschaftliche Jugendhilfe / 1 Wirtschaftliche Jugendhilfe als "Leistungsannex"

Die Sicherstellung des Lebensunterhalts ist keine selbstständige Aufgabe der Jugendhilfe, sondern bloß Annex (Anhang) zur Hilfe zur Erziehung oder einer anderen erzieherischen Hilfe, Eingliederungshilfe und Hilfe für junge Volljährige. Voraussetzung ist immer, dass die Hilfe außerhalb des Elternhauses erfolgt. Daher ist auch bei Verwandtenpflege wirtschaftliche Jugendhilfe zu le...mehr

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Träger der Jugendhilfe / Zusammenfassung

Begriff Die Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe erbringen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Wer Träger der Jugendhilfe ist, regelt § 3 SGB VIII. Dabei werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Landesrecht nach § 69 SGB VIII bestimmt. Die Regelungen für die Anerkennung von juristischen Per...mehr

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Wirtschaftliche Jugendhilfe / 3 Umfang der wirtschaftlichen Jugendhilfe

Wirtschaftliche Jugendhilfe ist für den notwendigen Lebensunterhalt zu leisten. Dieser setzt sich aus den Kosten für den Sachaufwand und die Pflege und Erziehung (sog. Erziehungsbeitrag) zusammen. Der notwendige Lebensunterhalt ist durch laufende Leistungen gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII und einmalige Leistungen gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII zu decken. Laufende Leistungen Die laufend...mehr

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Träger der Jugendhilfe / 2 Zusammenarbeit der Träger

Für die Zusammenarbeit der Träger gelten die Grundsätze des § 4 SGB VIII: Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen dabei die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ih...mehr

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Nachrang (§ 10 SGB VIII) / 1 Grundsatz des Nachrangs der öffentlichen Jugendhilfe

Die Nachrangfrage stellt sich erst, wenn die Leistungen der Leistungsträger gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.[1] Hinweis Nachrang erst auf Kostenebene herstellen Häufig kann der Nachrang faktisch erst auf der Kostenebene hergestellt werden. Das liegt daran, dass die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe unabh...mehr

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Träger der Jugendhilfe / 1.2 Öffentliche Träger

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.[1] Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt. Die Leistungsverpflichtungen des SGB VIII richten sich ausschließlich gegen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Mehrere örtliche Träger und mehrere ü...mehr

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Zuständigkeit (Kinder- und ... / 1.2.1 Weisungsrecht

Die überörtlichen Träger der Jugendhilfe haben vor allem beratende und koordinierende Aufgaben. Sie haben kein Weisungsrecht gegenüber den örtlichen Trägern.mehr

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Wirtschaftliche Jugendhilfe / Zusammenfassung

Begriff Mit "wirtschaftlicher Jugendhilfe" bezeichnet man die finanziellen Leistungen der Jugendhilfe als Folge einer erzieherischen Hilfe ("Annexleistung"). Sie umfasst insbesondere Leistungen zum notwendigen Unterhalt und Krankenhilfe bei einer Hilfe zur Erziehung oder einer Eingliederungshilfe in einer Pflegefamilie oder in einem Heim (vollstationäre Hilfe), aber auch die...mehr

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Zuständigkeit (Kinder- und ... / 1.2 Überörtlicher Träger

Der überörtliche Träger ist nur dann zuständig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Diese Sachverhalte sind abschließend aufgezählt.[1] Zum Teil können die Bereiche, die in der Verantwortung des überörtlichen Trägers fallen, auf den örtlichen Träger übertragen werden.[2] Das Gesetz regelt weitere Ausnahmen, die landesrechtliche Besonderheiten in Bayern betreffen.[3] Wel...mehr

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Träger der Jugendhilfe / 1.1 Freie Träger

Freie Träger sind alle nicht öffentliche Organisationen, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen. Dazu gehören Verbände der freien Wohlfahrtspflege, privatgewerbliche Träger, Elterninitiativen und andere Verbände und Vereine. Freie Träger bedürfen einer Anerkennung i. S. d. § 75 Abs. 1 und 2 SGB VIII. Gesetzlich anerkannt sind die Kirchen und Religionsgemeinschafte...mehr

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Selbstbeschaffung (Kinder- ... / 2 Ausnahmen

