Fachbeiträge & Kommentare zu Jahresabschluss

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.3.2.4 Bewertungsmethode

Rz. 41 Grundsätzlich werden Pensionsverpflichtungen von den Begünstigten während ihrer Dienstzeit für ein Unternehmen sukzessive verdient. Entsprechend dem Grundsatz der Abgrenzung der Zeit nach, erfolgt daher auch eine Verteilung des damit verbundenen Aufwands aus der Rückstellungszuführung. Dies bedingt geeignete Bewertungsmethoden. Das HGB macht keine Vorgaben zur Bewertu...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.4.2 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Rz. 60 Sofern ein Unternehmen Vermögensgegenstände nutzt, um sie unter Anwendung des § 246 Abs. 2 HGB mit den Pensionsrückstellungen zu verrechnen, erfolgt eine Neubewertung dieser Vermögensgegenstände zum beizulegenden Zeitwert (§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB). Hierbei ist auf die Bewertungshierarchie des § 255 Abs. 4 HGB abzustellen. Demnach wird der beizulegende Zeitwert von ein...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.5.2.4 Behandlung von Aufwendungen und Erträgen bei Anwendung des Saldierungsgebots

Rz. 82 Macht ein Unternehmen vom Saldierungsgebot des § 246 Abs. 2 HGB Gebrauch, ergibt sich nicht nur bilanziell eine Verrechnung, sondern auch in der GuV. Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsung der Pensionsrückstellung sind mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus dem zu verrechnenden Vermögen zu saldieren. Rz. 83 Bei Anwendung des Saldierungsgebots des § 246 A...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.2.4 Ähnliche Verpflichtungen

Rz. 25 Gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB gilt das Ansatzwahlrecht auch für pensionsähnliche, unmittelbare oder mittelbare Verpflichtungen des Unternehmens. Auch für diese Verpflichtungen besteht ein Ansatzwahlrecht. Das HGB enthält keine näheren Angaben oder gar eine Aufzählung pensionsähnlicher Verpflichtungen.[1] In jedem Fall handelt es sich aber um Verpflichtungen, die ni...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.3.1 Differenzierung der Bewertung nach der Versorgungssystematik

Rz. 26 Mit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes haben sich erhebliche Bewertungsänderungen für Pensionsrückstellungen ergeben. Grundsätzlich erfolgt die Bewertung einer Pensionsrückstellung zum Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Davon wird allerdings abgewichen, soweit die Versorgungsleistung der Höhe nach ausschließlich abhängig ist von der Werten...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 5.3.1 Vorbemerkung

Rz. 117 Bei einem beitragsorientierten Plan besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Beitrags an einen externen Versorgungsträger. Darüber hinaus treffen ihn weder Haftung noch Nachschusspflichten. Davon ausgehend ergibt sich der Pensionsaufwand einer Periode für eine Beitragszusage einzig aus der Beitragszahlung (IAS 19.50). Versicherungsmathematische Bewe...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.3.2.1 Vorbemerkung

Rz. 28 Gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Rückstellungen "… in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen …". Dies bedeutet, dass sämtliche Preis- und Kostenschätzungen für die Zukunft in die Bewertung mit einzubeziehen sind, die auf die Verpflichtung des bilanzierenden Unternehmens zum Erfüllungszeitpunkt, also bei Fälligk...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 5.4.1.2 Gewinne oder Verluste aus Planabgeltungen (gain or loss on settlement)

Rz. 140 Eine Planabgeltung (settlement) liegt dann vor, wenn sich das Unternehmen den rechtlichen oder faktischen Pensionsverpflichtungen mittels einer Transaktion bzw. Vereinbarung endgültig entledigt (IAS 19.111). In der Praxis dürften hierunter Abfindungen oder Übertragungen von Pensionsverpflichtungen mit schuldbefreiender Wirkung fallen. Die Nutzung einer in der Zusage ...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 5.5.1 Bilanz

