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Teil C: Erläuterungen zum Jahresabschluss /   GuV 2

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Rz. 1

Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an zum Verkauf bestimmten Grundstücken mit fertigen und unfertigen Bauten sowie unfertigen Leistungen

Hierunter sind Bestandsveränderungen bei folgenden Positionen auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen:

a) B I 1 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten (im Zustand der Erschließung, sofern das Unternehmen Erschließungsmaßnahmen selbst durchführt; vgl. Tz. 4)
b) B I 2 Bauvorbereitungskosten
c) B I 3 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit unfertigen Bauten
d) B I 4 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit fertigen Bauten (ausgenommen die mit der Absicht der Wiederveräußerung erworbenen)
e) B I 5 Unfertige Leistungen (z. B. noch nicht abgerechnete Betreuungsleistungen und Betriebskosten; auf die Erläuterungen zu Aktiva B I 5 wird verwiesen)
 

Rz. 2

Zu den in der Bestandsveränderung zu berücksichtigenden Beträgen zählt auch die nach § 255 Abs. 3 HGB zulässige Aktivierung von Zinsen für Fremdmittel, die zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet werden,[1], und der anteilig aktivierte Sach- und Personalaufwand. Außerdem gehören hierher die bei den vorgenannten Positionen vorgenommenen Abschreibungen.

 

Rz. 3

Die Einbeziehung von Zinsen für Fremdmittel in die Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 3 HGB ist im Anhang anzugeben (§ 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB).

 

Rz. 4

Die Veräußerung unbebauter Grundstücke – soweit nicht selbst erschlossen – sowie (zurück-)erworbener bebauter Grundstücke ist nicht in die Bestandsveränderung einzubeziehen.

[1] Die Aktivierung von Zinsen für disponible Mittel ist nicht zulässig.

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