2.1 Unaufschiebbarkeit Die sog. Selbstbeschaffung ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes. Dabei decken Leistungsberechtigte ihren Hilfebedarf selbst und haben einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Jugendhilfeträger. Dieser Erstattungsanspruch ist nur gegeben, wenn der Jugendhilfeträger die Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder z...mehr

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Wunsch- und Wahlrecht (Kind... / Zusammenfassung

Begriff Wunsch- und Wahlrecht ist das Recht des Personensorgeberechtigten zwischen Einrichtungen und Diensten der verschiedenen Träger der Jugendhilfe zu wählen. Wünsche zur Gestaltung der Hilfe dürfen geäußert werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Das Wunsch- und Wahlrecht ist in § 5 SGB VIII allgemein, speziell für die Hilfe zur Erziehung und ...mehr

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Selbstbeschaffung (Kinder- ... / 2.1.1 Kenntnis des Jugendamtes über den Bedarf

Der Leistungsberechtigte muss den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf informieren ("angemeldeter Bedarf"). Der Bedarf kann auch nachgemeldet werden.[1] Erst dann kann er sich die Leistung selbst beschaffen. Ist das nicht möglich, muss es unverzüglich nachgeholt werden. So soll sichergestellt werden, dass der Träger überhaupt die Möglichkeit erhält, selbst...mehr

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Selbstbeschaffung (Kinder- ... / Zusammenfassung

Begriff Selbstbeschaffung bedeutet, dass der Leistungsberechtigte sich eine Leistung ohne Tätigwerden des Leistungsträgers beschaffen und anschließend Kostenerstattung vom Leistungsträger verlangen kann, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die selbstbeschaffte Leistung vorlagen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für ...mehr

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Zuständigkeit (Kinder- und ... / 1.1 Örtlicher Träger

Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII [1] werden in der Regel vom örtlichen Träger erbracht ("Allzuständigkeit"). Wer örtlicher Träger ist, bestimmen seit der Föderalismusreform die Länder.[2] Meistens sind dies die Landkreise bzw. kreisfreien Städte. Mit der sachlichen Zuständigkeit geht auch die Pflicht einher, die Kosten zu tragen. Hinweis Klarheit of...mehr

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Selbstbeschaffung (Kinder- ... / 2.1.2 Voraussetzungen der konkreten Hilfeleistung

Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Leistungsnorm im SGB VIII für die konkrete Hilfeleistung müssen vorliegen. Die Kosten werden nur erstattet, wenn sicher ist, dass das Jugendamt die Hilfe auch gewähren muss. Andernfalls hätte dies der Leistungsberechtigte in der Hand.mehr

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Selbstbeschaffung (Kinder- ... / 2.2 Ambulante Hilfen

Ambulante Hilfen sollen niedrigschwellig erfolgen. Daher erlaubt § 36a Abs. 2 SGB VIII ihre unmittelbare Inanspruchnahme. Ambulante Hilfen sind alle Hilfen, für die kein Hilfeplan[1] aufgestellt werden muss (z. B. Hilfen nach §§ 29, 30 und 31 SGB VIII).mehr

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Vollzeitpflege (Kinder- und... / 1 Hilfe zur Erziehung

1.1 Anspruchsvoraussetzungen Die Personensorgeberechtigten haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und Vollzeitpflege im Hinblick auf die Kindesentwicklung geeignet und erforderlich ist.[1] Generell liegt ein entsprechender Bedarf vor, wenn Eltern wichtige ...mehr

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Vollzeitpflege (Kinder- und... / 3.1.1 Kurzzeitige Vollzeitpflege

Kann der Personensorgeberechtigte wegen eines kurzfristigen Ausfalls, z. B. Krankheit oder Unfall, seine Kinder nicht versorgen, kommt die kurzzeitige Vollzeitpflege in Betracht.mehr

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Vollzeitpflege (Kinder- und... / 3 Arten

Die Vollzeitpflege kann sowohl als zeitlich befristete Hilfe als auch eine auf Dauer angelegte Lebensform für Kinder und Jugendliche sein. 3.1 Befristete Vollzeitpflege Kinder und Jugendliche werden in einer befristeten Vollzeitpflegestelle untergebracht, wenn in ihrer Herkunftsfamilie eine vorübergehende Notsituation besteht und zwischen ihnen und ihrer Herkunftsfamilie noch ei...mehr

