Fachbeiträge & Kommentare zu Jahresabschluss

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Ausnahmefälle

Rz. 158 Grds. keine Ausnahmefälle i. S. d. § 252 Abs. 2 HGB stellen die Spezialvorschriften dar, die zu einer Durchbrechung der Grundsätze des Abs. 1 führen. Dem Rechtsprinzip "lex specialis derogat legi generali" folgend bedarf es in diesen Fällen keiner gesonderten Ausnahmeregelung in Gestalt einer expliziten Regelung wie jener des § 252 Abs. 2 HGB (vgl. zur Norm-Rangfolge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.3 Vorrang von Abschreibungen

Rz. 136 Soweit bei Bilanzaufstellung im Zusammenhang mit dem schwebenden Geschäft stehende VG aktiviert werden (z. B. unfertige Leistungen im Vorratsvermögen), sind diese zunächst um den erwarteten Verlust abzuschreiben, da eine außerplanmäßige Abschreibung Vorrang vor einer Drohverlustrückstellung hat. Der Vorrang der aktivischen Abschreibung begründet sich aus Art. 20 Abs....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.1 Einlagen zu Kapitalerhöhungen

Rz. 127 Bei Einlagen zu Kapitalerhöhungen handelt es sich um Einzahlungen von Gesellschaftern, die im Hinblick auf eine anstehende Kapitalerhöhung geleistet werden. Die Erfassung von Einlagen zur Kapitalerhöhung als EK ist gem. § 189 AktG und § 54 Abs. 3 GmbHG erst möglich, wenn im HR die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen wurde. Bis zum HR-Eintrag begründen diese ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.2 Personenhandelsgesellschaften

Rz. 22 Eine Heilung der Nichtigkeit ist auch bei der PersG nur durch eine Jahresabschlussprüfung möglich.[1] Rz. 23 Weil aufgrund eines nichtigen Jahresabschlusses kein Gläubigerrecht der Kommanditisten ggü. der Ges. hinsichtlich eines Gewinnanteils entstehen kann, kommt ein Ausweis von Gewinnanteilen unter den Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern in den Saldovorträgen für ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Inhalt der Bilanz (§ 247 HGB)

Rz. 23 Die Vorschriften zum Inhalt der Bilanz haben auf den Konzernabschluss keine Auswirkung. Durch den Hinweis in § 298 Abs. 1 HGB, dass die Vorschriften für große KapG anzuwenden sind, gelten über die allg. Vorschriften zum Inhalt der Bilanz in § 247 Abs. 1 HGB die speziellen und weitergehenden Gliederungsvorschriften des § 266 HGB . Die in § 247 Abs. 2 HGB vorgenommene De...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.4 Inhalt

Rz. 6 Die Änderungen durch das BilRUG im Bereich des § 334 HGB betreffen ausschl. Ergänzungen und Anpassungen an die §§ 253, 264, 268, 289, 297 sowie 315 HGB, die folgerichtig auch für den Bereich der Bußgeldvorschriften umgesetzt wurden.[1] Rz. 7 Mit dem Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisch...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 8 Explizit gilt § 264 HGB zunächst nur für KapG; KapCoGes haben die Vorschrift aufgrund des Verweises von § 264a HGB anzuwenden. Als ergänzende Vorschrift bestehen enge Normenzusammenhänge zu den allgemeinen Aufstellungsvorschriften, wie insb. §§ 242ff. HGB. Rz. 9 Die Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB wird in § 297 Abs. 2 Satz 2–4 HGB für den Konzernabschluss nachgebildet ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 6 Die Rechtsfolgen des § 264a Abs. 1 HGB treten ein, wenn nicht mindestens eine natürliche Person als Vollhafter vorhanden ist. Zur Prüfung der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist zunächst festzustellen, ob sich eine natürliche Person rechtswirksam als Vollhafter an der Ges. beteiligt hat. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Gesellschaftsbeteiligung zum einen auf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.1 Kapitalgesellschaften

Rz. 18 Eine Heilung der Nichtigkeit ist nur durch eine Jahresabschlussprüfung möglich.[1] Rz. 19 Zu berücksichtigen ist, dass die Nichtigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses auch zur Unwirksamkeit der auf dem Feststellungsbeschluss aufbauenden Ergebnisverwendungsbeschlüsse führt. Eine Rücklagendotierung kann etwa nicht wirksam erfolgt sein. Eine bereits buchmäßig erfass...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Prüfung auf Fortführung