Rz. 148 In der Bilanz wird der nicht durch Planvermögen gedeckte Teil des Barwerts der Leistungsverpflichtungen passiviert. Sofern der beizulegende Zeitwert des Planvermögens über dem Barwert der Leistungsverpflichtungen liegt, kann i. H. d. Differenz ein Aktivwert angesetzt werden, wenn die Vorschriften zum asset ceiling (vgl. IAS 19.64b) nicht greifen. Der Bilanzansatz ergi...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.3.5 Auswirkung auf latente Steuern

Rz. 55 Handelsrechtliche Bewertungsvorschriften für Pensionsverpflichtungen unterscheiden sich deutlich von denen im Steuerrecht. Solche Bewertungsunterschiede tragen zu unterschiedlichen Rückstellungsverläufen in der Handels- und Steuerbilanz bei, mit der Folge der Bildung von Steuerlatenzen (§ 274 HGB). Rz. 56 vorläufig frei Rz. 57 Im Hinblick auf die bAV ergeben sich aktive...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 5.4.3 Bewertungsveränderungen (remeasurements)

Rz. 144 Bewertungsveränderungen werden nicht erfolgswirksam, sondern erfolgsneutral gegen die Gewinnrücklagen gebucht (other comprehensive income). Die remeasurements beinhalten aktuarielle Gewinne und Verluste, den Ertrag auf das Planvermögen, soweit nicht schon bei der Nettoverzinsung erfasst, und Auswirkungen aus der Vermögenswertbegrenzung (asset ceiling). Rz. 145 Es ergi...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.4.1 Vorbemerkung

Rz. 59 Der Begriff des Deckungsvermögens existiert im HGB nicht. Es handelt sich hierbei um einen Begriff, den das IDW in seinem RS HFA 30 geprägt hat. Deckungsvermögen liegt dann vor, wenn Vermögensgegenstände die Voraussetzungen zur Saldierung mit Pensionsrückstellungen erfüllen (§ 246 Abs. 2 HGB), vgl. auch Rz. 64 ff.mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.5.1.1 Pensionsrückstellung

Rz. 62 Pensionsrückstellungen werden unter der Position "Rückstellung für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen" (§ 266 Abs. 3 B.1. HGB) passiviert. Bei Kleinstkapitalgesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften ergeben sich im Hinblick auf die Detaillierung des Bilanzausweises gem. § 267a HGB bzw. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB Erleichterungen. Rz. 63 Unterdeckungen aus der er...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.5.1.3 Überschuss aus der Saldierung

Rz. 72 Die Bewertung saldierungspflichtiger Vermögensgegenstände zum beizulegenden Zeitwert kann bewirken, dass dieser den Wert der Pensionsrückstellung überschreitet. Ein solcher Überschuss wird aktiviert und in der Position "Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" gem. § 266 Abs. 2 E. HGB ausgewiesen. Rz. 73 Da dieser Aktivposten aus nicht realisierten Gewi...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.5.2.3 Veränderung von Bewertungsannahmen

Rz. 80 Die Bewertung der Pensionsrückstellung zum Erfüllungsbetrag bedingt die Antizipation von Bewertungsparametern, z. B. der Entwicklung pensionsfähiger Bezüge in der Zukunft. Dies hat zur Konsequenz, dass einmal getroffene Annahmen im Laufe der Zeit ggf. anzupassen sind, z. B. wenn ein Tarifabschluss zu einer deutlicheren Steigerung der Gehälter führt als bei der Bewertu...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.1 Überblick

Rz. 13 Die im Rahmen des BilMoG modifizierten handelsrechtlichen Rahmenbedingungen der Rechnungslegung haben deutliche Veränderungen für die Bewertung und Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen mit sich gebracht. Nunmehr hat die inhaltliche Gestaltung von Versorgungszusagen noch größere Auswirkungen auf die Rechnungslegung als zuvor. Rz. 14 So wird unterschieden zwischen Pe...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.2.1 Vorbemerkung

Rz. 16 Der bilanzielle Ansatz von Schulden orientiert sich am Passivierungsgrundsatz. Sind folgende Kriterien erfüllt, ist eine Passivierung von Schulden (Verbindlichkeiten oder Rückstellungen) erforderlich:[1] Eine (Außen-)Verpflichtung des Unternehmens liegt vor. Die Verpflichtung muss zu einer wirtschaftlichen Belastung führen. Die Verpflichtung ist quantifizierbar. Pensionsv...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 5.1 Vorbemerkung