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Vollzeitpflege (Kinder- und... / 3.1.3 Familiäre Bereitschaftsbetreuung

Die familiäre Bereitschaftsbetreuung wird als vorläufige Maßnahme bei Kindeswohlgefährdung im Rahmen der Inobhutnahme eingesetzt. Sie kann aber auch wegen einer akuten Gefahrensituation auf Wunsch des Personensorgeberechtigten, des Kindes oder Jugendlichen erfolgen.mehr

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Zuständigkeit (Kinder- und ... / 1 Sachliche Zuständigkeit

Bei der Prüfung der Zuständigkeit ist zuerst die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsträgers zu prüfen, dann erst kann seine örtliche Zuständigkeit bestimmt werden. 1.1 Örtlicher Träger Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII [1] werden in der Regel vom örtlichen Träger erbracht ("Allzuständigkeit"). Wer örtlicher Träger ist, bestimmen seit der Föderalis...mehr

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Zuständigkeit (Kinder- und ... / 1.2.2 Konkurrierende Zuständigkeiten

Manchmal sind mehrere Leistungsträger für denselben Sachverhalt zuständig, z. B. neben dem Jugendamt auch das Sozialamt. Für solche Konkurrenzfälle existieren in der Regel spezifische Vorschriften.[1]mehr

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Wunsch- und Wahlrecht (Kind... / 4 Trägerwahl

Aus dem inhaltlichen und systematischen Zusammenhang des Wunsch- und Wahlrechts mit dem Subsidiaritätsprinzip[1] folgt, dass es sich nur auf die Wahl freier gemeinnütziger, nicht aber privat-gewerblicher Träger bezieht.[2]mehr

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Wunsch- und Wahlrecht (Kind... / 1 Verbindlichkeit

Der Wahl und dem Wunsch "soll" entsprochen werden. Dies bedeutet, dass ihm entsprochen werden muss, es sei denn, es liegt ein atypischer Einzelfall vor. Für diesen bestünde dann Ermessen. Bei den Hilfen nach §§ 27, 35a und 41 SGB VIII ist dem Wunsch zu entsprechen.mehr

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Vollzeitpflege (Kinder- und... / 1.2 Kostenübernahme durch Jugendamt

Das Jugendamt übernimmt bei der Vollzeitpflege die Kosten für den angemessenen Unterhalt des Kindes. Es wird ein monatliches Pflegegeld gezahlt. Dieses enthält auch einen Betrag für die Erziehungsleistung der Pflegeperson. Die Pflegegeldhöhe wird nicht durch ein Bundesgesetz festgelegt. Vielmehr bestimmen die einzelnen Jugendämter die Höhe.mehr

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Wunsch- und Wahlrecht (Kind... / 3 Hinweispflicht

Die Leistungsberechtigten sind auf ihr Wunsch- und Wahlrecht ausdrücklich hinzuweisen.[1]mehr

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Vollzeitpflege (Kinder- und... / 3.1.2 Interims-Vollzeitpflege

Die Interims-Vollzeitpflege ist geeignet, wenn die Rückführung oder Verselbstständigung des Kindes oder Jugendlichen nach Ablauf eines befristeten Zeitraums (durchschnittlich 2 Jahre) in der Herkunftsfamilie denkbar ist. Sie kommt z. B. infrage, wenn die Personensorgeberechtigten ihr Kind wegen Überforderung ungenügend versorgen oder betreuen.mehr

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Vollzeitpflege (Kinder- und... / 3.1 Befristete Vollzeitpflege

Kinder und Jugendliche werden in einer befristeten Vollzeitpflegestelle untergebracht, wenn in ihrer Herkunftsfamilie eine vorübergehende Notsituation besteht und zwischen ihnen und ihrer Herkunftsfamilie noch eine Bindung existiert bzw. unter Berücksichtigung ihres Alters und Entwicklungsstandes aufrechterhalten werden kann. Es gibt 3 Arten der befristeten Betreuung: 3.1.1 Kurz...mehr

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Vollzeitpflege (Kinder- und... / 3.2 Allgemeine Vollzeitpflege als Dauerpflege