Rz. 40 Das HGB enthält keine ausdrückliche Pflicht zur Vornahme einer spezifischen Einschätzung der Fähigkeit des Unt zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter. Bereits aus dem Charakter als gesetzlich unterstellter Regelfall ist eine Prüfung auf Nichtbestehen der Fortführungsprämisse bzw. auf das Vorliegen entgegenstehender rechtlicher oder ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Gesetzlicher Vertreter (Abs. 2)

Rz. 17 Die Regelung des § 264a Abs. 2 HGB ist der Tatsache geschuldet, dass PersG an sich dem Prinzip der Selbstorganschaft unterliegen und insoweit keine gesetzlichen Vertreter haben. Da sich die Bestimmungen der §§ 264ff. HGB jedoch auf die gesetzlichen Vertreter einer KapG beziehen (z. B. bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses, bei der Verhängun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Im Zuge der Reformmaßnahmen zur Modernisierung der Corporate Governance trat im September 2006 die EU-Abänderungsrichtlinie (RL 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.6.2006) in Kraft, die bis September 2008 in nationales Recht umzusetzen war. Diese enthält u. a. ein Corporate-Governance-Statement, das deutlich über die bestehende Entsprechenserklär...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 In § 264a Abs. 1 HGB wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen OHG und KG bzgl. Aufstellung, Prüfung und Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse und ggf. auch ihrer Konzernabschlüsse wie KapG behandelt werden. Soweit haftungsbeschränkte PersG die Voraussetzungen des § 264b Nrn. 1–3 HGB erfüllen, sind sie von den Pflichten, die aus Abs. 1 resultieren, befreit. In § 264a A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.3.1 Ordnungsgeldverfahren gegen den Insolvenzverwalter

Rz. 67 Nach § 335 Abs. 1 HGB kann das Ordnungsgeldverfahren gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der KapG oder auch die KapG selbst durchgeführt werden. Durch das Insolvenzverfahren wird der Insolvenzverwalter nicht zum Mitglied des vertretungsberechtigten Organs; er hat nach § 80 Abs. 1 InsO lediglich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis inne und nimmt ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.4 Finanzanlagen

Rz. 260 Zum Begriff der Finanzanlagen vgl. § 266 Rz 50. Rz. 261 Finanzanlagen unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist bei voraussichtlich dauernder Wertminderung geboten. Bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung eröffnet § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB ein Abschreibungswahlrecht. Seine Ausübung unterliegt dem Stetigkeitsgebot ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Fortführung der Regelungen des § 301 HGB a. F. für Erstkonsolidierungen vor Anwendung des BilMoG

Rz. 14 Bei den Methoden der KapKons gilt mit Ausnahme der Interessenzusammenführungsmethode (hier besteht ein Wahlrecht nach Art. 67 Abs. 5 Satz 3 EGHGB), dass Erwerbe vor der Anwendungspflicht des BilMoG weiter nach den Altregelungen behandelt werden müssen. Eine Umstellung von der Buchwert- auf die mit dem BilMoG in § 301 Abs. 1 HGB n. F. geforderte Neubewertungsmethode is...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Konzernanhang

Rz. 11 § 313 Abs. 1 Satz 1 HGB sieht eine Gliederungsvorgabe für den Konzernanhang vor. Danach sind die Angaben zu einzelnen Posten der Konzernbilanz und Konzern-GuV in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Konzernbilanz und Konzern-GuV darzustellen. Nach einhelliger Literaturauffassung ist die Vorschrift nicht wortwörtlich, sondern nach deren Sinn und Zweck, die Klarheit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.6 Sonstige Auswirkungen

Rz. 124 Durch die Saldierung reduziert sich die Bilanzsumme; was sich entsprechend auf bilanzorientierte Kennzahlen zum Jahresabschluss auswirkt. Dies betrifft auch die sich erhöhende Eigenkapitalquote. Rz. 125 Gem. § 285 Nr. 25 HGB und § 314 Nr. 17 HGB sind die AK und die beizulegenden Zeitwerte der verrechneten VG, der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die ve...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Haftung gegenüber Auftraggeber

Rz. 77 Soweit ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 323 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB erfolgt, haftet der verpflichtete Personenkreis (Rz 20) nach Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift der geprüften Gesellschaft. Ebenso wie bei den Pflichten des Abschlussprüfers beschränkt sich die Haftung nicht auf die Parteien des Prüfungsvertrags, sondern bezieht ausdrücklich mit ein: den Abschlussprüfer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 9 Die Vorschriften zur Zugangs- und Folgebewertung gelten sachlich für alle Kfl., kraft expliziter Verweisung auch für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 340a Abs. 1 HGB) sowie für VersicherungsUnt und Pensionsfonds (§ 341a Abs. 1 HGB). Letztere haben jedoch die für sie geltenden geschäftszweigspezifischen Bewertungsgrundsätze und -bestimmungen (z. B. §§ 340e,...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5 Grundsatz der Wesentlichkeit