Rz. 110 Die Veränderung der Bilanzierung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen im HGB infolge des BilMoG hat zu einer Annäherung an die IFRS geführt. Gleichwohl kann festgestellt werden, dass der Wert, der im handelsrechtlichen Abschluss für die Pensionsrückstellung angesetzt wird, nicht identisch ist mit dem im Abschluss nach den IFRS. Im Detail existieren weiter Unters...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 5.4.1.1 Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand (past service cost)

Rz. 138 Der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand ergibt sich entweder infolge einer Planänderung (plan amendmend) oder einer Plankürzung (curtailment) und bezieht sich auf die Auswirkungen dieser auf die bereits erreichte DBO. Eine Planänderung liegt vor, wenn die Versorgungsregelung modifiziert wird, während von einer Plankürzung auszugehen ist, wenn die Anzahl der Begünstig...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 5.3.2 Barwert der Leistungsverpflichtungen

Rz. 118 Im Gegensatz zur Beitragszusage geht der Arbeitgeber bei einer Leistungszusage über die Gewährung von Versorgungsbeiträgen hinaus weitere Haftungsrisiken ein, die die Erfüllung der Leistungen betreffen. Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen der Arbeitgeber künftige Versorgungszahlungen durch Beiträge an ein zweckgebundenes und externes Vermögen finanziert (Planv...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 5.5.2 Erfolgsrechnung

Rz. 149 Eine Vorschrift, aus der hervorgeht, wo der Dienstzeitaufwand und der Nettozinsaufwand auszuweisen sind, ist in IAS 19 nicht enthalten. Ein Ausweis im Personalaufwand (Dienstzeitaufwand) bzw. im Finanzergebnis (Nettozinsaufwand) erscheint aber sachgerecht.[1] Die Beträge der Neubewertung werden im other comprehensive income erfasst und sind damit erfolgsneutral. Eine...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 5.3.3.2 Die Bewertung von Planvermögen (plan assets)

Rz. 132 Plan assets werden mit dem beizulegenden Zeitwert zum Stichtag (fair value) erfasst (IAS 19.113). Dabei handelt es sich grundsätzlich um den Marktwert des Vermögensgegenstands. Sofern ein Marktwert nicht festgestellt werden kann, erfolgt die Wertermittlung, indem künftige Cashflows auf den Bilanzierungsstichtag abgezinst werden. Fällige, aber noch nicht gezahlte Beit...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.5.2.2 Behandlung des Aufwands bei Erstanwendung des BilMoG

Rz. 77 Mit der erstmaligen Anwendung des BilMoG waren im Hinblick auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen im Einzelfall erhebliche Veränderungen verbunden, die z. T. zu Erhöhungen der Pensionsrückstellung im oberen 2-stelligen Prozentbereich führten.[1] Rz. 78 Unternehmen, die von der Übergangsregelung des Art. 67 Abs. 1 EGHGB Gebrauch gemacht haben, verteilten den Unter...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.2.2 Unmittelbare Pensionsverpflichtungen (Direktzusage)

Rz. 18 Die arbeitsrechtliche Definition des Durchführungswegs der unmittelbaren Pensionszusage ergibt sich aus § 1b BetrAVG. Bei einer unmittelbaren Pensionsverpflichtung liegt ein direktes Versorgungsverhältnis zwischen Unternehmen und Begünstigten vor. D. h., das Unternehmen schaltet keinen externen Versorgungsträger ein, sondern zahlt die künftigen Versorgungszahlungen un...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 5.2 Ansatz von Pensionsverpflichtungen

Rz. 113 Bei der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach IFRS wird zwischen Beitrags- (defined contribution) und Leistungszusagen (defined benefit) unterschieden. Gem. IAS 19.8 und 19.28 ist eine Beitragszusage dadurch gekennzeichnet, dass den Arbeitgeber über die Zahlung eines Beitrags an einen externen Versorgungsträger hinaus keine weiteren Nachschussverpflichtungen ...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.3.2.3 Rechnungszins