Allgemeine Vollzeitpflege ist angezeigt, wenn eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie ausscheidet und das Kind oder der Jugendliche dauerhaft seinen Lebensort in der Pflegefamilie hat. Die Dauerpflege soll dem Minderjährigen einen Ersatz für seine Herkunftsfamilie bieten und ihm die Möglichkeit eröffnen, positive und vertrauensvolle Verbindungen zu Bezugspersonen zu schließen.mehr

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Selbstbeschaffung (Kinder- ... / 1 Steuerungsverantwortung des Jugendamts

Die Steuerungsverantwortung oder auch das "Entscheidungsmonopol" liegt beim Jugendamt.[1] Ohne dessen vorherige Entscheidung können Leistungsberechtigte im Allgemeinen keine Leistungen in Anspruch nehmen.mehr

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Vollzeitpflege (Kinder- und... / Zusammenfassung

Begriff Vollzeitpflege ist die Unterbringung, Betreuung und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie (Pflegefamilie). Dies ist jede Familie, die nicht Herkunftsfamilie ist.[1] Dies kann aber auch bei anderen Verwandten, z. B. den Großeltern, erfolgen, aber auch in der Familie des Vormunds oder Pflegers. D...mehr

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Vollzeitpflege (Kinder- und... / 1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Die Personensorgeberechtigten haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und Vollzeitpflege im Hinblick auf die Kindesentwicklung geeignet und erforderlich ist.[1] Generell liegt ein entsprechender Bedarf vor, wenn Eltern wichtige Versorgungs- und Erziehungsf...mehr

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Zuständigkeit (Kinder- und ... / Zusammenfassung

Begriff Die Vorschriften zur Zuständigkeit regeln, welcher Verwaltungsträger welche Aufgaben erledigen muss. Dies beinhaltet immer 2 Aspekte: Mit der örtlichen Zuständigkeit wird der räumliche Bereich umschrieben, in dem ein Verwaltungsträger tätig ist. Die sachliche Zuständigkeit definiert die Aufgaben, für die er verantwortlich ist. Für die Verwaltung wird so zum einen unnöti...mehr

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Selbstbeschaffung (Kinder- ... / 2.1 Unaufschiebbarkeit

Die sog. Selbstbeschaffung ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes. Dabei decken Leistungsberechtigte ihren Hilfebedarf selbst und haben einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Jugendhilfeträger. Dieser Erstattungsanspruch ist nur gegeben, wenn der Jugendhilfeträger die Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt ha...mehr

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Wunsch- und Wahlrecht (Kind... / 2 Grenzen

Erste Grenze ist die Angemessenheit des Wunsches. Diese Grenze ergibt sich aus § 33 Satz 2 SGB I i. V. m. § 37 Satz 2 SGB I. Eine weitere Grenze sind die unverhältnismäßigen Mehrkosten.[1] Zu prüfen sind zunächst die Mehrkosten gegenüber den durchschnittlichen Kosten der Hilfe im örtlichen und überörtlichen Bereich des Trägers. Erfordert die Hilfe danach Mehrkosten, ist weite...mehr

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Zuständigkeit (Kinder- und ... / 2 Örtliche Zuständigkeit

Das Gesetz unterscheidet die Zuständigkeit für Leistungen von der Zuständigkeit für andere Aufgaben.[1] Der richtige Ansprechpartner für Leistungen nach dem SGB VIII ist zunächst dort zu finden, wo die Eltern bzw. die jungen Volljährigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.[2] Das Gesetz regelt detailliert[3] alle denkbaren Konstellationen, z. B. wenn die Eltern getrennt leben ...mehr

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Wirtschaftliche Jugendhilfe / 2 Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt ist der Leistungsberechtigte für die erzieherische Hilfe. Dies ist bei der Hilfe zur Erziehung der Personensorgeberechtigte, Eingliederungshilfe das Kind, Hilfe für junge Volljährige der junge Volljährige. Nicht anspruchsberechtigt ist die Pflegeperson selbst, es sei denn, sie hätte das Personensorgerecht. Aus § 1688 BGB ergibt sich keine Anspruchsberechtigun...mehr

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Vollzeitpflege (Kinder- und... / 2 Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischen Behinderungen/Jugendliche. Inobhutnahme