Rz. 171 Der Grundsatz der Wesentlichkeit sieht die Berücksichtigung und Offenlegung aller Sachverhalte vor, die für die Jahresabschlussadressaten von Relevanz, d. h. für diese zwecks der Beurteilung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich, sind. Im Umkehrschluss ergibt sich die Möglichkeit zur Außerachtlassung der nicht wesentlichen Tatbestände.[1] R...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1 Grundlagen

Rz. 98 Offene Rücklagen stammen entweder aus einbehaltenen Gewinnen (Gewinnrücklagen) oder aus Einlagen von Gesellschaftern oder Dritten (Kapitalrücklagen). Als eigenständiger Abschlussposten existieren offene Rücklagen nur bei den KapG (§ 266 Abs. 3 II. und III. HGB) und Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 HGB) sowie – unabhängig von der Rechtsform – bei Kreditinstituten (§ 340a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1.2 Erstkonsolidierung

Rz. 20 Entsprechend der Neubewertungsmethode gem. § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB verläuft die KapKons in drei Schritten. Zunächst sind die Abschlüsse hinsichtlich Ansatz, Bewertung, Darstellung, Währung und ggf. Stichtag zu vereinheitlichen. Im nächsten Schritt werden die VG, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten in der Bilanz des TU zum Zeitpunkt des Erwerbs erfolg...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Beratung des BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 22 Die zweite Aufgabe, die dem Rechnungslegungsgremium zugewiesen wird, besteht in der Beratung des BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften. Diese Aufgabe dient der Möglichkeit, sich den Zugriff auf die Rechnungslegungskompetenz der (ursprünglich so nur) im Standardisierungsgremium vertretenen Personen nutzbar zu machen.[1] Sie ist im Standardisieru...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Abschließende Fallbeispiele zur Bildung von Bewertungseinheiten

Rz. 68 Praxis-Beispiel Um sich gegen Risiken aus Grundgeschäften abzusichern, hat die B AG Sicherungsgeschäfte abgeschlossen, die im Jahresabschluss der B AG zum 31.12.01 nach § 254 HGB zu beurteilen sind. Sachverhalt 1: Zur Finanzierung ihrer Geschäftsaktivitäten hat die B AG im vergangenen Jahr ein Darlehen i. H. v. 8.000 TEUR aufgenommen. Für das Darlehen ist eine variable ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Nachträgliche Offenlegung (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 53 § 328 Abs. 3 Satz 2 HGB schreibt vor, wie bei einer zeitversetzten gesonderten Offenlegung von Unterlagen i. S. d. § 328 Abs. 3 Satz 1 HGB zu verfahren ist. Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen nach Gesellschaftsvertrag oder Satzung werden nicht erfasst. Werden die in § 328 Abs. 3 Satz 1 HGB genannten Unterlagen nachträglich offengelegt, ist jeweils anzugeben, a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9.1 Externe Rotation

Rz. 39 Im Mittelpunkt der Reform der Abschlussprüfung und auf europäischer Ebene am heftigsten diskutiert war die externe Pflichtrotation der WPG/des AP. Gem. Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 darf bei Unt von öffentlichem Interesse das Prüfungsmandat grds. nicht länger als zehn Jahre laufen (Grundrotationsperiode). Nach Ablauf der Höchstlaufzeit dürfen weder die W...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Rentenschulden (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 150 § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB schreibt für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten die entsprechende Anwendung der Sätze 1 und 2 vor. Derartige Rentenschulden sind wie Rückstellungen abzuzinsen. Anders als bei Rückstellungen allgemein dient die Abzinsung hier der Eliminierung eines im Verpflichtungsumfang enthaltenen Zinsanteils für künftige Kapitalüberlassun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Verbindlichkeiten

Rz. 118 Für KapG und KapCoGes existieren detaillierte Gliederungsvorschriften (§ 266 Rz 142 ff.). Für nicht diesen Vorschriften unterliegende Kfl. ist eine entsprechende Aufgliederung zwar empfehlenswert und in der Praxis üblich, allerdings nicht zwingend. Die hinreichende Aufgliederung i. S. v. § 247 Abs. 1 HGB erfordert zumindest die Angabe von Verbindlichkeiten gegenüber ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich und Entwicklung der Vorschrift