Rz. 38 § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB stellt klar, dass Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen sind. Hierzu gehören regelmäßig Pensionsrückstellungen. Das Handelsgesetzbuch und die Rückstellungsabzinsungsverordnung geben vor, auf welche Art und Weise der Rechnungszins zu ermitteln ist. Ein konkreter Zinssatz wird im Gesetz allerdings nicht genannt....mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 5.4.1 Überblick

Rz. 133 Gemäß IAS 19 werden die Ergebniskomponenten aus der Bewertung von Leistungszusagen in 3 Gruppen (service cost, interest costs und remeasurements) aufgeteilt (IAS 19.120): Dienstzeitaufwand (service cost), Zinsaufwand (net interest cost on the net defined benefit liabilitiy) und Neubewertung (remeasurement cost of the net defined benefit liabilitiy). Während sich die serv...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 5.3.3.1 Beschreibung und Definition

Rz. 127 In den IFRS wird Planvermögen (plan assets) in IAS 19.8 definiert. Darüber hinaus enthält eine Stellungnahme des IDW vom 14.10.2004[1] nähere Hinweise zu Bedingungen und Anforderungen an die Anerkennung von plan assets durch Wirtschaftsprüfer in Deutschland. Rz. 128 Anforderungen Gem. IAS 19.8 handelt es sich bei plan assets um Vermögen, das langfristig aus dem Unterne...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.5.2.1 Aufwandspaltung

Rz. 75 Aufgrund der Abzinsung der Pensionsrückstellung enthalten Zuführungen einen Zins- und einen Prämienanteil (Dienstzeitaufwand). Der Zinsanteil der Zuführung ist dem Finanzergebnis zuzuordnen, während der Dienstzeitaufwand im Personalaufwand gebucht wird (§ 277 Abs. 5 HGB). Rz. 76 Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Aufteilung der aus der Bilanzierung von Pensionsrückste...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.5.3 Anhang

Rz. 86 Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über die Angabepflichten für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften gem. § 264a Abs. 1 HGB im Anhang:mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.2.3 Mittelbare Pensionsverpflichtungen

Rz. 21 Für Verpflichtungen aus Unterdeckungen mittelbarer Pensionsverpflichtungen gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Zusageerteilung ein Ansatzwahlrecht (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB). Eine mittelbare Pensionsverpflichtung i. S. d. Art. 28 EGHGB liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen nicht selbst erbringt, sondern hierfür einen externen Versorgungsträger ein...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.3.2.2 Antizipation künftiger Entwicklungen

Rz. 30 Das IDW RS HFA 30 konkretisiert die Anforderungen an die Bewertung zum Erfüllungsbetrag in seinen Rz. 51 ff. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen im Wesentlichen die Inhalte des RS ein. Die Parameter sind nicht notwendigerweise einheitlich für alle Unternehmen bzw. Bereiche eines Unternehmens zu wählen. Sowohl bei der Auswahl als auch bei der Bestimmung von Paramet...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.3.4 Bewertungseinheit

Rz. 52 Mit der Einführung des BilMoG wurde die Bildung von Bewertungseinheiten im § 254 HGB erstmals kodifiziert. Die Vorschrift enthält eine Legaldefinition der Bewertungseinheit, die dann vorliegt, wenn "… Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsst...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebliche Altersversorgu... / 5.4.2 Nettozinsaufwand (net interest on the net defined benefit liability)

Rz. 141 vorläufig frei Rz. 142 Der Nettozinsaufwand ergibt sich unter Berücksichtigung von Erträgen auf vorhandenes Planvermögen (IAS 19.123 ff.).[1] Ohne Planvermögen ergibt sich der Zinsaufwand (Interest Cost on DBO) auf Basis des Verpflichtungsumfangs (DBO) zu Beginn der Wirtschaftsperiode, und zwar durch Multiplikation mit dem anzuwendenden Rechnungszinssatz. Hierbei werde...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebliche Altersversorgu... / 3.5.1.2 Saldierungsgebot