Neben der klassischen Vollzeitpflege als Hilfe zur Erziehung gibt es Vollzeitpflege für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche als Form der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung[1]. Zudem wird sie im Rahmen der Inobhutnahme sowie der Betreuung und Versorgung in Notsituationen gele...mehr

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Selbstbeschaffung (Kinder- ... / 2.1.3 Zeitliche Dringlichkeit

Der Kostenerstattungsanspruch ist für Situationen gedacht, in denen schnell gehandelt werden muss. Bis zur Entscheidung des Jugendamts über die Leistung kann manchmal nicht gewartet werden. Auch in Fällen des Eilrechtsschutzes[1] kommt die Entscheidung des Gerichts über eine zu Unrecht abgelehnte Leistung ggf. zu spät.[2]mehr

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Nachrang (§ 10 SGB VIII) / Zusammenfassung

Begriff Nachrang der Jugendhilfe bedeutet, dass die Leistungen anderer Sozialleistungsträger oder der Schule oder Unterhaltspflichtiger Vorrang haben vor den Leistungen der Jugendhilfe. Der Vorrang anderer Sozialleistungsträger bedeutet nicht, dass der Jugendhilfeträger Leistungen ablehnen darf, sondern, dass der Jugendhilfeträger von ihnen Kostenerstattung verlangen darf. Ge...mehr

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Jugendhilfeausschuss / 2 Aufgaben

Der Jugendhilfeausschuss beschäftigt sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere: Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien, Anregungen und Vorschläge für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, Jugendhilfeplanung und Förderung der freien Jugendhilfe.[1] Zudem kann der Jugendhilfeausschuss eine Geschäftsordnung erlassen und entscheidet ü...mehr

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Leistungsvereinbarungen (Ra... / Zusammenfassung

Begriff Leistungsvereinbarungen werden zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Einrichtungen und Diensten geschlossen. Der Leistungsberechtigte hat gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann einen Anspruch auf Übernahme des Entgelts für die Leistungen der Jugendhilfe, wenn eine Leistungsvereinbarung besteht. Gesetze, Vorschriften und ...mehr

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Steuerungsverantwortung / 2.2 Unaufschiebbare/selbstbeschaffte Hilfe

Die Leistungsempfänger können sich die Hilfe auch selbst beschaffen, ohne dass das Jugendamt zuvor darüber entscheidet. Das Jugendamt muss die Kosten in diesen Fällen aber nur tragen, wenn die Voraussetzungen vorlagen oder vorliegen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur verpflichtet, w...mehr

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Schiedsstelle / 1.1 Unparteiischer Vorsitzender

Ein Vorsitzender ist unparteiisch, wenn er weder bei den Leistungsanbietern noch bei den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe tätig ist.mehr

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Nachrang (§ 10 SGB VIII) / 2 Abgrenzung der Leistungen des SGB VIII zum SGB II

Wer im erwerbsfähigen Alter ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, hat Anspruch auf Bürgergeld gegenüber dem Jobcenter gem. §§ 19 ff. SGB II. Personen im erwerbsfähigen Alter erhalten zum einen das Bürgergeld[1], das den Lebensunterhalt sichern soll, zum andern gewährt das Jobcenter auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gem. §§ 14 ff....mehr

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Jugendhilfeausschuss / 1 Zusammensetzung

Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ist wie folgt: 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses kommen aus Vertretungskörperschaften (Gemeinde- bzw. Kreistag) oder sind von den Vertretungskörperschaften gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind. 2/5 der Mitglieder sind Frauen und Männer, die auf Vorschlag der anerkannten Träger der fre...mehr

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Leistungsvereinbarungen (Ra... / 5 Rahmenverträge

Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene (z. B. Verbände der gemeinnützigen Träger und die Zusammenschlüsse der privatgewerblichen Träger) Rahmenverträge über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII ab. Inzwischen gibt es in ...mehr

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Schutzauftrag / 6 Bundeskinderschutzgesetz

Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) enthält in Artikel 1 das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) und ergänzt die Schutzmaßnahmen des SGB VIII. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der frühzeitigen Information der (werdenden) Eltern über die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und angrenzenden Bereichen. Diese sog. "Frühen Hilfen" sollen im Vorfeld des...mehr