Rz. 3 § 266 HGB gilt für folgende Unt: KapG und haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a HGB; Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 HGB), wobei hier besondere Vorschriften für den Ausweis des EK gelten (§ 337 Abs. 2 HGB); Unt, die unter das PublG fallen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG), haben § 266 HGB für ihren Jahresabschluss sowie sinngemäß bei der Aufstellung des Konzernabschluss...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.2.3 Voraussichtliche Nutzungsdauer

Rz. 168 Das zweite wesentliche Kriterium, welches einen Abschreibungsplan bestimmt, ist die voraussichtliche Nutzungsdauer des abnutzbaren Anlageguts. Die Nutzungsdauer bestimmt den Abschreibungszeitraum des VG und beginnt mit dessen Lieferung/Überlassung bzw. mit dessen Fertigstellung und Inbetriebnahme.[1] Entscheidend ist, dass das Anlagegut ab diesem Zeitpunkt bestimmung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Beginn und Ende

Rz. 124 Der Beginn des Schwebezustands erfolgt regelmäßig bei Vertragsabschluss. Ist der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung, z. B. Gremienvorbehalt, geschlossen, ist wie folgt zu differenzieren:[1] Rz. 125 Liegt die aufschiebende Bedingung im Einflussbereich des Bilanzierenden, ist dieser im Regelfall nicht an sein Angebot gebunden. Liegt allerdings ein faktischer Z...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 6 Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unt hat sich durch das im Jahr 2007 in Kraft getretene EHUG nicht verändert.[1] Relevant sind die Regelungen des § 329 HGB entsprechend für alle KapG. Neben KapG müssen auch KapCoGes die Vorgaben des § 329 HGB einhalten. Mit dem BilRUG wurde für Gj, die nach dem 23.7.2015 begonnen haben, die Anwendung über Jahresabschluss und Lageb...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Fallbeispiel 2: Schuldenkonsolidierung mit Beteiligung von Minderheiten

Rz. 23 Praxis-Beispiel In ihrem Einzelabschluss hat die B AG zum 31.12.X1 eine Drohverlustrückstellung für ein mit der C AG geschlossenes, Verlust bringendes Dauerbeschaffungsgeschäft über nicht bilanzierungsfähige Leistungen i. H. v. 400 GE gebildet. Die B AG und die C AG werden in den Konzernabschluss der A AG einbezogen. Die A AG ist an der B AG mit 80 % und an der C AG m...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4.1.3 Anhangangabe des Fehlbetrags (Art. 28 Abs. 2 EGHGB)

Rz. 88 Die Angabepflicht beschränkt sich auf KapG sowie KapCoGes.[1] Eine Ausweitung der Angabepflicht auf solche Unt, die gem. PublG einen Anhang aufstellen müssen, lässt sich in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung wohl nicht fordern.[2] Rz. 89 Die Aufstellungserleichterungen für kleine KapG ermöglichen diesen, die Pensionsrückstellungen nicht gesondert, sondern innerhal...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.4 Stichtag der Kapitalaufrechnung (Abs. 3)

Rz. 38 Nach Maßgabe des § 312 Abs. 3 HGB sind der Wertansatz der Beteiligung – mithin der Beteiligungsbuchwert – und der Unterschiedsbetrag auf der Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem das Unt assoziiertes Unt geworden ist (Satz 1). Damit kann künftig nicht mehr auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder den Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.6 Abschließendes Beispiel

Rz. 41 Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht das Zusammenwirken von Zugangs- und Folgebewertung bei der Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften unter Berücksichtigung der Vereinfachungsregelung für kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten: Praxis-Beispiel[1] U hat am 1.11.01 von einem Lieferanten in den USA Waren erhalten. Als Zahlungsbedingungen wurden vereinbart: Varia...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.7.1 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen (Abs. 2 Nr. 7a)

Rz. 118 Unter dem Posten § 275 Abs. 2 Nr. 7a HGB sind sämtliche handelsrechtlichen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen und das immaterielle AV (§ 253 Rz 156 ff. HGB) zu erfassen. Abschreibungen auf Finanzanlagen sind dagegen weder unter Posten Nr. 7a noch Nr. 7b, sondern unter Posten Nr. 12 auszuweisen. Allein auf steuerrechtlichen Vors...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 300 HGB regelt die Ableitung des Konzernabschlusses aus den Einzelabschlüssen der einbezogenen TU unter Rückgriff auf Konsolidierungsgrundsätze, welche als Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung – kurz GoK – zusammengefasst werden. Nach § 297 Abs. 2 HGB ist der Konzernabschluss klar und übersichtlich aufzustellen und hat unter Beachtung der GoB i. S. e. Ge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 10 Relevant ist die Regelung des § 328 HGB zunächst für alle KapG. Neben KapG müssen auch KapCoGes die Vorgaben des § 328 HGB einhalten. Beschränkungen auf einzelne Abschlüsse sind nicht existent. Die Norm gilt sowohl für den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB, den Konzernabschluss sowie den Lagebericht und den Konzernlagebericht sowie für die Er...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 ESEF-Prüfung für Inlandsemittenten (Abs. 3a)