Rz. 64 Das Saldierungsgebot gilt für Pensionsverpflichtungen und "… vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen …" Unter bestimmten, im Gesetz erläuterten, Voraussetzungen ist eine Saldierung von Vermögensgegenständen und Schulden (Pensionsrückstellung) zwingend erforderlich. Es handelt sich somit um ein Saldierungsgebot und nicht um ein Wahlrecht. Rz. 65 Das Gesetz e...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebliche Altersversorgu... / 5.6 Besonderheiten bei der Anwendung der IFRS für kleine und mittelständische Unternehmen

Rz. 151 Am 9.7.2009 hat der International Accounting Standards Board (IASB) IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen veröffentlicht. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Regelwerk, das für die betroffenen Unternehmen alternativ zu den full IFRS gilt. Die IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen sind auf die Bedürfnisse dieser Unternehmen ausgerichtet und enthalt...mehr

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Urlaub: Erteilung / 2.2.1 Dringende betriebliche Gründe

Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers unter Berufung auf entgegenstehende dringende betriebliche Belange ablehnen beziehungsweise eine sogenannte Urlaubssperre verhängen. Hinweis Urlaubssperre Eine Urlaubssperre ist das Verbot für einen einzelnen Arbeitnehmer, eine Abteilung oder die gesamte Belegschaft, in einem bestimmten Zeitraum Urlaub zu n...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebliche Altersversorgu... / 3.5.2.5 Ausschüttungssperre

Rz. 85 In Zusammenhang mit der Bewertung unmittelbarer Pensionsverpflichtungen kann eine Ausschüttungssperre von Gewinnanteilen aus 2 Gründen entstehen: Eine Neubewertung von Deckungsvermögen, d. h. die Hebung stiller Reserven infolge der Abkehr vom Anschaffungskostenprinzip durch Bewertung zum beizulegenden Zeitwert; Die Verwendung des Rechnungszinssatzes als 10-Jahresschnitt...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebliche Altersversorgu... / 3.3.3 Bewertung zum Zeitwert von Wertpapieren

Rz. 45 Für bestimmte Versorgungsplangestaltungen beinhaltet das HGB eine Abweichung von der Bewertung von Pensionsrückstellungen zum Erfüllungsbetrag. Damit reagierte der Gesetzgeber auf Versorgungspläne, die seit Jahren zunehmend Verbreitung finden. Es handelt sich um wertpapiergebundene Zusagen.[1] Rz. 46 Hierbei sagt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Versorgungsleistunge...mehr

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Eigene Anteile in Handels- ... / 2.1 Aktiengesellschaft

Rz. 5 Wesensmerkmale der AG sind die Aufbringung und Erhaltung des Grundkapitals. Auf diesem Wege soll im Interesse der Gläubiger einerseits sichergestellt werden, dass das im Handelsregister ausgewiesene Kapital aufgebracht wurde, und andererseits, dass dieses nicht an die Anteilseigner zurückfließt, sondern ausschließlich zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der AG bereitst...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Einnahmen-Überschussrechnun... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Abflusszeitpunkt bei Einwurf der Banküberweisung in den Briefkasten der Bank

Die Architektin Lies ermittelt ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung. Die im Dezember bestellten und gelieferten Weihnachtspräsente für ihre Arbeitnehmer bezahlt Lies mithilfe des Online-Bankingprogramms ihrer Bank noch am 31.12. Das Konto weist die für den Ausgleich der Zahlung notwendige Deckung auf. Aufgrund des Jahresabschlusses führt die Bank die Überweisung...mehr

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Eigene Anteile in Handels- ... / 3.1 Aktiengesellschaft

Rz. 16 Der Nennbetrag von eigenen Anteilen ist gem. § 272 Abs. 1a HGB grundsätzlich auf der Passivseite offen – und zwar in der Vorspalte – vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Die eigenen Anteile sind dabei mit ihrem Nennbetrag zu berücksichtigen. Wenn kein Nennbetrag vorliegt, tritt an dessen Stelle der rechnerische Wert der erworbenen eigenen Anteile.[1] Die Regelungen de...mehr

