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Betriebliche Altersversorgung in der Rechnungslegung / 5.2 Ansatz von Pensionsverpflichtungen

Joachim Sartoris
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Rz. 113

Bei der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach IFRS wird zwischen Beitrags- (defined contribution) und Leistungszusagen (defined benefit) unterschieden. Gem. IAS 19.8 und 19.28 ist eine Beitragszusage dadurch gekennzeichnet, dass den Arbeitgeber über die Zahlung eines Beitrags an einen externen Versorgungsträger hinaus keine weiteren Nachschussverpflichtungen mehr treffen. Somit liegen das Anlage- und das Zinsrisiko letztlich bei den Begünstigten. Der Arbeitgeber ist lediglich zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. In IAS 19 findet der Begriff des Plans Verwendung. Gemäß Weppler[1] handelt es sich dabei um eine "... Umschreibung für das Regelwerk zur Erbringung von Versorgungsleistungen einschließlich deren Finanzierung ...".

[2]

 

Rz. 114

Leistungszusagen werden davon negativ abgegrenzt. Als Leistungszusagen werden alle Zusagen deklariert, die nicht als Beitragszusagen eingestuft werden (IAS 19.8 und IAS 19.30). Das bedeutet, dass aktuarielle Risiken und Investmentrisiken auf den Arbeitgeber zurückfallen. D. h. bei Unterdeckung trägt der Arbeitgeber ein Nachschussrisiko (IAS 19.30). Die Leistung ergibt sich regelmäßig auf Basis einer Leistungsformel in der Versorgungszusage (IAS 19 BC28). Diese Unterscheidung gilt unabhängig vom gewählten Durchführungsweg (IAS 19.24) und von der Gewährung eines Rechtsanspruchs. Insofern unterscheiden sich die IFRS besonders vom deutschen Handels- und Steuerrecht.

 

Rz. 115

Aus der Perspektive des deutschen Arbeitsrechts zur betrieblichen Altersversorgung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) sind reine Beitragszusagen in Deutschland erst seit Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes[3] ab 2019 im Rahmen des sogenannten Sozialpartnermodells zulässig. Diese neue Form der Plangestaltung ist inzwischen im Markt, z. B. in der Chemiebran...

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