Rz. 124 Der durch das ESEF-UmsG[1] vom 12.8.2020 neu geschaffene Abs. 3a[2] sieht eine Erweiterung der Abschlussprüfung von Inlandsemittenten vor. Danach hat der Abschlussprüfer bzw. Konzernabschlussprüfer i. R. d. Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Jahres- bzw. Konzernabschlusses und die für Zwecke der Off...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Erfolgswirksame und erfolgsneutrale Bildung und Auflösung

Rz. 122 Das Temporary-Konzept erfasst nicht allein die sich in der GuV auswirkenden temporären Differenzen, sondern auch erfolgsneutral zu erfassende Bilanzierungs- und Bewertungsabweichungen zwischen Handelsbilanz und maßgeblichem Steuerwert.[1] In der Praxis existieren nur wenige Anwendungsfälle für die erfolgsneutrale Bildung von Steuerlatenzen im Jahresabschluss.[2] Sie ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.4.2 Zu berücksichtigende Aufwendungen

Rz. 46 Ungewisse Geldleistungsverpflichtungen sind mit dem Betrag anzusetzen, den das Unt voraussichtlich wird zahlen müssen, um die Schuld zu begleichen. Bei Sachleistungsverpflichtungen bemisst sich der Erfüllungsbetrag nach dem Wertverzehr für das Bewirken der geschuldeten Leistung. Das sind die der Erfüllungshandlung direkt oder im Weg einer Schlüsselung zurechenbaren Vo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Rohergebnis

Rz. 4 Mit § 276 HGB wurde von der Möglichkeit des Art. 27 der Vierten EG-RL Gebrauch gemacht, kleinen und mittelgroßen Ges. bei der Aufstellung und Offenlegung ihrer GuV die Zusammenfassung und Saldierung bestimmter Posten zum Posten "Rohergebnis" zu erlauben. Rz. 5 Die eingeräumte Saldierungsmöglichkeit ist als Wahlrecht konzipiert und stellt als lex specialis einen explizit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4 Gewinnvortrag/Verlustvortrag (Abs. 2 Satz 1 III.) bzw. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Abs. 2 Satz 1 IV.)

Rz. 33 Die abschließend in § 264c Abs. 2 HGB genannten Eigenkapitalposten "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" und "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" weisen keine inhaltlichen Abweichungen ggü. § 266 Abs. 3 HGB auf, sodass die entsprechenden Anforderungen theoretisch auf die Bilanzierung bei der PersG ohne natürlichen Vollhafter übertragen werden können. Im Regelfall werden jedoc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Mutter-Tochter-Verhältnis

Rz. 19 Eine inländische KapG ist nur dann zur Konzernrechnungslegung verpflichtet, wenn gegenüber mind. einem anderen Unt ein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht. Ein solches Verhältnis besteht bei einer unmittel- oder mittelbaren Beherrschungsmöglichkeit, was dem Control-Konzept weitgehend entspricht. Dabei sieht der Gesetzgeber den Begriff "Kontrolle" von dem Begriff "beherr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.2 Ermessensabschreibungen gem. § 253 Abs. 4 HGB i. d. F. vor BilMoG

Rz. 94 § 253 Abs. 4 HGB i. d. F. vor BilMoG gestattete – aufgrund des in § 279 Abs. 1 Satz 1 HGB i. d. F. vor BilMoG festgeschriebenen Anwendungsverbots für KapG und ihnen gleichgestellte PersG – nur Einzelkaufleuten und PersG mit persönlichem Vollhafter Abschreibungen "im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung", die ihrem Charakter entsprechend als Ermessensabschrei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Erleichterung: Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung (Abs. 2 Satz 3 bis 5)

Rz. 99 Von dem grds. anzuwendenden Konzept in der handelsrechtlichen Umsetzung des Erwerbsmodells (der Zeitpunkt, zu dem das Unt TU geworden ist) verlangt der Gesetzgeber zunächst zwei Abweichungen: Sowohl im Fall einer erstmaligen Erstellung eines Konzernabschlusses mit der Einbeziehung von TU, die bereits länger als ein Jahr beherrscht werden können, als auch für den Fall,...mehr