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Eigene Anteile in Handels- ... / 3.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 27 Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist der Erwerb eigener Geschäftsanteile nur zulässig, soweit diesbezüglich die Einlagen vollständig geleistet worden sind, und unter der Voraussetzung, dass die GmbH im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage i. H. d. Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss für alle Kaufleute

Rz. 705 [Autor/Zitation] Wird die Prüfung des JA zum 31.12.01 eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft, der/die nicht nach PublG prüfungspflichtig ist/sind, freiwillig beauftragt, entspricht diese Prüfung nach Art und Umfang der gesetzlichen Abschlussprüfung nach §§ 316 ff., ist Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und wird kein Lagebericht...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Jahresabschluss

a) Prüfungsurteile Rz. 150 [Autor/Zitation] Unter dem Begriff des Prüfungsumfangs (vgl. Rz. 10) versteht man die Prüfungshandlungen, die ein Prüfer im Einzelfall für notwendig erachtet, um die Ziele der Prüfung zu erreichen. Das Ziel einer Prüfung ist es im Allgemeinen, das Vertrauen von Zielpersonen zum Prüfungsgegenstand zu erhöhen, indem der Prüfer ein oder mehrere Prüfungs...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss der Kleinstkapitalgesellschaft

Rz. 706 [Autor/Zitation] Für den Fall der Prüfung des JA zum 31.12.01 einer Kleinstkapitalgesellschaft durch eine freiwillig beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art und Umfang der gesetzlichen Abschlussprüfung gem. §§ 316 ff. gelten die vorgenannten Ausführungen grds. entsprechend; Unterschiede ergeben sich in Bezug auf die Nennung der angewendeten Rechnungslegun...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Jahresabschluss, Lagebericht, Bestätigungsvermerk und Bilanzeid (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

a) Vorbemerkung Rz. 77 [Autor/Zitation] In Nr. 1 werden zunächst die Unterlagen genannt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Unternehmensabschlüssen stehen. Dazu zählen der JA (Rz. 78 ff.), der Lagebericht (Rz. 85 ff.), der Bestätigungsvermerk (Rz. 87 ff.) und der Bilanzeid (Rz. 92). b) Jahresabschluss Rz. 78 [Autor/Zitation] Nach Nr. 1 ist zunächst der festgestellte ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Jahresabschluss und Konzernabschluss (Abs. 1 und Abs. 3)

I. Anwendungsbereich und Prüfungsgegenstand (Abs. 1 Satz 1) Rz. 140 [Autor/Zitation] Jahresabschluss und Konzernabschluss sind bereits in § 316 Abs. 1 und 2 als Gegenstand der Prüfung genannt. Insoweit verzichtet § 317 darauf, sie nochmals als Gegenstand zu benennen, zumal die Prüfungsurteile, die der Abschlussprüfer in Bezug auf JA und Konzernabschluss zu treffen hat, im Einz...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, HGB § 336 HGB Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht

Schrifttum: Tillmann, Genossenschaftsgeschichte, in Mändle/Winter (Hrsg.), HdG, 1980, Sp. 757-794; Bergmann, Das neue Bilanzrecht für Genossenschaften, ZfG (36) 1986, 85; Biener/Berneke, Bilanzrichtlinien-Gesetz, 1986; Großfeld, Bilanzrecht für Juristen – Das Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19.12.1985, NJW 1986, 955; Ohlmeyer/Bergmann, Das neue genossenschaftliche Bilanzrecht, 1...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Jahresabschluss

Rz. 78 [Autor/Zitation] Nach Nr. 1 ist zunächst der festgestellte JA offenzulegen. Dabei handelt es sich um den nach §§ 242 ff., 264 ff. aufgestellten Jahresabschluss. Dieser muss zudem nach §§ 172 f. AktG, Art. 61 SE-VO, § 42a Abs. 2 GmbHG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GenG, § 121 HGB (zur Anwendung von § 121 HGB auf die Kapitalgesellschaft & Co. Personenhandelsgesellschaft Mock in Rö...mehr